Am 31. Juli 2025 hat das Schweizerische Bundesamt für Gesundheit die "Chemikalienverordnung" (ChemO) überarbeitet. Diese Überarbeitung basiert auf den Artikeln 84a und 84b der "Chemikalienverordnung" vom 5. Juni 2015, entspricht den neuesten EU-Standards für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) und ist seit dem 1. September 2025 vollständig in Kraft.
Wesentliche Änderungen
1. Aktualisierung Anhang 2: Liste der technischen Anforderungen
1.1 Übernahme der EU-CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung):
Die Schweiz hat die EU-CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) und deren 23 nachfolgende Änderungen (ATP) in ihr nationales Rechtssystem übernommen. Dieses Update umfasst die neuesten Inhalte der 22. ATP (2024/2564) und der 23. ATP (2025/1222), die koordinierte Aktualisierungen der Stoffeinstufung und Kennzeichnung beinhalten.
1.2 Prüfmethoden
Fortgesetzte Übernahme der folgenden drei Arten von Normen:
a. Prüfmethoden gemäß der EU-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) 440/2008)
b. OECD-Leitlinien für die Prüfung von Chemikalien (Ausgabe vom 25. Juni 2025)
c. Vereinte Nationen "Handbuch für Prüfungen und Kriterien für Gefahrgüter" Achte Ausgabe (2023) und Änderungen 2025
1.3 Übergangsbestimmungen
- Nicht konforme Stoffe/Zubereitungen, die unter die 22. ATP fallen, dürfen bis zum 30. April 2026 verkauft werden;
- Nicht konforme Stoffe/Zubereitungen, die unter die 23. ATP fallen, dürfen bis zum 31. Januar 2026 verkauft werden.
2. Aktualisierung Anhang 3: Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC-Liste)
Nach der Aktualisierung wurden 7 neue SVHC-Stoffe hinzugefügt, womit die Gesamtzahl der SVHC-Stoffe auf 247 erhöht wurde. Klicken Sie hier, um die vollständige Liste einzusehen.
Neue SVHCs
|
Stoffname |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Grund für die Aufnahme |
|
|
1 |
Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid |
201-279-3 |
80-43-3 |
Reproduktionstoxizität |
|
2 |
Triphenylphosphat |
204-112-2 |
115-86-6 |
Endokrine störende Eigenschaften |
|
3 |
6-[(C10-C13)-Alkyl-(verzweigt, ungesättigt)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexansäure |
701-118-1 |
2156592-54-8 |
Reproduktionstoxizität |
|
4 |
O,O,O-Triphenylphosphorothioat |
209-909-9 |
597-82-0 |
Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) |
|
5 |
Octamethyltrisiloxan |
203-497-4 |
107-51-7 |
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) |
|
6 |
Perfluamin |
206-420-2 |
338-83-0 |
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) |
|
7 |
Reaktionsmasse aus: Triphenylthiophosphat und tertiär butylierte Phenyl-Derivate |
421-820-9 |
192268-65-8 |
Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) |
Unternehmen, die in die Schweiz exportieren, müssen sich frühzeitig vorbereiten und ihre Produktions- und Managementstrategien rechtzeitig anpassen, um Compliance-Risiken zu vermeiden. Die CIRS Group wird die neuesten Entwicklungen der Schweizer Chemikalienvorschriften weiterhin beobachten, um Unternehmen bei der Einhaltung zu unterstützen.
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