Am 29. August 2026 hat Environment and Climate Change Canada offiziell die Informationsaufforderung zum Chemikalienmanagementplan 2026 gemäß Abschnitt 71 des Kanadischen Umweltschutzgesetzes von 1999 (CEPA 1999) erlassen. Die Aufforderung wird in zwei Phasen umgesetzt, in denen Unternehmen aufgefordert werden, innerhalb bestimmter Fristen Informationen über Herstellung, Einfuhr, Verwendung und Verkauf relevanter Chemikalien im Kalenderjahr 2025 vorzulegen. Die Gesamtzahl der betroffenen Stoffe übersteigt 180.
Wesentliche Punkte
1. Zeitplan für die beiden Phasen
- Phase 1: 29. August 2026 – 3. März 2027
- Phase 2: 4. März 2027 – 8. September 2027
- Verlängerungen können beantragt werden und müssen vor dem jeweiligen Stichtag schriftlich an substances@ec.gc.ca übermittelt werden.
2. Berichtsumfang (Kalenderjahr 2025)
- Phase 1: 184 Stoffe
- Phase 2: 16 Stoffe
- Die Stoffe werden je nach Berichtspflicht in vier Teile unterteilt:
- Teil 1: 100-kg-Schwelle, anwendbar auf Herstellung, Einfuhr und Verwendung
- Teil 2: 1.000-kg-Schwelle, anwendbar auf Herstellung, Einfuhr und Verwendung
- Teil 3: 100-kg-Schwelle, nur anwendbar auf Einfuhr und Verwendung für bestimmte Anwendungen/Nutzungen
- Teil 4: 100-kg-Schwelle, anwendbar auf Herstellung, Einfuhr und Verwendung, mit zusätzlicher Berichtspflicht für nicht-herstellende Verwendungen (z. B. isolierte Verwendung)
3. Zu übermittelnde Informationen
- Grundinformationen zum Unternehmen (Name, Adresse, Unternehmensnummer, bevollmächtigter Ansprechpartner)
- Gesamtmengen (kg) jedes hergestellten, eingeführten, verwendeten und exportierten Stoffes
- Funktionscodes für die Verwendungen der Stoffe und Anwendungscodes für Endprodukte
- Konzentrationsbereiche der Stoffe in Produkten
- Angaben zu Anlagen (z. B. wenn Freisetzungen in die Umwelt 100 kg überschreiten)
- Titel etwaiger unveröffentlichter relevanter Studien oder Daten
- Bestätigung der Richtigkeit
4. Ausnahmen
- Stoffe, die sich nur im Transit durch Kanada befinden
- Stoffe, die der Verordnung über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle und gefährlicher recyclingfähiger Materialien unterliegen
- Registrierte Pestizide, Düngemittel, Futtermittel oder Saatgut
- Stoffe des Teils 3, die für nicht festgelegte Zwecke verwendet werden
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