Eintrag Nr. 82 wurde der REACH-Beschränkungsliste (Anhang XVII) hinzugefügt - 21. Okt. 2025

Zeit:21. October 2025

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2025/1988 formell verabschiedet, die Anhang XVII der EU-REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) ändert, um die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Löschschaum ausdrücklich zu beschränken. Die Änderung wurde am 3. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Inhalt der Änderung

Folgende Einträge wurden der Liste der beschränkten Stoffe in (EG) Nr. 1907/2006 hinzugefügt:
Stoff CAS-Nr. EG-Nr.

Beschränkungsklausel

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) - -

1. Dürfen ab dem 23. Oktober 2030 nicht mehr in Löschschaum mit einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

2. Absatz 1 gilt nicht für:

(a) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-bezogene Verbindungen C8F17SO3X, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-bezogene Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-bezogene Verbindungen, die im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt sind;

(b) lineare und verzweigte Perfluorcarbonsäuren der Formel CnF2n+1-C(=O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 (C9-C14 PFCAs) einschließlich ihrer Salze und aller Kombinationen davon, beschränkt unter Eintrag 68;

(c) Undecafluorohexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-bezogene Stoffe, für Verwendungen beschränkt unter Eintrag 79.

3. Bei der Bestimmung der Konzentration der Summe aller PFAS sind die Stoffe einzubeziehen, für die die Ausnahmeregelung in Absatz 2 gilt.

4. Abweichend von Absatz 1 darf die Konzentration von PFAS in fluorfreien Löschschaumen, die von Geräten stammen, die gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigt wurden, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, für die Summe aller PFAS 50 mg/L nicht überschreiten. Die Kommission überprüft diese Ausnahme spätestens am 23. Oktober 2030.

5. Abweichend von Absatz 1 dürfen PFAS in einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS in Verkehr gebracht werden:

(a) bis zum 23. Oktober 2026 in Löschschaum in tragbaren Feuerlöschern;

(b) bis zum 23. April 2027 in alkoholbeständigem Löschschaum in tragbaren Feuerlöschern;

(c) bis zum 23. Oktober 2035 in Löschschaum für:

(i) Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen. Die zivile Luftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen) ist von dieser Ausnahme nicht umfasst;

(ii) Anlagen der Offshore-Öl- und Gasindustrie;

(iii) Militärschiffe;

(iv) zivile Schiffe mit an Bord befindlichem Löschschaum, der vor dem 23. Oktober 2025 an Bord gebracht wurde.

6. Abweichend von Absatz 1 dürfen PFAS in Löschschaum in einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS verwendet werden:

(a) bis zum 23. April 2027 für:

(i) Schulungen und Tests, ausgenommen Funktionsprüfungen der Löschanlagen, vorausgesetzt alle Freisetzungen werden aufgefangen;

(ii) öffentliche Feuerwehren und private Feuerwehren, die die Funktion öffentlicher Feuerwehren ausüben, außer wenn diese bei Industriebränden in Einrichtungen gemäß Richtlinie 2012/18/EU eingreifen und der Einsatz der Schäume und Ausrüstung nur für diesen Zweck erfolgt;

(b) bis zum 31. Dezember 2030 in tragbaren Feuerlöschern;

(c) bis zum 23. Oktober 2035 für die in Absatz 5, Punkt (c) genannten Fälle.

Die Kommission überprüft die Ausnahmen unter Punkt (c) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme.

7. Ab dem 23. Oktober 2026 unterliegt die Verwendung von PFAS in Löschschaum in einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS gemäß Absatz 1 und Absatz 6, Punkt (c), den Bedingungen dieses Absatzes. Der Anwender hat:

(a) sicherzustellen, dass Löschschaum nur für Brände mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwendet wird;

(b) Emissionen in Umweltbereiche sowie direkte und indirekte menschliche Exposition gegenüber Löschschaum auf technisch und praktisch möglichst niedrigem Niveau zu halten;

(c) die getrennte Sammlung von nicht genutztem Löschschaumbestand und PFAS-haltigen Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Löschschaum sicherzustellen, soweit technisch und praktisch möglich, und deren Behandlung so zu gewährleisten, dass der PFAS-Gehalt zerstört oder irreversibel umgewandelt wird;

(d) einen “Managementplan für PFAS-haltige Löschschäume” zu erstellen, der spezifisch für den Einsatzort der PFAS-haltigen Löschschäume ist und Folgendes umfasst:

(i) Details zu den Nutzungsbedingungen und Volumina der Löschschäume vor Ort, die dokumentieren, wie die Bedingungen unter Punkt (b) erfüllt werden;

(ii) Informationen zur Sammlung und angemessenen Behandlung gemäß Punkt (c);

(iii) Details zu Art und Methoden der Reinigung und Wartung der Ausrüstung;

(iv) Pläne für den Fall eines versehentlichen Austretens/ Verschüttens von Löschschaum, einschließlich gegebenenfalls der Dokumentation der Folgeaktionen;

(v) eine Strategie zur Substitution von PFAS-haltigen Löschschäumen durch fluorfreie Löschschäume.

Der Managementplan ist jährlich zu überprüfen und mindestens 15 Jahre lang auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht bereitzuhalten.

8. Ab dem 23. Oktober 2026 sind Löschschäume, deren Konzentration der Summe aller PFAS gleich oder größer als 1 mg/L ist und die in Verkehr gebracht werden, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, gemäß Absatz 10 zu kennzeichnen. Sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, ist die Kennzeichnung in der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu verfassen, in denen der Löschschaum in Verkehr gebracht wird.

9. Ab dem 23. Oktober 2026 stellen Anwender von PFAS-haltigem Löschschaum sicher, dass nicht genutzte Löschschaumbestände und PFAS-haltige Abfälle, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Löschschaum, sofern die Konzentration der Summe aller PFAS gleich oder größer als 1 mg/L ist, gemäß Absatz 10 gekennzeichnet sind. Sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, ist die Kennzeichnung in der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu verfassen, in denen der Bestand an nicht genutztem Löschschaum und PFAS-haltigen Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Löschschaum erzeugt wird und behandelt werden soll.

10. Für die Zwecke der Absätze 8 und 9 umfasst die Kennzeichnung folgenden Wortlaut: 

“WARNUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS”. Diese Information ist sichtbar, lesbar und unverwischbar zu kennzeichnen.

11. Für diesen Eintrag gelten folgende Definitionen:

(a) “tragbarer Feuerlöscher” bezeichnet einen Feuerlöscher, der zum Tragen und Bedienen von Hand bestimmt ist und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg hat, gemäß der Norm EN3-7; einen mobilen Löscher von nicht mehr als 150 Litern gemäß der Norm EN-1866; und einen Spraydosenlöscher gemäß der Norm EN-16856;

(b) “Löschschaum” bezeichnet jede Mischung zur Brandbekämpfung mit Schaum und umfasst, ist aber nicht beschränkt auf Löschschaumkonzentrate und Löschschaumlösungen zur Schaumbildung;

(c) “Bestand an nicht genutztem Löschschaum” bezeichnet Löschschaum, der noch nicht zur Brandbekämpfung verwendet wurde.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, hat allgemeine Verbindlichkeit und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

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