Die Trinkwasserrichtlinie (DWD) der Europäischen Union dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit, indem sie garantiert, dass Wasser von der Quelle bis zum Wasserhahn sicher und unbelastet bleibt. Gemäß der Richtlinie muss jede Ausgangssubstanz, Zusammensetzung oder jeder Bestandteil, der in Materialien und Produkten verwendet wird, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen, in einer EU-weiten “Positivliste” auf Unionsebene aufgenommen werden.
Diese Positivliste, die gemäß Artikel 11 der Richtlinie erstellt wurde, ist ein rechtlich verbindlicher Zulassungsplan. Sie legt für jede Materialfamilie (organisch, metallisch, zementbasiert, keramisch und andere anorganische Materialien) die genauen Substanzen fest, die verwendet werden dürfen, deren zulässige Konzentrationsbereiche, strenge Nutzungsbedingungen und maximale Migrationsgrenzen ins Wasser, wodurch die chemische Sicherheit an der Quelle kontrolliert wird.
Die Liste ist in vier separate Anhänge gegliedert, die jeweils eine bestimmte Materialkategorie behandeln:
- Anhang I – Europäische Positivliste der Ausgangssubstanzen für organische Materialien
- Anhang II – Europäische Positivliste der Zusammensetzungen für metallische Materialien
- Anhang III – Europäische Positivliste der organischen Bestandteile für zementbasierte Materialien
- Anhang IV – Europäische Positivliste der Zusammensetzungen für Emaille, Keramik und andere anorganische Materialien
Jeder Hersteller oder Lieferant, der einen Eintrag hinzufügen, aktualisieren oder löschen möchte, muss dem vorgeschriebenen Verfahren folgen: eine Absichtserklärung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einreichen und innerhalb von 12 Monaten einen vollständigen Antragsdossier vorlegen. Die Substanz darf nur nach einer günstigen wissenschaftlichen Bewertung und formellen Aufnahme in die Liste verwendet werden.
