EU-Liste der Betäubungsmittelvorstoffe

Die EU-Liste der Betäubungsmittelvorstoffe ist unter den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 eingeführt, mit dem Ziel, die Umleitung chemischer Substanzen zu verhindern, die für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden können. Diese Verordnungen legen entsprechend Überwachungsregeln für den Handel mit Betäubungsmittelvorstoffen auf dem Binnenmarkt der EU und zwischen der EU und Drittländern fest.
Stoffe unter Kontrolle werden in vier Kategorien nach dem Risiko der Umleitung klassifiziert. Stoffe der Kategorie 1 gelten als mit dem höchsten Risiko und unterliegen den strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sowohl auf dem Binnenmarkt als auch im Handel mit Drittländern. Betreiber müssen eine Lizenz besitzen, Import-/Exportgenehmigungen für den Handel mit Drittländern beantragen, vor der Ausfuhr Vorabmitteilungen für die Ausfuhr vervollständigen, Kundenverpflichtungen vor der Lieferung erhalten und vollständige Transaktionsunterlagen führen. Stoffe der Kategorie 2 stellen ein geringeres Risiko dar und erfordern Registrierung und Einhaltung von Kundenverpflichtungen auf dem Binnenmarkt sowie Registrierung und Vorabmitteilungen für den Handel mit Drittländern. Stoffe der Kategorie 3 sind im Binnenmarkt weitgehend nicht eingeschränkt, wobei nur für Ausfuhren in bestimmte Zielländer Vorabmitteilungen erforderlich sind. Kategorie 4 bezieht sich auf Arzneimittel, die Ephedrin/Pseudoephedrin enthalten, für die nur Import-/Exportaktivitäten eine Genehmigung erfordern, ohne zusätzliche Verpflichtungen auf dem Binnenmarkt.
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