Am 26. August 2026 erließ das Arbeitsministerium von Taiwan, China, eine Anordnung (Nr. 1150253048A) zur Änderung bestimmter Artikel der Verordnung über die Kennzeichnung und Gefahrenkommunikation gefährlicher Chemikalien (im Folgenden als “Verordnung” bezeichnet) sowie des Anhangs 1 zu Artikel 5 und der Anhänge 3 und 4 zu Artikel 12, um sie an die 8. überarbeitete Ausgabe des Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (UN GHS) der Vereinten Nationen und die neueste Fassung des taiwanesischen Standards CNS 15030 anzugleichen und die Genauigkeit der von vorgelagerten Herstellern bereitgestellten Sicherheitsdatenblätter (SDB) zu stärken. Im Rahmen der Änderung treten Anhang 1 zu Artikel 5 und Anhang 4 zu Artikel 12, die Gefahrenklassen-Piktogramme und das SDB-Format betreffen, am 1. Januar 2029 in Kraft, während die übrigen geänderten Bestimmungen ab dem Datum der Verkündung in Kraft treten. Unternehmen, die in Taiwan, China, gefährliche Chemikalien herstellen, importieren oder liefern, sollten die entsprechenden Änderungen ihrer Pflichten beachten.
Hintergrund
Die Verordnung wurde auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 des Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzgesetzes von Taiwan, China, erlassen und am 19. Oktober 2007 verkündet; sie trat an diesem Tag in Kraft. Sie war zuvor zweimal geändert worden, zuletzt am 9. November 2018. Das Arbeitsministerium kündigte den Entwurf dieser Änderung am 7. Mai 2026 vorab an und bat 60 Tage lang um öffentliche Stellungnahmen. Im Vergleich zum Entwurf wurde das Inkrafttreten von Anhang 1 und Anhang 4 in der offiziell verkündeten Änderung um ein Jahr verschoben, von dem ursprünglich vorgesehenen 1. Januar 2028 auf den 1. Januar 2029, wodurch den Unternehmen eine längere Übergangsfrist zur Einhaltung der Vorschriften eingeräumt wird.
Änderungen der Gefahreneinstufung und Kennzeichnungselemente
In Übereinstimmung mit UN GHS Rev. 8 und der Norm CNS 15030 für die Einstufung und Kennzeichnung chemischer Gefahren passt diese Änderung Anhang 1 zu Artikel 5 (Einstufungs- und Kennzeichnungselemente gefährlicher Chemikalien) wie folgt an:
- Neue Gefahrenklasse: Eine Gefahrenklasse für “desensibilisierte explosive Stoffe” wird hinzugefügt, unterteilt in Kategorie 1 bis Kategorie 4 nach Gefahrenstufe, mit entsprechenden Piktogrammen und Gefahrenhinweisen.
- Unterteilung entzündbarer Gase: Entzündbare Gase der Kategorie 1 werden in Kategorie 1A und Kategorie 1B unterteilt, wobei die zuvor separat aufgeführten pyrophoren Gase und instabilen Gase des Typs A und Typs B in Kategorie 1A eingegliedert werden.
- Umstrukturierte Aerosol-Einstufung: Die bisherige Klasse “entzündbare Aerosole” wird in “Aerosole und unter Druck stehende Chemikalien” geändert und umfasst Aerosole (Kategorien 1 bis 3), unter Druck stehende Chemikalien (Kategorien 1 bis 3) und Druckgase (verdichtete Gase, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase).
- Streichung bestimmter Kategorien: Unter Bezugnahme auf die Praktiken der USA, der EU, Japans, Koreas und anderer Rechtsräume werden Akute Toxizität Kategorie 5, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 3 und Aspirationsgefahr Kategorie 2 gestrichen.
- Umbenannte Gefahrenklassen: “Stoffe, die Atemwegs- oder Hautallergien verursachen” werden umbenannt in “Stoffe, die eine Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut verursachen”, und “Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Systemtoxizität” werden umbenannt in “Stoffe mit spezifischer Zielorgan-Toxizität”.
Parallel dazu verschärft Anhang 3 zu Artikel 12 (Tabelle der Konzentrations-Kontrollwerte für gesundheitsgefährliche Bestandteile) den Kontrollwert für Sensibilisatoren der Atemwege oder der Haut von 1,0 % auf 0,1 % und fügt einen Kontrollwert von 1,0 % für Aspirationsgefahr Kategorie 1 hinzu; das heißt, gesundheitsgefährliche Bestandteile, die in einem Gemisch in diesen Konzentrationen oder darüber vorhanden sind, müssen im SDB aufgeführt werden.
Überarbeitungen des SDB-Formats
Anhang 4 zu Artikel 12 (erforderliche Inhaltsangaben und Referenzformat des SDB) überarbeitet bestimmte Felder gemäß UN GHS Rev. 8 wie folgt:
- Abschnitt 3 (Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen): Das Feld “chemische Natur” unter Gemischen wird gestrichen.
- Abschnitt 9 (Physikalische und chemische Eigenschaften): “Geruchsschwelle” und “Verdunstungsrate” werden gestrichen, “kinematische Viskosität” und “Partikeleigenschaften” werden hinzugefügt.
- Abschnitt 14 (Transportangaben): Ein Feld für die Anforderungen an “Massenguttransport” wird hinzugefügt.
- Abschnitt 16 (Sonstige Angaben): Das Feld “Ersteller” wird gestrichen.
Änderungen bei Ausnahmen und Compliance-Pflichten
Über die Anpassungen bei Einstufung und Format hinaus überarbeitet diese Änderung auch den Umfang der Ausnahmen von der Verordnung und die Compliance-Pflichten der Unternehmen wie folgt:
- Klargestellte Ausnahmen (Artikel 4): Unter den vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommenen Positionen wird “Arzneimittel” nun als “pharmazeutische Erzeugnisse” und “Medizinprodukte” präzisiert, die getrennt aufgeführt werden.
- SDB-Fehlerkorrekturmechanismus (neuer Artikel 15-1): Enthält ein von einem Hersteller, Importeur oder Lieferanten bereitgestelltes SDB Schreibfehler, Auslassungen oder andere offensichtliche Fehler, ordnet die zuständige Behörde oder die Arbeitsinspektionsbehörde an, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu korrigieren. Wer die Korrektur nicht bis zum Ablauf der Frist abschließt, wird gemäß Artikel 44 Absatz 1 des Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzgesetzes mit einer Geldbuße belegt, und die Namen ihrer Betriebsstätten, Arbeitgeber, beauftragten Inspektionsstellen, Zertifizierungsstellen, Überwachungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Ausbildungseinrichtungen oder Beratungsdienstleister sowie die Namen ihrer verantwortlichen Personen werden gemäß Artikel 49 öffentlich bekannt gemacht.
- Streichung der Verknüpfungsbestimmung zur Transportkennzeichnung (Artikel 16): Da die Kennzeichnungen der neun UN-Transportgefahrenklassen mit den GHS-Kennzeichnungen harmonisiert wurden, wird der ursprüngliche Artikel 16, der geschultes Personal verpflichtete, die Kennzeichnungen und das SDB zu überprüfen, wenn Fahrzeuge mit gefährlichen Chemikalien in Arbeitsstätten einfuhren, gestrichen; die damit zusammenhängenden Anforderungen an Arbeitsmanagement sowie Bildung und Schulung werden bereits durch andere Vorschriften abgedeckt.
- Verschärfte Grenzen für die vertrauliche Behandlung (Artikel 18-1): Bestandteile, die als Aspirationsgefahr Kategorie 1 eingestuft sind, werden als Bestandteile aufgenommen, für die keine Zurückhaltung der Offenlegung von SDB-Inhalten (CBI) beantragt werden darf, und die in der Bestimmung genannten Gefahrenklassenbezeichnungen werden entsprechend aktualisiert.
Umsetzungsbestimmungen
Anhang 1 zu Artikel 5 und Anhang 4 zu Artikel 12 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. Die übrigen geänderten Bestimmungen, nämlich Artikel 4, Artikel 15-1, Artikel 18-1, Anhang 3 zu Artikel 12 und die Streichung von Artikel 16, treten ab dem Datum der Verkündung (26. August 2026) in Kraft.
ChemRadar-Einblicke
Angesichts dieser Änderung wird den betroffenen Unternehmen empfohlen, sich auf Folgendes zu konzentrieren:
- Einstufungsergebnisse erneut prüfen: Die Hinzufügung desensibilisierter explosiver Stoffe, die Unterteilung der Kategorien entzündbarer Gase, die Umstrukturierung von Aerosolen und unter Druck stehenden Chemikalien sowie die Streichung bestimmter Kategorien können die Einstufungsergebnisse bestehender Produkte verändern und sich weiterhin auf Piktogramme, Signalwörter und SDB-Inhalte auswirken. Unternehmen wird empfohlen, ihre Produkte anhand der neuesten Fassung von CNS 15030 neu zu bewerten.
- Kennzeichnungen und SDB schrittweise aktualisieren: Anhang 1 und Anhang 4 sind mit einer Übergangsfrist bis Anfang 2029 verbunden, die Unternehmen nutzen können, um den Nachdruck von Kennzeichnungen und die Überarbeitung der SDB zu planen; die verschärften Kontrollwerte gemäß Anhang 3 (0,1 % für Sensibilisatoren) sind jedoch bereits in Kraft getreten, und die SDB von Gemischen, die sensibilisierende Bestandteile enthalten, sollten so bald wie möglich überprüft und ergänzt werden.
- Beachten Sie die sofort geltenden Pflichten: Der SDB-Fehlerkorrekturmechanismus mit Geldbußen bei verspäteter Korrektur und die Regel, dass Bestandteile der Aspirationsgefahr Kategorie 1 nicht für CBI-Anträge in Frage kommen, gelten seit dem Datum der Verkündung. Vorgelagerte Hersteller sollten unverzüglich die Richtigkeit ihrer SDB überprüfen, um Risiken im Zusammenhang mit Arbeitsinspektionen zu vermeiden.
CIRS-Dienstleistungen
Um die Anforderungen an die Chemikalienkonformität in Taiwan, China, zu erfüllen, kann CIRS die folgenden Dienstleistungen anbieten. Bitte kontaktieren Sie uns bei Bedarf:
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