Am 27. März 2026 hat das Nationale Institut für Chemikaliensicherheit Südkoreas (NICS) die Bekanntmachung Nr. 2026-5 herausgegeben, in der die Einstufung akuter gesundheitsschädlicher Stoffe, chronischer gesundheitsschädlicher Stoffe und ökologisch gefährlicher Stoffe gemäß dem Gesetz über Registrierung und Bewertung von Chemikalien (K-REACH) und dessen Durchführungsverordnung überarbeitet wurde. Die vorherige Überarbeitung wurde am 7. August 2025 abgeschlossen.
Namensänderungen
Die Namen von drei gesundheitsschädlichen Stoffen für Mensch und Umwelt wurden wie folgt geändert:
- Einzigartige Nr. 97-1-119: Arsen und seine Verbindungen (CAS-Nr. 7440-38-2)
- Einzigartige Nr. 97-1-379: Fluoressigsäure und ihre Salze (CAS-Nr. 144-49-0)
- Einzigartige Nr. 97-1-417: p-Dimethylaminobenzendiazosulfonat und seine Salze (CAS-Nr. 150-70-9)
Hinzufügung von 74 gefährlichen Stoffen
Nach dem Eintrag mit der einzigartigen Nr. 2025-1-1280 wurden neue Einträge von der einzigartigen Nr. 2026-1-1281 bis 2026-1-1354 hinzugefügt, wodurch die Liste um 74 Stoffe erweitert wurde – darunter akute gesundheitsschädliche Stoffe, chronische gesundheitsschädliche Stoffe und ökologisch gefährliche Stoffe. Gemische, die einen dieser Stoffe über den angegebenen Konzentrationsgrenzen enthalten, gelten ebenfalls als gesundheitsschädliche Stoffe für Mensch und Umwelt.
Stufenweise Umsetzung
Diese Bekanntmachung tritt ab dem 1. Juli 2026 in Kraft. Für Natriumhypochlorit (einzigartige Nr. 2026-1-1354) gilt jedoch der 1. Januar 2028 als Inkrafttretensdatum.
Übergangsmaßnahmen
Unternehmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung mit neu eingestuften gesundheitsschädlichen Stoffen für Mensch und Umwelt umgegangen sind, müssen die entsprechenden Verpflichtungen gemäß dem Gesetz zur Kontrolle chemischer Stoffe (CSCA) bis zu den angegebenen Fristen erfüllen. Für Natriumhypochlorit (einzigartige Nr. 2026-1-1354) wird die Übergangsfrist jeweils um 1 Jahr und 6 Monate ab jeder Frist verlängert.
Die Verpflichtungen und Fristen sind wie folgt:
- Bestätigung chemischer Stoffe gemäß Artikel 9 des CSCA: 1. Januar 2027
- Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe gemäß Artikel 16 des CSCA: 1. Januar 2027
- Einfuhranmeldung gesundheitsschädlicher und ökotoxischer Stoffe gemäß Artikel 20 des CSCA: 1. Januar 2027
- Meldepflicht der Verkäufer gefährlicher chemischer Stoffe gemäß Artikel 29-2 des CSCA: 1. Januar 2027
- Erstellung und Einreichung eines Managementplans zur Verhinderung chemischer Unfälle gemäß Artikel 23 des CSCA: 1. Juli 2028
- Gewerbeerlaubnis und Meldung für gefährliche chemische Stoffe gemäß Artikel 28 des CSCA: 1. Juli 2028
- Handhabungsstandards für gefährliche chemische Stoffe gemäß Artikel 13 des CSCA und Anhang 1 seiner Durchführungsverordnung: 1. Juli 2027
- Installations- und Managementstandards für Einrichtungen zur Handhabung gefährlicher chemischer Stoffe gemäß Artikel 24 des CSCA und Anhang 5 seiner Durchführungsverordnung: 1. Juli 2030
NICS erklärte, dass diese Überarbeitung darauf abzielt, das strenge Management gefährlicher chemischer Stoffe zu verstärken, die öffentliche Gesundheit und die Umweltsicherheit zu schützen und die betroffenen Unternehmen aufzufordern, sich frühzeitig auf die Einhaltung vorzubereiten.



