Vietnam veröffentlicht Liste der verpflichtenden Offenlegung von gefährlichen Chemikalien! 40 verboten, 87 eingeschränkt

10. April 2026
Vietnam
Gefährliche Chemikalien
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Am 31. März 2026 hat das vietnamesische Ministerium für Gesundheit offiziell den Rundschreiben Nr. 05/2026/TT-BYT herausgegeben, das unter Klausel 4, Artikel 15 und Klausel 2, Artikel 31 des Gesetzes über Chemikalien Nr. 69/2025/QH15 die Liste der in Insektizide und Desinfektionsmittel für Haushalts- und medizinische Zwecke verbotenen Chemikalien sowie die Liste der gefährlichen Chemikalien, für die Informationspflichten bestehen, verpflichtend bekannt gemacht hat.

Klausel 4, Artikel 15 des Chemikaliengesetzes stipuliert, dass Minister und Leiter von ministeriellen Einrichtungen Chemikalien in ihren jeweiligen Sektoren und Bereichen verbieten können. Klausel 2, Artikel 31 besagt, dass für gefährliche Chemikalien in Produkten und Gütern, für die noch keine technischen Vorschriften erlassen wurden, Minister und Leiter von ministeriellen Einrichtungen eine Liste der gefährlichen Chemikalien in Produkten und Gütern, für die Informationspflichten bestehen, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erlassen sollen. Dieses Rundschreiben wird im Rahmen dieser rechtlichen Grundlage erlassen.

Grundsätze der Chemikalienklassifizierung

Das Rundschreiben wiederholt, dass Organisationen und Einzelpersonen, die Chemikalien produzieren oder importieren, die Grundsätze der Chemikalienklassifizierung gemäß Artikel 7 des Rundschreibens Nr. 01/2026/TT-BCT des Ministeriums für Industrie und Handel umsetzen müssen. Die Klassifizierung soll sich an den Leitlinien im Anhang 15 des Rundschreibens orientieren oder den Grundsätzen des Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS), 2. überarbeitete Auflage (2007) oder später.

Listen, die in diesem Rundschreiben veröffentlicht werden:

  • Anhang I: Liste der in Insektizide und Desinfektionsmittel für Haushalts- und medizinische Zwecke verbotenen Chemikalien

Es werden insgesamt 40 Chemikalien aufgeführt, einschließlich ihrer Namen und CAS-Nummern.

  • Anhang II: Liste der gefährlichen Chemikalien, für die in Insektiziden und Desinfektionsmitteln für Haushalts- und medizinische Zwecke Informationspflichten bestehen

Es werden insgesamt 87 Chemikalien aufgeführt, einschließlich ihrer Namen, CAS-Nummern und Beschränkungen bei der Verwendung (z. B. eingeschränkte Zwecke, eingeschränkte Benutzergruppen, eingeschränkte Konzentrationen usw.).

Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt am 15. Mai 2026 in Kraft. Das Rundschreiben Nr. 11/2020/TT-BYT, das vom Ministerium für Gesundheit am 19. Juni 2020 herausgegeben wurde (das die Liste der in Insektizide und Desinfektionsmittel für Haushalts- und medizinische Zwecke verbotenen und eingeschränkten Chemikalien verpflichtend bekannt machte), verliert am selben Tag seine Gültigkeit.

Übergangsbestimmungen

Für Insektizide und Desinfektionsmittel für Haushalts- und medizinische Zwecke, die gefährliche Chemikalien enthalten, die in Anhang II aufgeführt sind und vor dem Inkrafttreten dieses Rundschreibens eine gültige Zirkulationsregistrierungsnummer erhalten haben, sind die Organisationen und Einzelpersonen, die solche Mittel produzieren oder importieren, für die nach Artikel 32 des Chemikaliengesetzes und Artikel 29 des Regierungsdekrets Nr. 26/2026/NĐ-CP erforderliche Informationspflichten einzuhalten, verantwortlich.

Spezifische Anforderungen an die Informationsveröffentlichung

Artikel 32 des Chemikaliengesetzes stipuliert, dass Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte mit gefährlichen Chemikalien produzieren oder importieren, verpflichtet sind, vor dem Inverkehrbringen der Waren die Inhaltsinformationen der gefährlichen Chemikalien in einer spezialisierten chemischen Datenbank zu veröffentlichen und diese Informationen auf ihren Portalwebsites, elektronischen Informationsseiten oder an den Orten, an denen Produkte oder Waren direkt an Käufer geliefert werden, öffentlich zugänglich zu machen. Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte mit gefährlichen Chemikalien verkaufen, sind verpflichtet, relevante Informationen und Dokumente an Käufer bereitzustellen und diese bei Anforderung durch zuständige Behörden vorzulegen.

Artikel 29 des Dekrets Nr. 26/2026/NĐ-CP der Regierung stipuliert, dass Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte mit gefährlichen Chemikalien produzieren oder importieren, die folgenden Verpflichtungen erfüllen müssen:

  • Vor dem Inverkehrbringen des Produkts oder der Ware die folgenden Informationen in die spezialisierte chemische Datenbank zu melden:
  • Name des Produkts mit gefährlichen Chemikalien
  • Name der gefährlichen Chemikalien
  • Gefährlichkeitsmerkmale der gefährlichen Chemikalien
  • Inhalt/Konzentration
  • Anwendungsfeld des Produkts mit gefährlichen Chemikalien
  • Informationen über die Zusammensetzung, den Inhalt der gefährlichen Chemikalien und Empfehlungen zu Restriktionen bei der Verwendung sowie diese Informationen auf der Portalwebsite, der elektronischen Informationsseite der Organisation oder Person sowie an den Orten, an denen Produkte direkt an Käufer geliefert werden, sowie auf dem Etikett des Produkts zu veröffentlichen.
  • Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte mit gefährlichen Chemikalien produzieren oder importieren, sind für die Führung von Papier- oder elektronischen Aufzeichnungen verantwortlich, um die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen nachzuweisen. Solche Aufzeichnungen müssen bei Anforderung durch zuständige Behörden vorgelegt werden.
  • Organisationen und Einzelpersonen, die Produkte mit gefährlichen Chemikalien produzieren oder importieren, sind für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen verantwortlich.

Verantwortlichkeiten bei der Implementierung

Der Rundschreiben spezifiziert die Implementierungsverantwortlichkeiten der beteiligten Parteien: Das Amt für Präventivmedizin kann basierend auf tatsächlichen Verwaltungsnachweisen vorschlagen, dass der Gesundheitsminister die Listen überarbeiten oder ergänzen lassen sollte. Innerhalb von 10 Tagen nach der Ausgabe eines neuen Zirkulationsregistrierungsnummer für ein Präparat, das gefährliche Chemikalien enthält und noch nicht in Anhang II aufgeführt ist, müssen die Gesundheitsämter der Provinzen und zentral verwalteten Städte einen schriftlichen Bericht zusammen mit einer Kopie des Registrierungsdossiers an das Gesundheitsministerium oder das Amt für Präventivmedizin einreichen. Organisationen und Einzelpersonen, die Präparate herstellen oder importieren, die gefährliche Chemikalien enthalten, die in Anhang II aufgeführt sind, müssen erforderliche Informations Offenlegungen durchführen.

 

Weitere Informationen

Gesundheitsministerium

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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