Am 12. Dezember 2025 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union formell die Verordnung (EU) 2025/2455 über eine gemeinsame EU-Datenplattform für Chemikalien. Diese Verordnung schreibt die Einrichtung einer einheitlichen EU-Chemikalien-Datenplattform bis zum 2. Januar 2029 vor. Die Plattform soll alle chemikalienbezogenen Daten integrieren und sicherstellen, dass sie nach den FAIR-Prinzipien (Findable, Accessible, Interoperable, Reusable) auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie Mechanismen zur chemischen Überwachung und Frühwarnung einrichten, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern.
I. Hintergrund
Das chemische Regulierungssystem der EU ist komplex, mit Daten, die über verschiedene Agenturen (z. B. ECHA, EFSA, EEA, EMA, EU-OSHA) und Mitgliedstaaten verstreut sind. Dies führt zu Daten-Duplikationen, inkonsistenten Bewertungen und mangelndem öffentlichen Vertrauen. Um die Konsistenz und wissenschaftliche Grundlage der chemischen Risikobewertung zu verbessern, die Verwaltungsbelastung zu reduzieren, Tierversuche zu minimieren, die Ziele einer "toxikologiefreien Umwelt" und des "Green Deal" zu unterstützen und einen transparenten Mechanismus zur Schaffung öffentlichen Vertrauens zu etablieren, hat die EU beschlossen, eine einheitliche Datenplattform zu schaffen.
II. Einrichtung der "Gemeinsamen Datenplattform"
1. Zuständige Stelle: Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist für den Aufbau und die Wartung der Plattform verantwortlich.
2. Datenumfang:
a) Rechtlich vorgeschriebene Daten: Daten, die gemäß der in Anhang I aufgeführten EU-Gesetzgebung erzeugt oder eingereicht und von ECHA, EEA, EFSA, EMA, EU-OSHA oder der Europäischen Kommission gehalten werden.
b) Projekt-/Forschungsdaten: Chemikalienbezogene Daten aus EU-, Mitgliedstaaten- oder internationalen Forschungsprojekten, sofern sie von den genannten Agenturen empfangen wurden.
c) Freiwillig eingereichte Daten: Daten, die freiwillig von Mitgliedstaaten, Drittländern, Forschungseinrichtungen usw. bereitgestellt und akzeptiert werden.
Ausnahmen (Daten, die NICHT in der Plattform enthalten sind):
- Spezifische Zusammensetzungsdetails von Mischungsformulierungen gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung.
- Informationen aus der Anmeldung von kosmetischen Produkten (CPNP).
- Interne Arbeits-/Entscheidungsdokumente der Agenturen (sofern nicht anders angegeben).
III. Spezielle Servicemodule
- IPCHEM (Überwachungsdaten)
- Referenzwerte
- Studienmeldungen
- Regulatorische Prozesse
- Chemikalien in Artikeln/Produkten
- Alternativen zu besorgniserregenden Stoffen
- Finder für rechtliche Verpflichtungen
- Standardformate & kontrollierte Vokabulare
- Daten zur ökologischen Nachhaltigkeit
IV. Zugriffsrechte
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Benutzertyp |
Zugriffsrechte |
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Öffentlichkeit |
Freier Zugang zu nicht vertraulichen Daten; herunterladbar und maschinenlesbar. |
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Regulierungsbehörden |
Zugang zu allen Daten, einschließlich vertraulicher Daten, für Durchsetzung, Bewertung und Politikgestaltung. |
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Unternehmen & Dritte |
Kein direkter Zugang zu vertraulichen Daten; kann Zugang gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beantragen. |
V. Zeitplan
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Maßnahme |
Frist |
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Umsetzungsplan (Festlegung der Datensätze und Rollout-Zeitplan) |
Wird veröffentlicht bis 2. Juli 2026 |
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Plattformstart (alle Kerndatensätze müssen integriert sein) |
Bis 2. Januar 2029 |
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Integration historischer Daten (Daten, die vor 2026 erzeugt wurden) |
Abgeschlossen bis 2. Januar 2036 |
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Meldepflicht für Studien (Unternehmen müssen beauftragte Studien registrieren) |
In Kraft ab 2. November 2027 |
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Human-Biomonitoring-Studien (EU-weite Erhebungen zur menschlichen Chemikalienbelastung) |
Start bis 2. Januar 2030 |
Diese Verordnung tritt automatisch am 2. Januar 2026 (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt) in Kraft. Die Einrichtung der Gemeinsamen Datenplattform wird voraussichtlich erhebliche Erleichterungen für Unternehmen bringen, indem sie die Zugänglichkeit und Effizienz bei der Abfrage chemikalienbezogener Daten erheblich verbessert.
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