EU schlägt Aktualisierungen der CLP-Verordnung vor, die 48 Chemikalien betreffen

11. December 2025
CLP
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Am 27. November 2025 hat die Europäische Kommission der Welthandelsorganisation (WTO) im Technischen Handelshemmnisse-Komitee die Mitteilung G/TBT/N/EU/1172 herausgegeben, in der ein geplanter technischer Update der Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP, EG 1272/2008) angekündigt wird. Das Update umfasst die Aufnahme von 38 neuen Einträgen und die Überarbeitung von 10 bestehenden Einträgen in Anhang VI.

Wesentliche Änderungen

1. Aufnahme/Aktualisierung der Stoffliste

Anhang VI, Tabelle 3 der CLP-Verordnung wird geändert, um die harmonisierte Einstufung der folgenden Stoffe (Beispiele) aufzunehmen:

  • Borate: Wie Metaborat-Kalium, Oktaborat-Natrium, Metaborat-Magnesium usw., alle eingestuft als Fortpflanzungstoxizität Kategorie 1B.
  • Phosphonate: Wie Natrium- und Kaliumsalze der Ethylendiamintetramethylphosphonsäure, eingestuft als Karzinogenität Kategorie 1B.
  • Phenole und Ketone: Wie Bisphenol F, 4-Phenylbenzophenon, mit Einstufungen einschließlich Fortpflanzungstoxizität Kategorie 1B, Hautsensibilisierung und chronischer aquatischer Toxizität.
  • Säuren und Ester: Wie Propylenglykolmonomethacrylat, Perfluorhexansäure, mit Einstufungen einschließlich Fortpflanzungstoxizität Kategorie 1B und Spezifische Zielorgantoxizität – Wiederholte Exposition Kategorie 2.

2. Neue Anmerkung 13 

Erfordert, dass die Gefahren von Gemischen, die eine gemeinsame molekulare Einheit (Bromidion) enthalten, auf Basis der Summierung der Konzentrationen berechnet werden. Wenn die Gesamtkonzentration bestimmter Bromidsalze in einem Gemisch einen bestimmten Schwellenwert erreicht, muss das Gemisch als Fortpflanzungstoxizität Kategorie 1 eingestuft werden.

Die vollständigen Details der Änderungen sind zu finden unter: https://members.wto.org/crnattachments/2025/TBT/EEC/25_08180_01_e.pdf

Die Verordnung wird voraussichtlich im ersten Quartal 2026 verabschiedet. Sie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, wobei der Industrie eine Übergangsfrist von 18 Monaten gewährt wird.

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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