Singapur Liste der kontrollierten gefährlichen Stoffe gemäß EMPA

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Artikel431
Letztes Update23. March 2023

Die Liste der gefährlichen Stoffe wird von der National Environmental Agency auf Grundlage des Umweltschutz- und Verwaltungsrechts (EPMA), des Umweltschutz- und Verwaltungsrechts (gefährliche Stoffe) und des Umweltschutz- und Verwaltungsrechts (ozonabbauende Stoffe) erstellt. Von der NEA regulierte gefährliche Stoffe haben das Potenzial für großflächige Katastrophen, sind hochgiftig und umweltschädlich oder erzeugen giftige Abfälle, die schwer zu entsorgen sind, und sie sind im Teil I, Anhang 2 des EPMA aufgeführt.

► Für jeden, der einen von der Umwelt- und Verwaltungsverordnung (EPMA) regulierten gefährlichen Stoff importieren, verkaufen oder exportieren möchte, ist eine Genehmigung erforderlich. Für jeden, der einen von der Umwelt- und Verwaltungsverordnung (gefährliche Stoffe) regulierten gefährlichen Stoff kaufen, lagern und/oder verwenden möchte, ist eine Genehmigung erforderlich. Für jeden, der einen gefährlichen Stoff in Mengen transportieren möchte, die die in der Umwelt- und Verwaltungsverordnung (gefährliche Stoffe) festgelegten Grenzwerte überschreiten, ist eine Transportgenehmigung erforderlich. Inhaber von Genehmigungen für gefährliche Stoffe müssen die Bewegung des Lagerbestands an gefährlichen Stoffen gemäß den vom CCMD vorgegebenen Formaten aufzeichnen.

► Chemikalien, die nicht in der Liste der gefährlichen Chemikalien enthalten sind, unterliegen nicht den entsprechenden Verpflichtungen für gefährliche Chemikalien.

 

Vorschriften und Normen

Die Umwelt- und Verwaltungsverordnung (31. Dez. 2021)
Die Umwelt- und Verwaltungsverordnung (gefährliche Stoffe) (1. März 2023)
Umwelt- und Verwaltungsverordnung (ozonabbauende Stoffe) (31. Jan. 2008)

Zuständige Behörden

► National Environmental Agency (NEA)
► Chemical Control and Management Department (CCMD)

Ausnahmen

  1. Klebstoffe, die keine der folgenden Stoffe enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert: Pentadecafluorooctansäure (PFOA) und ihre Salze und verwandte Verbindungen, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze und verwandte Verbindungen, polychlorierte Naphthaline oder kurzkettige chlorierte Paraffine;
  2. Antifouling-Zusammensetzungen, außer —(a) solche, die Tributylzinnverbindungen enthalten; und (b) Antifouling-Farben, die Bleiverbindungen enthalten;
  3. Baumaterialien, die kein Asbest enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert;
  4. Keramik;
  5. Distemperfarben;
  6. Elektrische Ventile;
  7. Emaille;
  8. Sprengstoffe;
  9. Füllstoffe, die keine der folgenden Stoffe enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert: Pentadecafluorooctansäure (PFOA) und ihre Salze und verwandte Verbindungen oder Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze und verwandte Verbindungen;
  10. Feuerwerk;
  11. Glasuren, die keine der folgenden Stoffe enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert: Pentadecafluorooctansäure (PFOA) und ihre Salze und verwandte Verbindungen oder Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze und verwandte Verbindungen;
  12. Klebstoffe;
  13. Tinten;
  14. Lacklösemittel;
  15. Ladematerialien;
  16. Schmierstoffe, die keine der folgenden Stoffe enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert: polychlorierte Naphthaline oder kurzkettige chlorierte Paraffine;
  17. Streichhölzer;
  18. Kraftstoffe außer Dieselkraftstoff und Benzin;
  19. Farben, die keine der folgenden Stoffe enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert: Asbest, Bleiverbindungen, Quecksilberverbindungen, Pentadecafluorooctansäure (PFOA) und ihre Salze und verwandte Verbindungen, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze und verwandte Verbindungen, polychlorierte Naphthaline oder kurzkettige chlorierte Paraffine;
  20. Pharmazeutische Aerosole;
  21. Fotopapier;
  22. Pigmente, außer solchen, die Tributylzinnverbindungen, polychlorierte Naphthaline oder kurzkettige chlorierte Paraffine enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert;
  23. Treibmittel, die keine ozonabbauenden Stoffe enthalten;
  24. Gummi;
  25. Lacke, die keine der folgenden Stoffe enthalten, wie in Teil I dieses Anhangs definiert: Pentadecafluorooctansäure (PFOA) und ihre Salze und verwandte Verbindungen oder Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze und verwandte Verbindungen;
  26. Gefäßpflanzen und deren Samen.

Wie erhält man die Liste?

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