Schweiz wird ab 2026 PCN-ähnliche Meldung durchsetzen

30. January 2026
Schweiz
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Als Nicht-EU-Land hat die Schweiz eigene Vorschriften bezüglich UFI. Aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit den EU-PCN-Meldeanforderungen wird die UFI-Anwendung und Registrierung in der Schweiz oft als "Swiss PCN" bezeichnet. Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle anderen Gemische mit physikalischen oder gesundheitlichen Gefahren, Biozidprodukte, Düngemittel und E-Liquids in der Schweiz eine UFI bereitstellen. Das "Swiss PCN" basiert auf juristischen Personen innerhalb der Schweiz.

Die UFI wird verwendet, um die Zusammensetzung von Gemischen, Biozidprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und E-Liquids in Notfallsituationen schnell zu identifizieren. Dies ermöglicht es Ärzten am Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrum (Tox Info Suisse), bei Bedarf geeignete Notfall- oder Gegenmaßnahmen zu empfehlen.

Fristen

In der Schweiz müssen Gemische mit physikalischen und gesundheitlichen Gefahren, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und E-Liquids eine UFI bereitstellen. Die relevanten Fristen sind wie folgt:

  • Ab dem 1. Januar 2022: Neu in Verkehr gebrachte Gemische, Biozidprodukte und Düngemittel, die für private Anwender bestimmt sind.
  • Ab dem 1. Januar 2022: Gemische, Biozidprodukte und Düngemittel, die bereits mit einer UFI gekennzeichnet sind. Diese Kategorie umfasst insbesondere Produkte, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importiert werden, um sicherzustellen, dass das Toxikologische Informationszentrum solche Produkte im Notfall schnell und zuverlässig identifizieren kann.
  • Ab dem 1. Januar 2026: Alle anderen Gemische mit physikalischen oder gesundheitlichen Gefahren, Biozidprodukte, Düngemittel und E-Liquids.
  • Ab dem 1. Dezember 2027: Alle Pflanzenschutzmittel mit physikalischen oder gesundheitlichen Gefahren.

Nach der Erstellung muss die UFI im Chemikalienproduktregister (RPC) registriert und auf dem Produkt angegeben werden. Die Verpflichtung zur Anbringung einer UFI in der Schweiz entspricht den Bestimmungen des Anhangs VIII der EU-CLP-Verordnung. Die Schweiz verweist auch auf die CLP-Verordnung bezüglich der Platzierung der UFI, um Handelshemmnisse so weit wie möglich zu minimieren.

UFI-Erstellung

  1. Produkte, die aus EWR-Ländern in die Schweiz importiert werden und bereits mit einer UFI gekennzeichnet sind: Für Produkte, die aus der EU importiert werden, ist die EU-UFI auch in der Schweiz gültig und kann für die Registrierung im Schweizer RPC verwendet werden.
  2. Produkte, die in der Schweiz hergestellt oder aus Nicht-EWR-Ländern importiert und teilweise in EWR-Länder exportiert werden: Für Produkte, die teilweise in EWR-Länder exportiert werden, ist eine EU-UFI erforderlich, die auch für den Verkauf und die RPC-Registrierung des Produkts in der Schweiz verwendet werden kann.
  3. Produkte, die ursprünglich ausschließlich für den Schweizer Markt bestimmt sind: Eine Schweizer UFI muss mit einer Schweizer Mehrwertsteuernummer generiert werden. Die UFI für Gemische muss im RPC registriert werden, während die UFI für Biozidprodukte oder Düngemittel während des Antragsverfahrens angegeben werden muss. Die Schweizer UFI kann auf der folgenden offiziellen Webseite generiert werden:

https://www.anmeldestelle.admin.ch/en/general-information-and-ufi-generator

 

Weitere Informationen

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