Korea GHS oder GHS für Südkorea

Neso Zhao
04. September 2024
Korea
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1. Einführung

Am 4. Juni 2013 veröffentlichte das koreanische Umweltministerium (MoE) das Gesetz zur Kontrolle chemischer Stoffe (CCA). Artikel 16 des CCA listet die Anforderungen für die Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe auf. Zweck dieses Gesetzes ist es, Risiken, die von chemischen Stoffen für die Gesundheit der Menschen und die Umwelt ausgehen, zu verhindern und Leben und Eigentum der Menschen durch ordnungsgemäße Kontrolle und schnelle Reaktion auf Unfälle, die durch diese Stoffe verursacht werden, zu schützen. Sein Vorgänger war das Gesetz zur Kontrolle giftiger Chemikalien (TCCA), das am 2. Februar 1991 vom MoE erlassen wurde. Am 1. Januar 2015 wurde das TCCA in die CCA und die K-REACH (Gesetz über Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe) Vorschriften aufgeteilt. Die letzte Überarbeitung erfolgte am 6. Februar 2024.

Am 15. Januar 2019 veröffentlichte das koreanische Ministerium für Arbeit und Beschäftigung (MoEL) das Gesetz über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (K-OSHA). Zweck dieses Gesetzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der arbeitenden Personen durch Verhinderung von Arbeitsunfällen zu erhalten und zu fördern, indem Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz festgelegt, Verantwortlichkeiten geklärt und ein angenehmes Arbeitsumfeld geschaffen werden. Sein Vorgänger war das im Jahr 1993 verkündete Gesetz über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die letzte Überarbeitung erfolgte am 17. August 2021.

Das TCCA umfasst neue Chemikalien, giftige Chemikalien, Beobachtungschemikalien sowie eingeschränkte oder verbotene Chemikalien. Andere Chemikalien werden vom TCCA nicht reguliert. Unternehmen können die Website des NIER (https://kreach.me.go.kr/repwrt/index.do) besuchen, die klassifizierte Kategorie der Chemikalien suchen und prüfen, ob es sich um giftige Chemikalien handelt. Die Klassifizierung ist nach dem CCA verpflichtend, und Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung ergreifen.

Am 15. Februar 2023 veröffentlichte das Ministerium für Arbeit und Beschäftigung (MoEL) die neuesten GHS-Vorschriften mit dem Titel "Klassifizierung, Identifizierung und MSDS-bezogene Standards für chemische Stoffe" (MoEL-Mitteilung Nr. 2023-9). Die Hauptüberarbeitung umfasst eine wissenschaftlichere Erklärung von "Herstellung" und klärt die sich aus der aktualisierten Definition ergebenden Verpflichtungen. Diese Vorschriften traten am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Die vorherige Version dieser Vorschrift, MoEL-Mitteilung Nr. 2020-130, wurde 2020 veröffentlicht und entspricht weitgehend der UN GHS Rev. 4, die am 16. Januar 2021 in Kraft trat.

Am 27. Juni 2008 erließ das Ministerium für Arbeit und Beschäftigung (MoEL) die Mitteilung Nr. 2008-29 mit folgenden Einhaltungsfristen:

  • Stoffe: 30. Juni 2010
  • Gemische: 30. Juni 2013

Am 8. Juli 2008 veröffentlichte das Nationale Institut für Umweltforschung (NIER) in Südkorea die Mitteilung Nr. 2008-26 mit folgenden Einhaltungsfristen:

  • Stoffe: 30. Juni 2011
  • Gemische: 30. Juni 2013

2. Klassifizierungsinformationen

Physikalische Gefahren:

Gefahrenklasse Gefahrenkategorie
1 Explosive Stoffe Instabile Explosive Klasse 1.1 Klasse 1.2 Klasse 1.3 Klasse 1.4 Klasse 1.5 Klasse 1.6
2 Entzündbare Gase 1 2 Pyrophores Gas      
3 Aerosole 1 2          
4 Entzündbare Flüssigkeiten 1 2 3 4      
5 Entzündbare Feststoffe 1 2          
6 Oxidierende Gase 1            
7 Oxidierende Flüssigkeiten 1 2 3        
8 Oxidierende Feststoffe 1 2 3        
9 Gase unter Druck Komprimiertes Gas Verflüssigtes Gas Kühlbares verflüssigtes Gas Gelöstes Gas
10 Selbstreaktive Stoffe Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Typ G
11 Pyrophore Flüssigkeiten 1            
12 Pyrophore Feststoffe 1            
13 Selbstentzündliche Stoffe 1 2          
14 Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase freisetzen 1 2 3        
15 Organische Peroxide Typ A Typ B Typ C Typ D Typ E Typ F Typ G
16 Metallkorrosion 1            

Gesundheitsgefahren:

Gefahrenklasse Gefahrenkategorie
1 Akute Toxizität (oral) 1 2 3 4 5
2 Akute Toxizität (dermal) 1 2 3 4 5
3 Akute Toxizität (Inhalation) 1 2 3 4 5
4 Hautverätzung oder Hautreizung 1/1A/1B/1C 2      
5 Schwere Augenschädigung oder Augenreizung 1 2      
6 Atemwegssensibilisierung 1(1A/1B)        
7 Hautsensibilisierung 1(1A/1B)        
8 Keimzellmutagenität 1A/1B 2      
9 Karzinogenität 1A/1B 2      
10 Reproduktionstoxizität 1A/1B 2 Auswirkungen auf oder durch das Stillen
11 Spezifische Zielorgantoxizität - einmalige Exposition 1 2 3    
12 Spezifische Zielorgantoxizität - wiederholte Exposition 1 2      
13 Aspiration hazard 1        

Umweltgefahren: 

Gefahrenklasse Gefahrenkategorie
1 Gefährlich für die aquatische Umwelt – akute Gefahr 1      
2 Gefährlich für die aquatische Umwelt – chronische Gefahr 1 2 3 4
3 Gefährlich für die Ozonschicht 1      

3. KOSHA und MSDS Einreichung

K-OSHA Artikel 110 schreibt vor, dass chemische Hersteller oder Importeure ebenfalls MSDS (Material Safety Data Sheets) einreichen müssen, und die Lieferanteninformationen müssen Importeurinformationen enthalten. Wenn ein ausländischer Lieferant die Einreichung der MSDS an einen Importeur innerhalb Südkoreas delegiert, müssen Importeurinformationen bereitgestellt werden; wenn die MSDS von einem OR (Only Representative) eingereicht wird, müssen die Lieferanteninformationen die Informationen des OR enthalten.

Für weitere Informationen überprüfen Sie bitte die Anleitung von KOSHA und MSDS.

4. GHS Kennzeichnungsanforderungen

(a) Produktkennzeichnung (entsprechend dem SDS);

(b) Signalwort;

(c) Piktogramme, wenn sowohl das Totenkopf- und Knochenkreuz-Symbol als auch das Ausrufezeichensymbol verwendet werden, muss nur das Totenkopf- und Knochenkreuz-Symbol angezeigt werden. Wenn sowohl das ätzende Symbol als auch das Ausrufezeichensymbol, das Haut- oder Augenreizungen anzeigt, verwendet werden, muss nur das ätzende Symbol angezeigt werden. Wenn sowohl das Ausrufezeichensymbol für Haut- oder Augenreizungen als auch das Gesundheitsschadensymbol für Atemwegs-Sensibilisierer verwendet werden, muss nur das Gesundheitsschadensymbol angezeigt werden. Wenn 5 oder mehr Piktogramme vorhanden sind, müssen nur 4 beibehalten werden. Die Piktogrammsymbole sollten schwarz mit rotem Rand und weißem Hintergrund sein. Wenn Hintergrund und Rand schwer zu unterscheiden sind, können kontrastierende Farben verwendet werden. Für Verpackungen mit geringem Fassungsvermögen unter 1L und wenn die Verpackungsoberfläche zwei oder weniger Farben hat, kann die Hauptfarbe des Behälters oder der Verpackung (außer Schwarz) als Hintergrundfarbe für die Piktogramme verwendet werden.

(d) Gefahrenhinweise (können für Verpackungen 100ml/g weggelassen werden), wiederholte oder ähnliche Hinweise können weggelassen oder kombiniert werden;

(e) Lieferanteninformationen, müssen Informationen eines Unternehmens innerhalb Koreas enthalten;

(f) Vorsichtsmaßnahmen (können für Verpackungen 100ml/g weggelassen werden), wiederholte oder ähnliche Hinweise können weggelassen oder kombiniert werden. Wenn 7 oder mehr Vorsichtsmaßnahmen vorhanden sind, einschließlich mindestens einer unter jeder der Unterüberschriften: Vorbeugung, Reaktion, sichere Lagerung und Entsorgung (außer wenn keine relevanten Formulierungen existieren), müssen nur 6 beibehalten werden. Nicht geschriebene Hinweise sollten “Siehe SDS” auf dem Etikett vermerken.

(g) Das Etikett sollte im Allgemeinen einen weißen Hintergrund mit schwarzem Text und schwarzen Rändern verwenden. Wenn ein weißer Hintergrund nicht möglich ist (z. B. Plastiktüten), sollte eine geeignete Hintergrundfarbe basierend auf der Verpackungs- oder Behälteroberfläche verwendet werden. Wenn die Hintergrundfarbe jedoch nahe an Schwarz liegt, müssen Text- und Randfarben in kontrastierenden Farben markiert werden.

Anforderungen an die Etikettengröße

Fassungsvermögen der Verpackung Abmessungen des Etiketts
Fassungsvermögen500L Größer als 450cm2
200LFassungsvermögen <500L Größer als 300cm2
50LFassungsvermögen <200L Größer als 180cm2
5LFassungsvermögen <50L Größer als 90cm2
Fassungsvermögen <5L Größer als 5 % der Gesamtoberfläche, ausgenommen die Ober- und Unterseiten der Verpackung

Jedes Gefahrpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Mindestoberfläche des Etiketts abdecken. Die Mindestfläche jedes Gefahrpiktogramms darf nicht weniger als 0,5 cm2 betragen.

5. SDS-Anforderungen

Lieferanten müssen den Empfängern das aktuellste SDS für Chemikalien bereitstellen. Wenn der Gehalt an CBI (Confidential Business Information) Substanzen weniger als 1 % beträgt oder der Gehalt an Nicht-CBI-Substanzen die in der untenstehenden Tabelle angegebenen Schwellenwerte (als Mindestwerte ausgedrückt) erfüllt, können diese im Abschnitt 3 des SDS weggelassen werden. Andernfalls muss das SDS-Dokument bereitgestellt werden. Hinsichtlich der Sprache muss das SDS in Koreanisch erstellt werden, obwohl Eigennamen wie chemische Bezeichnungen und Namen ausländischer Institutionen in Englisch gekennzeichnet sein dürfen. Wenn die Reagenzien für F&E-Zwecke bestimmt sind und das SDS in einer Fremdsprache vorliegt, muss es nicht ins Koreanische übersetzt werden.

Gefahrenklasse Grenzwerte
Akute Toxizität 1%
Hautkorrosion oder -reizung 1%
Schwere Augenschädigung oder Augenreizung 1%
Atemwegssensibilisierung 0,1%
Hautsensibilisierung 0,1%
Keimzellmutagenität (Kategorie 1A, 1B) 0,1%
Keimzellmutagenität (Kategorie 2) 1%
Karzinogenität 0,1%
Reproduktionstoxizität 0,1%
Spezifische Zielorgantoxizität – einmalige Exposition
1%
Spezifische Zielorgantoxizität – wiederholte Exposition
1%
Aspirationsgefahr
1%
Gefährlich für die aquatische Umwelt
1%
Gefährlich für die Ozonschicht
0,1%

Grenzwerte für Gesundheits- und Umweltgefahrenklassen

Das SDS ist unter Verwendung der folgenden Überschriften in der nachstehenden Reihenfolge zu präsentieren:

  • Abschnitt 1: Identifikation der gefährlichen Chemikalie und des Lieferanten;
  • Abschnitt 2: Gefahrenidentifikation;
  • Abschnitt 3: Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen der gefährlichen Chemikalie;
  • Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen;
  • Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
  • Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
  • Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung;
  • Abschnitt 8: Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung;
  • Abschnitt 9: Physikalische und chemische Eigenschaften;
  • Abschnitt 10: Stabilität und Reaktivität;
  • Abschnitt 11: Toxikologische Angaben;
  • Abschnitt 12: Ökologische Angaben;
  • Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung;
  • Abschnitt 14: Angaben zum Transport;
  • Abschnitt 15: Rechtsvorschriften;
  • Abschnitt 16: Sonstige Angaben.

6. Petroleumsubstanzen

Im Gegensatz zu den Anforderungen für die Handhabung von entzündbaren Flüssigkeiten der Vereinten Nationen GHS hat Südkorea spezifische Vorschriften für die Lagerung und den Transport von Petroleumsubstanzen innerhalb seines Hoheitsgebiets. Es ist üblicherweise erforderlich, diese Bestimmung im Abschnitt 15 des SDS aufzunehmen. Artikel 5 von Kapitel 1 des südkoreanischen "Gesetzes über die sichere Verwaltung gefährlicher Chemikalien" (bezeichnet als Gesetz zur Verwaltung gefährlicher Chemikalien) legt die Beschränkungen für die Lagerung und Handhabung gefährlicher Güter oberhalb festgelegter Mengen fest. Die "Durchführungsverordnung zum Gesetz über die sichere Verwaltung gefährlicher Güter" spezifiziert die Klassifizierungsdetails für Petroleumsubstanzen in Korea. Diese Verordnung ist eine Regelung unter dem Gesetz zur Verwaltung gefährlicher Chemikalien. Ähnlich wie das japanische "Feuerwehrgesetz" umfasst die Klassifizierung von Petroleumsubstanzen in Korea: Klasse 1 oxidierende Feststoffe, Klasse 2 brennbare Feststoffe, Klasse 3 selbstentzündliche und wasserreaktive Stoffe, Klasse 4 entzündbare Flüssigkeiten, Klasse 5 selbstreaktive Stoffe und Klasse 6 oxidierende Flüssigkeiten.

Die bemerkenswerteste Kategorie hier ist Klasse 4 entzündbare Flüssigkeiten, die 3 Petroleum, 4 Petroleum sowie tierische und pflanzliche Öle umfasst, definiert als Flüssigkeiten bei 1 Atmosphäre Druck und 20°C. Dies schließt keine entzündbaren Flüssigkeiten ein, die unter andere Vorschriften fallen, welche sich auf das "Kosmetikgesetz", "Arzneimittelgesetz", "Medizinproduktegesetz" und das "Gesetz über die Sicherheit von Verbraucherchemikalien und Bioziden" beziehen. 1 Petroleum bezeichnet Produkte wie Aceton und Benzin mit einem Flammpunkt <21°C bei 1 Atmosphäre Druck. 2 Petroleum umfasst Produkte wie Kerosin und Diesel mit einem Flammpunkt zwischen 21°C und <70°C bei 1 Atmosphäre Druck, ausgenommen Farben mit einem Gehalt an entzündbaren Flüssigkeiten unter 40 %, einem Flammpunkt über 40°C und einem Brennpunkt über 60°C. 3 Petroleum bezeichnet Schweröle und Paraffinöle mit einem Flammpunkt zwischen 70°C und <200°C bei 1 Atmosphäre Druck, ausgenommen Farben und andere Produkte mit einem Gehalt an entzündbaren Flüssigkeiten unter 40 %. 4 Petroleum umfasst Getriebeöle und Zylinderöle mit einem Flammpunkt zwischen 200°C und <250°C bei 1 Atmosphäre Druck, ausgenommen Farben und andere Produkte mit einem Gehalt an entzündbaren Flüssigkeiten unter 40 %.

Kategorie Name Festgelegte Menge
Klasse 4 entzündbare Flüssigkeiten

Spezielle Phosphate 50L
1 Petroleum Nicht wasserlösliche Flüssigkeiten 200L
Wasserlösliche Flüssigkeiten 400L
Alkohole 400L
2 Petroleum Lösliche Flüssigkeiten 1000L
Wasserlösliche Flüssigkeiten 2000L
3 Petroleum Nicht wasserlösliche Flüssigkeiten 2000L
Wasserlösliche Flüssigkeiten 4000L
4 Petroleum 6000L
Tierische und pflanzliche Öle
10000L

Die südkoreanischen GHS-Vorschriften sehen eine Überprüfung alle drei Jahre vor, wobei die nächste Überarbeitung voraussichtlich im Jahr 2026 veröffentlicht wird. Zu diesem Zeitpunkt wird erwartet, dass sie weiterhin enger mit den neuen Überarbeitungen des United Nations GHS übereinstimmt.

Neso Zhao
ChemRadar Regulatory Analyst
Inhalt
1. Einführung
2. Klassifizierungsinformationen
3. KOSHA und MSDS Einreichung
4. GHS Kennzeichnungsanforderungen
5. SDS-Anforderungen
6. Petroleumsubstanzen
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com
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