Die Schweiz überarbeitet die Chemikalienverordnung zur Angleichung an die EU-CLP- und SVHC-Standards, gültig ab September 2025

11. September 2025
Schweiz
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Am 31. Juli 2025 hat das Schweizerische Bundesamt für Gesundheit die "Chemikalienverordnung" (ChemO) überarbeitet. Diese Überarbeitung basiert auf den Artikeln 84a und 84b der "Chemikalienverordnung" vom 5. Juni 2015, entspricht den neuesten EU-Standards für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) und ist seit dem 1. September 2025 vollständig in Kraft.

Wesentliche Änderungen

1. Aktualisierung Anhang 2: Liste der technischen Anforderungen

1.1  Übernahme der EU-CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung):

Die Schweiz hat die EU-CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) und deren 23 nachfolgende Änderungen (ATP) in ihr nationales Rechtssystem übernommen. Dieses Update umfasst die neuesten Inhalte der 22. ATP (2024/2564) und der 23. ATP (2025/1222), die koordinierte Aktualisierungen der Stoffeinstufung und Kennzeichnung beinhalten.

1.2  Prüfmethoden

Fortgesetzte Übernahme der folgenden drei Arten von Normen:

a. Prüfmethoden gemäß der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 440/2008)
b. OECD-Leitlinien für die Prüfung von Chemikalien (Ausgabe vom 25. Juni 2025)
c. Vereinte Nationen "Handbuch für Prüfungen und Kriterien für Gefahrgüter" Achte Ausgabe (2023) und Änderungen 2025

1.3 Übergangsbestimmungen

  • Nicht konforme Stoffe/Zubereitungen, die unter die 22. ATP fallen, dürfen bis zum 30. April 2026 verkauft werden;
  • Nicht konforme Stoffe/Zubereitungen, die unter die 23. ATP fallen, dürfen bis zum 31. Januar 2026 verkauft werden.

2. Aktualisierung Anhang 3: Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC-Liste)

Nach der Aktualisierung wurden 7 neue SVHC-Stoffe hinzugefügt, womit die Gesamtzahl der SVHC-Stoffe auf 247 erhöht wurde. Klicken Sie hier, um die vollständige Liste einzusehen.

Neue SVHCs

 

Stoffname

EG-Nummer

CAS-Nummer

Grund für die Aufnahme

1

Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid

201-279-3

80-43-3

Reproduktionstoxizität

2

Triphenylphosphat

204-112-2

115-86-6

Endokrine störende Eigenschaften

3

6-[(C10-C13)-Alkyl-(verzweigt, ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure

701-118-1

2156592-54-8

Reproduktionstoxizität

4

O,O,O-Triphenylphosphorothioat

209-909-9

597-82-0

Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT)

5

Octamethyltrisiloxan

203-497-4

107-51-7

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB)

6

Perfluamin

206-420-2

338-83-0

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB)

7

Reaktionsmasse aus: Triphenylthiophosphat und tertiär butylierte Phenyl-Derivate

421-820-9

192268-65-8

Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT)

Unternehmen, die in die Schweiz exportieren, müssen sich frühzeitig vorbereiten und ihre Produktions- und Managementstrategien rechtzeitig anpassen, um Compliance-Risiken zu vermeiden. Die CIRS Group wird die neuesten Entwicklungen der Schweizer Chemikalienvorschriften weiterhin beobachten, um Unternehmen bei der Einhaltung zu unterstützen. 

 

Weitere Informationen

Dokument

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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