Einhaltung der Mikroplastik-Beschränkungen

Chemradar
29. July 2024
EU
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1. Einführung

Am 27. September 2023 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union eine Änderung der REACH-Verordnung (EU) 2023/2055, die Beschränkungen für synthetische Polymermikropartikel in die Liste der eingeschränkten Stoffe im Anhang XVII aufnahm. Diese Änderung trat am 17. Oktober 2023 in Kraft.

 

2. Definition

Eingeschränkte Stoffe, Stoffgruppennamen oder Mischungsnamen:

Synthetische Polymermikropartikel:

Polymere, die fest sind und beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 % des Gewichts dieser Partikel aus; oder bilden eine durchgehende Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
  2. minimal 1 % des Gewichts der in Punkt (a) genannten Partikel erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

(i). alle Abmessungen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
      (ii). die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und ihr Längen-Durchmesser-Verhältnis ist größer als 3.

 

3. Beschränkungen

Dürfen nicht als Stoffe für sich allein oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 % oder mehr nach Gewicht in Verkehr gebracht werden.

Nach Inkrafttreten der Beschränkungsbestimmungen sind alle Industrien betroffen. Um erhebliche Auswirkungen auf bestehende Industrien zu verhindern, werden für Industrien wie Kosmetika, Düngemittel, die nicht den regulatorischen Definitionen entsprechen, Biozide, gartenbauliche Produkte, granulierte Füllstoffe für Sportplätze, Reinigungsmittel, Poliermittel und Wachse unterschiedliche Übergangsfristen gewährt. Die früheste Übergangsfrist für kosmetische Abspülprodukte beginnt am 17. Oktober 2027 und gibt den Unternehmen ausreichend Zeit zur Einhaltung.

 

4. Einhaltung

Wie sollten relevante Unternehmen angemessen auf Mikroplastikbeschränkungen reagieren, und gibt es Ausnahmeregelungen, die genutzt werden können? Experten von CIRS werden diese einzeln erläutern.

I. Ausnahmen durch Definitionen

  • Wenn das Produkt eines Unternehmens kein Polymer ist, müssen die Beschränkungsanforderungen nicht berücksichtigt werden.
  • Wenn die Produktpartikel groß sind, in Block-, Flocken- oder großen Kugelformen vorliegen und alle Dimensionen größer als 5 mm sind, oder wenn Partikel mit einer Größe von weniger oder gleich 5 mm weniger als 1 % des Produkts ausmachen, erfüllt es die Beschränkungsanforderungen. Die Partikelgrößenverteilung kann getestet werden, um zu bestimmen, ob das Produkt diese Anforderungen erfüllt.
  • Besteht aus natürlichen Polymeren, die chemisch nicht modifiziert wurden.
  • Abbaubare Polymere, mit gängigen Testmethoden einschließlich OECD 301B-F, OECD 302C, OECD 306, OECD 307, OECD 308, OECD 309, OECD 310 und anderen ISO-Standardtestmethoden. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Methoden unterschiedliche Bestehensstandards haben, und nur Polymere, die die Bestehensstandards der jeweiligen Methoden erfüllen, als abbaubar gelten.
  • Polymere mit einer Löslichkeit von mehr als 2 g/L, getestet mit OECD 105 oder OECD 120.
  • Polymere, deren chemische Struktur keine Kohlenstoffatome enthält, wobei gefordert wird, dass die Polymerstruktur überhaupt keine Kohlenstoffatome enthält.

II. Ausnahmen durch Verwendung

  • Synthetische Polymermikropartikel, die als einzelne Stoffe oder in Gemischen an industriellen Standorten verwendet werden;
  • Arzneimittel im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • EU-Düngemittelprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • Lebensmittelzusatzstoffe im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • In-vitro-Diagnostika, einschließlich derjenigen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die nicht unter diesen Punkt (d) fallen, und Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 derselben Verordnung.

III. Ausnahmen durch Exposition
Wenn ein Unternehmen Maßnahmen ergreift, um die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt zu verhindern, erfüllt es ebenfalls die Mikroplastikbeschränkungsanforderungen, einschließlich der folgenden Maßnahmen:

  • Durch technische Mittel kann verhindert werden, dass synthetische Polymermikropartikel während des erwarteten Endverwendungsprozesses bei bestimmungsgemäßer Anwendung in die Umwelt freigesetzt werden;
  • Die physikalischen Eigenschaften werden während des erwarteten Endverwendungsprozesses dauerhaft so verändert, dass die Polymere nicht mehr unter die synthetischen Polymermikropartikel fallen, die von diesem Eintrag erfasst werden;
  • Synthetische Polymermikropartikel, die während des erwarteten Endverwendungsprozesses dauerhaft in eine feste Matrix eingebunden werden.

Wenn die Polymerprodukte eines Unternehmens keine der oben genannten Ausnahmeregelungen erfüllen, müssen für verschiedene Branchen unterschiedliche Informationen bereitgestellt und Jahresberichte eingereicht werden. Am Beispiel der industriellen Nutzung müssen die folgenden zwei Hauptpflichten erfüllt werden:

a. Informationsübermittlungspflicht

Ab dem 17. Oktober 2025 sollten Lieferanten, die Polymermikropartikel an industriellen Standorten synthetisieren, die folgenden Informationen bereitstellen:

  • Anweisungen an industrielle nachgelagerte Anwender, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel während der Verwendung und Entsorgung in die Umwelt verhindert werden kann;
  • Die folgende Erklärung: "Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel müssen den Bedingungen des Artikels 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen";
  • Informationen über die Menge oder Konzentration der synthetischen Polymermikropartikel in der Substanz oder dem Gemisch, falls zutreffend;
  • Allgemeine Informationen über die Polymereigenschaften in der Substanz oder dem Gemisch, die es Herstellern, industriellen nachgelagerten Anwendern und anderen Lieferanten ermöglichen, die in den Artikeln 11 und 12 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

b. Jahresberichterstattungspflicht:

Ab 2026 müssen Hersteller und industrielle nachgelagerte Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern als Rohstoffe für die Kunststoffherstellung an industriellen Standorten verwenden, sowie andere Hersteller synthetischer Polymermikropartikel und andere industrielle nachgelagerte Anwender ab 2027 die folgenden Informationen bis zum 31. Mai jedes Jahres an die ECHA übermitteln:

  • Eine Beschreibung der Verwendungen synthetischer Polymermikropartikel im vorangegangenen Kalenderjahr;
  • Allgemeine Informationen über die Polymereigenschaften für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel;
  • Eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die für jede Verwendung im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurde, einschließlich der während des Transports freigesetzten Mengen;
  • Für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel ein Verweis auf die Ausnahmeregelungen bezüglich der Synthese von Polymermikropartikeln an industriellen Standorten, wie in 4(a) erwähnt.

 

Inhalt
1. Einführung
2. Definition
3. Beschränkungen
4. Compliance
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com
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