Am 16. Mai 2024 aktualisierte und veröffentlichte die US-Umweltschutzbehörde (EPA) die verpflichtende Meldeliste der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) gemäß Abschnitt 8(a)(7) des Toxic Substances Control Act (TSCA). Zum ersten Mal unterscheidet die Liste klar und offenbart die vollständigen Daten von PFAS, die vertrauliche kommerzielle Informationen (CBI) enthalten, sowie nicht vertrauliche PFAS.
Die Liste legt zwei Offenlegungsstandards fest:
- Nicht-CBI PFAS: Geben Sie die CAS-Nummer und den chemischen Namen an (den Standardnamen im TSCA-Inventar oder den Namen, der im Rahmen des Low Volume Exemption (LVE) beantragt wurde).
- CBI PFAS: Offenbaren Sie nur den generischen Namen, die TSCA-Registrierungsnummer und die LVE-Nummer (Nummer des Low Volume Exemption-Antrags).
Definition von "PFAS" nach Abschnitt 8(a)(7):
Im Rahmen dieser Regelung nach Abschnitt 8(a)(7) wird ""PFAS"" definiert als: jede chemische Substanz oder Mischung, die eine chemische Substanz enthält, die strukturell mindestens eines der folgenden drei Substrukturen aufweist:
- R-(CF2)-CF(R')R', wobei sowohl die CF2- als auch die CF-Einheiten gesättigte Kohlenstoffe sind.
- R-CF2OCF2-R', wobei R und R' entweder F, O oder gesättigte Kohlenstoffe sein können.
- CF3C(CF3)R', wobei R' und R entweder F oder gesättigte Kohlenstoffe sein können.
Die EPA betont, dass diese Liste dazu dient, relevante Stellen bei der Identifizierung meldepflichtiger PFAS zu unterstützen. Substanzen, die nicht in der Liste enthalten sind, können dennoch die Meldepflicht erfüllen, und Unternehmen müssen dies selbst überprüfen.
Hinweis: Dieser Artikel basiert auf der offiziellen Policy-Interpretation der EPA. Für technische Details verweisen wir auf den Originaltext von "TSCA Abschnitt 8(a)(7) Melde- und Aufzeichnungspflichten für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen".
