Am 2. Dezember 2025 hat das Nationale Institut für Chemikaliensicherheit (NICS) Südkoreas im Rahmen des Gesetzes zur Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe (K-REACH) die Bekanntmachung Nr. 128 von 2025 herausgegeben, die den Entwurf der Überarbeitung der Bekanntmachung zur Benennung von akut gefährlichen Stoffen für den Menschen, chronisch gefährlichen Stoffen für den Menschen und ökologisch gefährlichen Stoffen (gefährliche Stoffe für den Menschen usw.) darstellt und eine öffentliche Kommentierung einholt.
Hintergrund der Überarbeitung
- Nach der Überarbeitung des Gesetzes zur Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe (in Kraft getreten am 7. August 2025) wurden die Benennungskriterien für akut gefährliche Stoffe für den Menschen, chronisch gefährliche Stoffe für den Menschen und ökologisch gefährliche Stoffe (im Folgenden als gefährliche Stoffe für den Menschen usw. bezeichnet) erweitert. Auf Grundlage der Neubewertung nach den neuen Kriterien sollen Stoffe mit starker Hautkorrosivität als gefährliche Stoffe für den Menschen usw. benannt werden.
- Im Anhang 1, Punkt 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe wurde die Klassifizierung für Hautkorrosion/-reizung von Kategorie 1A auf Kategorie 1 (1A, 1B, 1C) überarbeitet.
Hauptüberarbeitungen
- Neu benannte Stoffe
Bei der Neubewertung von Stoffen, deren Gefährdungsprüfungen abgeschlossen sind, wurden 75 Stoffe mit hoher Gefährdung, die die Benennungskriterien für gefährliche Stoffe für den Menschen usw. (Anhang 1 der Durchführungsverordnung von K-REACH) erfüllen, neu als solche benannt. Ihre eindeutigen Identifikationsnummern reichen von 2025-1-1281 bis 2025-1-1355.
- Erfüllt Hautkorrosionskategorie 1A: Eindeutige Nr. 2025-1-1335, 2025-1-1336
- Erfüllt Hautkorrosionskategorie 1B: Eindeutige Nr. 2025-1-1281∼1288, 1290, 1291, 1293, 1294∼1305, 1307∼1313, 1315∼1319, 1321, 1322, 1326, 1327, 1329∼1334, 1338∼1352, 1354, 1355
- Erfüllt Hautkorrosionskategorie 1C: Eindeutige Nr. 2025-1-1289, 1292, 1306, 1314, 1320, 1323∼1325, 1328, 1337, 1353
- Unter ihnen erfüllt Natriumhypochlorit (eindeutige Nr. 2025-1-1355) auch die Kriterien von Punkt 3 (Ökologische gefährliche Stoffe) in Anhang 1 der Durchführungsverordnung.
- Aktualisierte Informationen zu bestehenden Stoffen
In der beigefügten Tabelle wurden für die Stoffe mit den eindeutigen Identifikationsnummern 97-1-119, 97-1-379 und 97-1-417 koreanische Namen und CAS-Nummern in der Spalte Name des gefährlichen Stoffs für den Menschen usw. hinzugefügt.
- Einrichtung einer Übergangsfrist
Für Personen, die die neu benannten gefährlichen Stoffe für den Menschen usw. handhaben, wird eine Übergangsfrist eingeräumt, um ihre Verpflichtungen gemäß dem Gesetz zur Kontrolle chemischer Stoffe (CSCA) (wie Importanzeige und Geschäftserlaubnisse, Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe, Handhabungsstandards usw.) zu erfüllen.
Regelungen zur Übergangsfrist
Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits mit der Handhabung der neu benannten gefährlichen Stoffe für den Menschen usw. begonnen haben, müssen die entsprechenden Verpflichtungen nach dem CSCA bis zu den folgenden Fristen erfüllen. Für Natriumhypochlorit (eindeutige Nr. 2025-1-1355) verlängert sich jedoch jede Verpflichtungsfrist um ein Jahr ab den in diesem Artikel angegebenen Daten.
- Bestätigung chemischer Stoffe gemäß CSCA Artikel 9: 1. Januar 2027
- Kennzeichnung gefährlicher chemischer Stoffe gemäß CSCA Artikel 16: 1. Januar 2027
- Importanzeige gefährlicher Stoffe für den Menschen usw. gemäß CSCA Artikel 20: 1. Januar 2027
- Erstellung und Einreichung von Plänen zur Verhinderung chemischer Unfälle gemäß CSCA Artikel 23: 1. Juli 2028
- Geschäftserlaubnisse und Geschäftsanzeigen für gefährliche chemische Stoffe gemäß CSCA Artikel 28: 1. Juli 2028
- Handhabungsstandards für gefährliche chemische Stoffe gemäß CSCA Artikel 13 und Anhang 1 der Durchführungsbestimmungen: 1. Juli 2027
- Installations- und Managementstandards für Einrichtungen zur Handhabung gefährlicher chemischer Stoffe gemäß CSCA Artikel 24 und Anhang 5 der Durchführungsbestimmungen: 1. Juli 2030
Den detaillierten Entwurf der Änderung können Sie auf der offiziellen Webseite des NICS einsehen:
https://nics.mcee.go.kr/common/userCmmnFileDown.do?fileId=9143&fileSeq=3
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt drei Monate nach dem Datum ihrer Verkündung in Kraft. Für Natriumhypochlorit (eindeutige Nr. 2025-1-1355) in der beigefügten Tabelle tritt sie jedoch ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Kraft.
Aufruf zur Stellungnahme
Personen, Institutionen, Organisationen oder Verbände, die Meinungen zu diesem Entwurf der Überarbeitung haben, sollten ihre Kommentare bis zum 22. Dezember 2025 an das Nationale Institut für Chemikaliensicherheit senden (Telefon: 032-560-8681, Fax: 032-568-2038).
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