7. Wirkstoff
7.1 Vorherige Meldung bestehender Wirkstoffe
Bestehende Wirkstoffe müssen vor der Herstellung oder Einfuhr vorher gemeldet werden, um eine Schonfrist zu erhalten. Bei der vorherigen Meldung des Wirkstoffs müssen Unternehmen auch den Produkttyp des Stoffes bestätigen. Je nach Produkttyp können Unternehmen Schonfristen unterschiedlicher Länge erhalten (bis zu 10 Jahre). Während der Schonfrist dürfen Unternehmen die vorher gemeldeten Wirkstoffe ohne formelle Genehmigung herstellen oder einführen.

Kategorie |
Gruppe 1 |
Gruppe 2 |
Gruppe 3 |
Gruppe 4 |
Schonfrist |
31. Dez. 2022 |
31. Dez. 2024 |
31. Dez. 2027 |
31. Dez. 2029 |
Exposition |
Hoch |
Mittel |
Mittel |
Niedrig |
Produkttypen |
Desinfektionsmittel |
Bekämpfung anderer Wirbeltiere |
Konservierungsmittel für Produkte |
Konservierungsmittel für Baumaterialien |
Algizide |
Bekämpfung anderer Wirbeltiere |
Filmbewahrungsmittel |
Konservierungsmittel für Materialien und Ausrüstungen |
Rodentizide |
Holzschutzmittel |
Faser- und Lederkonservierungsmittel |
Einbalsamierungs- und Präparierflüssigkeiten |
Insektizide |
- |
- |
Antifouling-Produkte |
Abwehrmittel |
- |
- |
- |
Wenn ein Unternehmen bestehende Wirkstoffe für die Verwendung in Biozidprodukten herstellen oder einführen muss und das Produkt bereits vor dem 31. Dezember 2018 auf dem Markt war, muss das Unternehmen vor der Herstellung oder Einfuhr eine vorherige Meldung einreichen, um eine Schonfrist für die Zulassung des bestehenden Wirkstoffs zu erhalten. Bei der Einreichung der vorherigen Meldung für den Wirkstoff muss das Unternehmen auch den Produkttyp (4 Hauptkategorien, wie in der Tabelle auf der zweiten Seite dargestellt) angeben. Je nach Produkttyp kann das Unternehmen eine Schonfrist unterschiedlicher Länge (bis zu 10 Jahre) erhalten. Während der Schonfrist darf das Unternehmen den vorher gemeldeten bestehenden Wirkstoff ohne Genehmigung herstellen oder einführen.
7.2 Zulassung bestehender Wirkstoffe
Unternehmen, die bestehende Wirkstoffe herstellen oder einführen wollen, müssen relevante Stoffdaten einreichen und eine Zulassung vom Umweltministerium erhalten. Je nach Art des Stoffes ist die Zulassung für Wirkstoffe 5-10 Jahre gültig. Unternehmen müssen vor Ablauf der Gültigkeit eine erneute Zulassung beantragen. Die Datenanforderungen für die Zulassung von Wirkstoffen sind wie folgt:
Datenanforderungen |
Gemeinsame Einreichung |
Test |
Grundinformationen des Antragstellers (Geschäftsführer,Handelsseriennummer) |
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Stoffinformationen (Stoffname,CAS-Nr.,Zusammensetzung,Molekularformel) |
√
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Physikalisch-chemische oder biologische Eigenschaften |
√ |
√ |
Klassifizierung und Kennzeichnung |
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Expositionsinformationen, wie Verwendung und Expositionsart |
√ |
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Rohstoffe und Herstellungsverfahren |
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Wirkung & Wirksamkeit |
√ |
√ |
Gesundheitstoxikologie |
√ |
√ |
Ökotoxikologie |
√ |
√ |
Vorsichtsmaßnahmen und Entsorgungsmethoden für den Umgang mit Wirkstoffen
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√ |
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Verwendung und behördliche Verwaltung im In- und Ausland
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√ |
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Umfassende Sicherheitsdaten für Wirkstoffe (einschließlich CSR)
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√ |
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Repräsentative Produktdaten für anwendbare Wirkstoffe
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√ |
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7.3 Inverkehrbringen und Nachmarktverwaltung
Bericht
Unternehmen, die Verbrauchschemikalien oder Biozide herstellen oder einführen, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern, müssen dem Umweltministerium jährlich (beginnend ab dem 31. März 2020) folgende Informationen melden:
- Hersteller von Verbrauchschemikalien oder Bioziden, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern: Namen und Mengen der hergestellten oder eingeführten Produkte; Namen und Mengen der prioritätskontrollierten Stoffe und Wirkstoffe, die in den Produkten enthalten sind.
- Hersteller oder Einführer von Wirkstoffen: Namen und Mengen der hergestellten oder eingeführten Wirkstoffe.
Alleinvertretung (OR)
Wenn ausländische Hersteller oder Exporteure ihre Geschäftsgeheimnisse schützen möchten und keine Stoffinformationen an Importeure weitergeben können, kann der Importeur die K-BPR-Verpflichtungen nicht erfüllen. Um dieses Problem zu lösen, können ausländische Hersteller einen qualifizierten Alleinvertreter (OR) benennen, der die vom K-BPR vorgeschriebenen Verpflichtungen des Importeurs erfüllt. Die Rolle des OR trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Akte und Berichterstattung
Unternehmen, die Verbrauchschemikalien oder Biozide herstellen oder einführen, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern, müssen dem Umweltministerium alle zwei Jahre (bis zum 31. März) folgende Informationen melden:
- Hersteller von Verbrauchschemikalien oder Bioziden, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern: Produktname und Menge in Tonnen sowie die Namen und Mengen der prioritätskontrollierten Stoffe und Wirkstoffe, die in den Produkten enthalten sind.
- Wirkstoffe: Namen und Mengen der hergestellten oder eingeführten Wirkstoffe.
Folgende Informationen sind 10 Jahre lang aufzubewahren:
- Namen und Mengen der Verbrauchschemikalien, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern;
- Zusammensetzung und Mischungsverhältnisse der Verbrauchschemikalien, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern;
- Namen, Produktnamen und Mengen der Biozidprodukte, die eine Sicherheitsbestätigung erfordern;
- Zusammensetzung und Mischungsverhältnisse der Wirkstoffe in Biozidprodukten;
- Namen und Inhalte der für behandelte Gegenstände verwendeten Biozidprodukte.