Am 23. Dezember 2023 kündigte das türkische Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel (MoEUCC) die aktualisierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (Bekanntmachung Nr. 32408, bekannt als KKDIK, Türkei REACH) an, die die verzögerte Frist für chemische Registrierungen festlegt. Zweck dieser Bekanntmachung ist es, die gestaffelten Registrierungsfristen für Chemikalien unter verschiedenen Tonnagen und Gefahrenmerkmalen zu klären.

Im November 2023 veröffentlichte das MoEUCC den Entwurf zur Überarbeitung der Verordnung über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien (KKDIK). Der Entwurf schlägt vor, die Fristen der KKDIK-Verordnung schrittweise basierend auf der Registrierungstonnage und den Gefahrenmerkmalen der chemischen Stoffe zu verlängern.
In diesem Entwurf zur Überarbeitung, wird die Registrierungsfrist für in der Türkei hergestellte oder importierte Chemikalien wie folgt verschoben:
- Das Beginn-Datum in Artikel 24 (Anfrage) und das Ablaufdatum in Artikel 25 (SIEF-Bildung) der Verordnung wird von "31. Dezember 2023" auf "31. Dezember 2030" verlängert;
- Das Enddatum des SIEF wird von "31. Dezember 2025" auf "31. Dezember 2025" verlängert; und
- Die Frist für die Vorregistrierung wird aufgehoben und die Bestimmung "bis zum 31. Dezember 2020" im vorläufigen Artikel 1 der Verordnung wird geändert in "Frist, die in den vom MoEUCC veröffentlichten Verfahren und Grundsätzen festgelegt ist";
- Die Bestimmung von Absatz 1, Artikel 2 der vorläufigen Verordnung wird wie folgt geändert:
Stoffe, die die folgenden Bedingungen erfüllen, müssen vor dem 31. Dezember 2026 registriert werden;
- Stoffe hergestellt oder importiert in Mengen≥1.000 tpa;
- Stoffe, die in Mengen von ≥ 100 tpa hergestellt oder importiert werden, und Stoffe, die als Aquatic Acute 1 und/oder Aquatic Chronic 1 (H400, H410) eingestuft sind; und
- Stoffe, die in Mengen von ≥1 tpa hergestellt oder importiert werden und als Kategorie 1A oder 1B für Karzinogenität, Mutagenität und/oder toxisch für das Fortpflanzungssystem gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingestuft sind.
- Unbeschadet der Frist in Absatz (a) müssen Stoffe, die in Mengen von ≥ 100 tpa hergestellt oder importiert werden, vor dem 31. Dezember 2028 registriert werden.
- Unbeschadet der in den Absätzen (a) und (b) genannten Fristen müssen Stoffe, die in Mengen von ≥ 1 t/a hergestellt oder importiert werden, vor dem 31. Dezember 2030 registriert werden.
Die Zulassungsliste, die Kandidatenliste und die Bewertungsliste beginnen am 31. Dezember 2026.
Unter dem Türkei KKDIK sind viele Stoffe nicht registriert, weil keine führende Registrierungsstelle (LR) vorhanden ist oder die LR die Stoffregistrierung nicht innerhalb der ursprünglichen Frist abschließt, was Unternehmen daran hindern kann, ihre chemischen Produkte in die Türkei zu exportieren. Die Verlängerung der Registrierungsfrist reduziert tatsächlich die Registrierungskosten und entlastet die Unternehmen. Unternehmen können relevante Aktivitäten mit der Vorregistrierungsnummer vor Ablauf der Frist durchführen. Unternehmen ohne Vorregistrierungsnummer können die Vorregistrierung über OR oder Importeure in der Türkei beantragen.

