Laut den neuesten Informationen von der offiziellen Website der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hat die Europäische Union wichtige Aktualisierungen der Liste der Stoffe vorgenommen, die der Kontrolle der Persistierenden Organischen Schadstoffe (POPs) unterliegen. Diese Aktualisierung zielt darauf ab, die Regulierung schädlicher chemischer Stoffe zu verstärken, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor den Gefahren dieser persistierenden, bioakkumulierenden und toxischen Stoffe zu schützen.
Die Liste umfasst alle Stoffe, die derzeit in den entsprechenden Anhängen der Verordnung über Persistierende Organische Schadstoffe (POPs-Verordnung) aufgeführt sind. Stoffe, die in den folgenden Anhängen aufgeführt sind, unterliegen den entsprechenden Bestimmungen:
- Stoffe, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen einem Verbot (mit spezifischen Ausnahmen) für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.
- Stoffe, die in Anhang II der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen einer Beschränkung für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.
- Stoffe, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen Bestimmungen zur Emissionsminderung.
- Stoffe, die in Anhang IV der Verordnung aufgeführt sind, unterliegen Bestimmungen zur Abfallbewirtschaftung.
Beachten Sie, dass für einige Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, spezifische Ausnahmen vom Verbot ihrer Verwendung, Herstellung und ihres Inverkehrbringens gelten können.
