3. Anforderungen an die Meldung
3.1 Verantwortliche
Importeure und nachgelagerte Anwender, die bestimmte gefährliche Gemische in Verkehr bringen, sind für die Übermittlung der Informationen an benannte Stellen verantwortlich. Verantwortliche mit Sitz in der EU können nicht durch Nicht-EU-Lieferanten ersetzt werden.
Tabelle 3-1 Verantwortliche
Rolle/Aktivität |
Verantwortlicher |
Anmerkungen |
Importeure und nachgelagerte Anwender |
Import |
Ja |
Meldungen gemäß Anhang VIII einreichen |
Formulierung |
Umpacken |
Nachfüllen |
Lohnformulierung |
Vertriebspartner |
Neukennzeichnung |
Ja |
Vertriebspartner müssen eine eigene Meldung abgeben, wenn das Land, der Handelsname oder die UFI nicht in der Meldung der vorgelagerten Anwender enthalten sind. |
Umbenennung |
Einzelhandel |
Handelsvertreter
(Beratung) |
Nein |
Berater sind keine Verantwortlichen, können aber bei der Vorbereitung und Einreichung von Meldungen helfen. |
3.2 Freiwillige Meldung
Unternehmen können freiwillige Meldungen für Gemische abgeben, die als umweltgefährlich oder nicht gefährlich eingestuft sind. Wenn Gemische als gesundheitlich und physikalisch gefährlich eingestuft sind und als MIM (Gemisch im Gemisch) von nachgelagerten Formulierern zur Herstellung anderer Gemische verwendet werden, kann der Lieferant eine freiwillige Meldung abgeben, um seine Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Nicht-EU-Unternehmen
Idealerweise sollte der Nicht-EU-Lieferant des gefährlichen Gemischs die vollständigen Formulierungsinformationen des Gemischs seinem Kunden (dem EU-Importeur) offenlegen, damit dieser die Meldung vornehmen kann.
Dennoch gibt es Fälle, in denen vollständige Informationen gemäß Anhang VIII nicht verfügbar oder aus Vertraulichkeitsgründen nicht gegeben sind. In diesem Fall könnten EU-Importeure den Nicht-EU-Lieferanten bitten, eine freiwillige Meldung über eine in der EU ansässige juristische Person abzugeben, der sie bereit sind, die vollständigen Informationen gemäß Anhang VIII bereitzustellen. Die EU-Importeure können sich dann auf diese Meldung beziehen, um die UFI-Nummer für ihre eigene Meldung zu erhalten.
3.3 Zu meldende Objekte
Gemische, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, müssen gemeldet werden. Wenn das Produkt eine Kombination aus Artikel (als Behälter oder Trägermaterial verwendet) und Gemisch ist, z. B. Tinte aus Druckerpatronen und Lösung auf feuchten Reinigungstüchern, muss es gemeldet werden. Das Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn seine Meldung eingereicht wurde.
3.4 Ausnahmen
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Nur für Umweltgefährdungen eingestufte Gemische;
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Radioaktive Gemische;
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Gemische unter Zollaufsicht;
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Gemische, die in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden;
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Arzneimittel und tierärztliche Arzneimittel;
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Kosmetische Produkte;
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Medizinprodukte;
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Lebensmittel oder Futtermittel;
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Nur für unter Druck stehende Gase eingestufte Gemische; und
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Explosivstoffe.
3.5 Inhalt der Meldung
In der Regel müssen vier Informationsbereiche in einer Meldung übermittelt werden:
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Angaben zum Einreicher: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, USt-IdNr.;
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Produktinformationen: aktive Märkte, Handelsnamen, Hauptverwendungszweck, Endverwendungsart, Verpackungsart und -größe
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Gemischinformationen: Name, physikalischer Zustand, Farbe, pH-Wert, 100%-Bestandteile, GHS-Klassifizierung und Kennzeichnungselemente, toxikologische Informationen; und
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UFI.
Unternehmen können das Sicherheitsdatenblatt (SDS) des Gemischs bereitstellen, um die für die Meldung erforderlichen Informationen zu vervollständigen.
3.6 Aktualisierung der Meldung
Eine Aktualisierung der Meldung muss erfolgen, wenn sich die GHS-Klassifizierung für gesundheitliche und physikalische Gefahren ändert, neue Handelsnamen hinzugefügt werden, neue UFI hinzugefügt werden oder neue toxikologische Informationen vorliegen. Wenn sich nur die Verpackung oder die Notrufnummer ändert, können Unternehmen ebenfalls eine Aktualisierung vornehmen. Benannte Stellen in den Mitgliedstaaten können Unternehmen auffordern, bestimmte Informationen zu erläutern und eine Aktualisierung vorzunehmen.