EU genehmigt zwei neue Lebensmittelaromen und aktualisiert die Liste

30. January 2026
Essen
EU
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Am 27. Januar 2026 hat die Europäische Kommission formell zwei Verordnungen verabschiedet, die die Aufnahme von zwei neuen Aromastoffen in die EU-Liste der Aromastoffe (EG) Nr. 1334/2008 genehmigen, während technische Änderungen an bestimmten CAS-Nummern in der bestehenden Liste vorgenommen wurden.

Zwei neue Aromastoffe zur Verwendung genehmigt

Gemäß den verabschiedeten Verordnungen (EU) 2026/175 und (EU) 2026/172 hat die EU offiziell die folgenden zwei Stoffe als Lebensmittelaromen genehmigt:

FL Nr.

Chemischer Name

CAS Nr.

JECFA Nr.

Reinheit der genannten Substanz mindestens 95 %, sofern nicht anders angegeben

16.136

3-[3-(2-Isopropyl-5-methylcyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester

1160112-20-8

2203

In Kategorie 1.7 – nicht mehr als 6 mg/kg

In Kategorie 1.8 (nur Käseanaloga) – nicht mehr als 6 mg/kg

In Kategorie 2.1 – nicht mehr als 8 mg/kg

In Kategorie 4.2 (nur Gemüse) – nicht mehr als 8 mg/kg

In Kategorie 8.2 – nicht mehr als 8 mg/kg

In Kategorie 8.3 – nicht mehr als 8 mg/kg

In Kategorie 9.2 – nicht mehr als 8 mg/kg

In Kategorie 10.2 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 12.2 – nicht mehr als 20 mg/kg

In Kategorie 12.5 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 12.6 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 14.1 – nicht mehr als 1,7 mg/kg

In Kategorie 15.1 – nicht mehr als 20 mg/kg

16.137

Hesperetin-Dihydrochalcon

35400–60-3

491

In Kategorie 1.4 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 3 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 4.2 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 5.2 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 5.3 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 6.3 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 7.1 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 7.2 (nur herzhafte Cracker) – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 12.2 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 12.6 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 14.1 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 14.2.1 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 15.1 – nicht mehr als 10 mg/kg

In Kategorie 16 (nur Milchprodukte, Milchanaloga, Obst- und Gemüsebasierte) – nicht mehr als 10 mg/kg

Technische Änderungen

Zusätzlich zur Genehmigung der neuen Aromastoffe korrigiert die Verordnung (EU) 2026/172 auch die CAS-Nummern von vier bestehenden Aromastoffen, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1334/2008 aufgeführt sind, und betrifft die FL Nr. 08.017, 08.127, 16.041 und 16.132.

Datum des Inkrafttretens der Verordnung

Die neuen Verordnungen treten offiziell 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt dürfen Lebensmittelhersteller die neu genehmigten Aromastoffe legal in Lebensmitteln verwenden, die den festgelegten Bedingungen entsprechen.

 

Weitere Informationen

Hesperetin-Dihydrochalcon

3-[3-(2-Isopropyl-5-methylcyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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