Am 3. Juni 2025 verabschiedete die Europäische Kommission offiziell die Verordnung (EU) 2025/1090, die neue Beschränkungen für die Verwendung von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) einführt. Diese Verordnung ändert Anhang XVII (die Liste der Beschränkungen) der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (REACH-Verordnung, (EG) Nr. 1907/2006), die ursprünglich vom Europäischen Parlament und dem Rat am 18. Dezember 2006 verabschiedet wurde.
Änderungsinhalt
| Substanz | CAS Nr. | EG Nr. | Einschränkender Klausel |
| N,N-Dimethylacetamid (DMAC) | 127-19-5 | 204-826-4 |
1. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Substanz an sich, als Bestandteil anderer Substanzen oder in Mischungen in einer Konzentration von 0,3 % oder mehr auf den Markt gebracht werden, es sei denn, Hersteller, Importeure und nachgelagerte Anwender haben in den entsprechenden chemikalienrechtlichen Sicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern die abgeleiteten Wirkstofffreiwerte (DNELs) für die Exposition von Arbeitern von 13 mg/m³ für die langfristige Inhalationsexposition und 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag für die langfristige dermale Exposition aufgenommen. 2. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht hergestellt oder verwendet werden, als Substanz an sich, als Bestandteil anderer Substanzen oder in Mischungen in einer Konzentration von 0,3 % oder mehr, es sei denn, Hersteller und nachgelagerte Anwender ergreifen die geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und stellen die entsprechenden Betriebsbedingungen bereit, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeiter unter den in Absatz 1 genannten DNELs liegt. 3. Durch Abweichung von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin festgelegten Verpflichtungen ab dem 23. Juni 2029 für das Inverkehrbringen oder die Verwendung als Lösungsmittel bei der Herstellung von Kunstfasern. |
| 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) | 2687-91-4 | 220-250-6 |
1. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Substanz an sich, als Bestandteil anderer Substanzen oder in Mischungen in einer Konzentration von 0,3 % oder mehr auf den Markt gebracht werden, es sei denn, Hersteller, Importeure und nachgelagerte Anwender haben in den entsprechenden chemikalienrechtlichen Sicherheitsberichten und Sicherheitsdatenblättern die abgeleiteten Wirkstofffreiwerte (DNELs) für die Exposition von Arbeitern von 4,0 mg/m³ für die langfristige Inhalationsexposition und 2,4 mg/kg Körpergewicht/Tag für die langfristige dermale Exposition aufgenommen. 2. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht hergestellt oder verwendet werden, als Substanz an sich, als Bestandteil anderer Substanzen oder in Mischungen in einer Konzentration von 0,3 % oder mehr, es sei denn, Hersteller und nachgelagerte Anwender ergreifen die geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und stellen die entsprechenden Betriebsbedingungen bereit, um sicherzustellen, dass die Exposition der Arbeiter unter den in Absatz 1 genannten DNELs liegt. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, ist allgemein verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
