KKDIK Individuelle Zwischenregistrierung Neue Vorschriften umgesetzt! 30. September 2026 ist die Einhaltungsfrist – Späte Einreichungen werden vom Markt ausgeschlossen

11. March 2026
Türkei
KKDIK
Registrierung
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Kürzlich hat das türkische Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel (MoEUCC) eine bedeutende Ankündigung zum KKDIK-Chemikalienregistrierungsprozess veröffentlicht, die wesentliche Aktualisierungen der Verfahren, Fristen und Antragsanforderungen für die individuelle Zwischenregistrierung einführt.

Was ist die individuelle Zwischenregistrierung?

"Individuelle Zwischenregistrierung" ist eine neue Maßnahme, die von der türkischen Chemikalienberatungsgruppe eingeführt wurde, um Prozesse zu vereinfachen und die Erstellung des nationalen Chemikalieninventars zu beschleunigen. Einfach ausgedrückt, wenn Unternehmen nicht sofort ein vollständiges Registrierungsdossier einreichen können (z. B. aufgrund fehlender Daten, Streitigkeiten über Kostenbeteiligungen, Vertraulichkeitsbedenken oder Meinungsverschiedenheiten mit dem Hauptregistranten), können sie unvollständige Informationen mit angemessenen Erklärungen einreichen, um vorab eine Zwischenregistrierungsnummer zu erhalten und so die Einhaltung der Handelsvorschriften für ihre Produkte sicherzustellen.

Wesentliche regulatorische Änderungen: Einheitliche Frist, Vorregistrierungsnummern werden ungültig

Kritische Frist: 30. September 2026

Die Ankündigung stellt klar, dass alle Stoffe, die der KKDIK-Verordnung unterliegen, unabhängig davon, ob ein Hauptregistrant (LR) existiert oder welche Tonnageklasse gilt, bis zum 30. September 2026 registriert sein müssen, um eine Registrierungsnummer (entweder Zwischen- oder Vollregistrierung) zu erhalten.

Wichtige Hinweise:

  • Nach diesem Datum dürfen Stoffe ohne gültige Registrierungsnummer nicht mehr auf den türkischen Markt gebracht werden.
  • Vorregistrierungsnummern werden ungültig; nur Registrierungsnummern sind gültig.
  • Unternehmen, die bereits vollständige Registrierungsnummern erhalten haben, müssen für denselben Stoff keine Zwischenregistrierung beantragen.

Wesentlicher Prozesswechsel: Gemeinsame Registranten genießen keine "Karenzzeit" mehr

Früher (alte Regeln): Nach Abschluss der Vollregistrierung durch den Hauptregistranten konnten gemeinsame Registranten ihre jeweiligen Registrierungsfristen basierend auf den Tonnageklassen abwarten.

Jetzt (neue Regeln): Unabhängig vom Registrierungsstatus des Hauptregistranten müssen alle Unternehmen ihre eigene Registrierung (Zwischen- oder Vollregistrierung) bis zum 30. September 2026 abschließen.

Das bedeutet, dass Unternehmen, die bisher auf den Fortschritt des Hauptregistranten vertraut haben, unverzüglich mit ihren eigenen Registrierungsmaßnahmen beginnen müssen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zum Ablauf der Vorregistrierungsnummer und zum Verlust des Marktzugangs in die Türkei führen könnten.

Wichtige Kriterien: Wann kann eine individuelle Zwischenregistrierung beantragt werden?

Unternehmen können die individuelle Zwischenregistrierung priorisieren, um eine schnelle Einhaltung zu erreichen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • Der Hauptregistrant (LR) hat die Registrierung noch nicht abgeschlossen;
  • Die Letter of Access (LoA)-Vereinbarung wurde vom Hauptregistranten nicht geteilt;
  • Für den Stoff wurde kein Hauptregistrant benannt;
  • Selbst wenn eine LoA vorliegt, entscheidet sich das Unternehmen freiwillig gegen eine gemeinsame Einreichung.

Wie sollten Unternehmen ihren Registrierungsweg wählen?

Unternehmen können je nach Situation einen der folgenden Compliance-Wege wählen, um die Registrierung vor dem 30. September 2026 abzuschließen:

1. Stoffe, bei denen der LR LoA-Preise geteilt hat

  • Gemeinsame Einreichung – Vollregistrierung
  • Individuelle Zwischenregistrierung (wenn kein LoA erworben wird)

2. Stoffe, bei denen der LR LoA noch nicht geteilt hat

  • Kann bis zum 15. April 2026 warten, ob der LR LoA-Preise bekannt gibt
  • Wenn bis dahin keine LoA vorliegt, wird empfohlen, direkt mit der individuellen Zwischenregistrierung fortzufahren

3. Stoffe ohne Hauptregistrant

Empfohlene Vorgehensweise: Direkt mit der individuellen Zwischenregistrierung fortfahren

 

Fragen & Antworten: 5 Kernfragen, autoritative Antworten

F1: Gilt die Registrierungsfrist vom 31. März 2026 noch für Hauptregistranten (LR) für Zwischen- oder Vollregistrierung?

Nein. Der 31. März 2026 ist nicht mehr die Frist für die Zwischenregistrierung von LRs; die Frist für diese Stoffe ist ebenfalls der 30. September 2026.

Um jedoch sicherzustellen, dass Mitglieder der gemeinsamen Einreichung während dieses Zeitraums LoA normal erwerben können, müssen die LoA-bezogenen Gebühren spätestens am 15. April 2026 festgelegt werden, damit Mitglieder, die LoA erwerben möchten, ihre gemeinsame Registrierung reibungslos abschließen können.

F2: Können Mitglieder der gemeinsamen Einreichung vor dem 30. September 2026 unabhängig vom Registrierungsstatus des LR (ob ein vollständiges Dossier eingereicht wurde) eine individuelle Zwischenregistrierung selbst einreichen?

Ja, vor dem 30. September 2026 können Unternehmen eine der folgenden drei Methoden wählen:

  • Gemeinsame Einreichung – Vollregistrierung
  • Gemeinsame Einreichung – Zwischenregistrierung
  • Individuelle Einreichung – Individuelle Zwischenregistrierung

F3: Sind die verpflichtenden Datenanforderungen für die individuelle Zwischenregistrierung weiterhin die im Anhang I aufgeführten Informationen?

Ja, die Anforderungen bleiben unverändert. Die Datenanforderungen im Anhang I sind die physikalisch-chemischen Daten, die für die Registrierung erforderlich sind.

F4: Werden nach dem 30. September 2026 nur noch vollständige oder Zwischenregistrierungsnummern geprüft und Vorregistrierungsnummern als ungültig betrachtet?

Um Chemikalien weiterhin auf dem türkischen Markt in Verkehr zu bringen, müssen alle Unternehmen bis zum 30. September 2026 eine gültige Registrierungsnummer (entweder Zwischen- oder Vollregistrierung) erhalten haben. Nach diesem Datum dürfen Stoffe ohne gültige Registrierungsnummer nicht mehr auf dem türkischen Markt in Verkehr gebracht werden; diese Anforderung gilt für alle Tonnageklassen. Daher:

  • Nur formelle Registrierungsnummern (Zwischen- und Vollregistrierung) haben Gültigkeit für den Marktzugang;
  • Vorregistrierungsnummern werden ungültig und haben keine Bedeutung für die Einhaltung mehr.

F5: Wird nach dem 30. September 2026 keine Vorregistrierung mehr akzeptiert, sondern nur noch Zwischen- oder Vollregistrierung verlangt?

Derzeit gibt es von der zuständigen Behörde keine klaren Regeln bezüglich der Vorregistrierung nach September; spezifische Details stehen noch aus und warten auf weitere offizielle Bekanntmachungen.

 

Die CIRS-Gruppe empfiehlt sofortiges Handeln

  1. Bestätigen Sie das Stoffinventar: Prüfen Sie, ob alle Stoffe, die Sie in die Türkei exportieren, registriert sind oder eine (Zwischen-)Registrierung benötigen.
  2. Bestätigen Sie den Status des Hauptregistranten: Prüfen Sie, ob der LR ein Dossier eingereicht hat und ob LoA-Preise geteilt wurden.
  3. Wählen Sie den Registrierungsweg: Wählen Sie basierend auf den oben genannten Richtlinien die gemeinsame Einreichung (Zwischen-)Registrierung oder die individuelle Zwischenregistrierung.
  4. Bereiten Sie die Dokumentation vor: Organisieren Sie IUCLID-Dossiers, Tonnagedaten, Importeurinformationen usw. so bald wie möglich.
  5. Kontaktieren Sie uns: Wenn Sie Fragen zu Verfahren, Dokumentenvorbereitung oder Zeitplänen haben, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Die CIRS-Gruppe unterstützt Sie engagiert!

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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