CMR ist die Abkürzung für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und bezeichnet Stoffe, die krebserzeugend, mutagen und reproduktionstoxisch sind.
Gemäß dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsgesetz der EU von 2009 -- CLP-Verordnung (Verordnung 1272/2008) lautet die Definition von CMR-Stoffen wie folgt:
- Krebserzeugend (C): Stoffe oder Gemische, die Krebs verursachen oder die Häufigkeit von Krebs erhöhen können. Krebs ist eine Krankheit, die durch unkontrolliertes Wachstum veränderter Zellen und die Fähigkeit, vom Ursprungsort in verschiedene Körperteile zu migrieren und sich auszubreiten, gekennzeichnet ist.
- Mutagen (M): Mutation bezeichnet eine dauerhafte Veränderung der Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle. Teratogene oder mutagene Stoffe sind solche, die vermehrte Mutationen in Zellen und/oder biologischen Gruppen verursachen.
- Reproduktionstoxisch (R): Stoffe, die die sexuelle Funktion und Fruchtbarkeit von Männern/Frauen beeinträchtigen und Entwicklungs- sowie andere toxische Wirkungen auf Nachkommen durch Stillen hervorrufen.
Die CLP-Verordnung stuft CMR-Stoffe auch neu ein, und zwar:
- Klasse 1A (ehemals Klasse 1) - Stoffe, von denen aufgrund umfangreicher Beweise bekannt ist, dass sie CMR-Gefahren für den Menschen darstellen;
- Klasse 1B (ehemals Klasse 2) - Stoffe, die aufgrund umfangreicher Beweise als CMR-gefährlich für den Menschen angesehen werden sollten;
- Klasse 2 (ehemals Klasse 2) - Stoffe, bei denen der Verdacht besteht, dass sie CMR-Gefahren für den Menschen darstellen.
Die spezifische Liste der CMR-Stoffe und deren Einstufung sind in Teil III des Anhangs VI der EU-CLP-Verordnung aufgeführt. Diese Stoffe sind auch in den Anhangsformularen 1 bis 6 des Anhangs XVII der EU-REACH-Verordnung gelistet.
► Ein in Klasse 1A oder 1B der EU-CMR-Liste aufgeführter CMR-Stoff ist gemäß Artikel 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der EU-REACH-Verordnung verboten, von irgendeiner Person in Verkehr gebracht oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht zu werden (festgelegte Konzentrationsbereiche sind definiert).
► Für chemische Stoffe, die nicht in der EU-CMR-Liste aufgeführt sind, bestehen keine Verpflichtungen.
Vorschriften und Normen
► Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
► Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Regulierungsbehörden
► ECHA
► EU-Kommission
Wie erhält man die Liste?
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- Suche auf der offiziellen Webseite: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/TXT/HTML
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