Am 27. Januar 2026 veröffentlichten das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam einen Entwurf zur Änderung der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV). Der Entwurf verhängt Verbote und Beschränkungen für persistente organische Schadstoffe (POPs), Quecksilber, per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Pestizide und Düngemittel.
Hauptänderungen
I. Persistente organische Schadstoffe (POPs) (Anhang 1.1)
1. Neu kontrollierte Stoffe
- Langkettige Perfluorcarbonsäuren (PFCAs): Kontrolle über C9-C14 und C15-C21 langkettige PFCAs und deren verwandte Stoffe hinzugefügt.
- Mittelkettige chlorierte Paraffine (MCCPs): Kontrolle über MCCPs mit Kohlenstoffkettenlängen C14-C17 und drei oder mehr Chloratomen hinzugefügt, mit einer Grenze von 0,1 % Gewicht in Stoffen/Zubereitungen.
2. Kontrolle der langkettigen PFCAs C9-C21
PFCAs und deren Vorläufer unterliegen den einschlägigen Bestimmungen von Anhang 1.16 (d.h. dem PFAS-Abschnitt). Ihre Grenzwerte, Ausnahmen und Übergangsfristen sind in Anhang 1.16 detailliert beschrieben (siehe PFAS-Abschnitt unten).
3. Übergangsfristen für MCCPs
MCCPs profitieren in bestimmten Industriezweigen von verlängerten Übergangsfristen, sofern die Artikel vor den angegebenen Daten erstmals auf den Markt gebracht wurden:
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Anwendungsbereich |
Bedingungen |
Enddatum der Übergangsfrist |
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Luft- und Raumfahrt & Verteidigung |
Klebstoffe, Dichtstoffe, Klebebänder, Beschichtungen (für Munitionsmarkierung) |
30. November 2031 |
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Metallverarbeitung |
Metallbearbeitungsflüssigkeiten als Hochdruckzusätze (müssen vollständig gesammelt und fachgerecht entsorgt werden) |
31. Dezember 2036 |
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Luft- und Raumfahrt & Verteidigung |
Pyrotechnische Artikel (Munitionswirkungen), intumeszierende Beschichtungen und Verpackungen, Beschichtungen für Reparaturen |
30. November 2041 |
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Ersatzteilversorgung |
Ersatzteile mit MCCPs in Beschichtungen/Kunststoffen (für Automobile, Landmaschinen, Medizinprodukte, Analysegeräte usw.) |
30. November 2041 |
Hinweis: Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die Verwendung nur noch in geschlossenen Systemen erlaubt (Gewährleistung vollständiger Sammlung und Entsorgung).
II. Quecksilber (Anhang 1.7)
1. Verbot des Inverkehrbringens folgender quecksilberhaltiger Produkte:
- Schalter, Relais, Schmelzdrucksensoren/-sender/-wandler
- Vakuumpumpen (einschließlich solcher mit Quecksilber)
- Radauswuchtgeräte und Gewichte
- Fotografischer Film und Fotopapier
- Satelliten- und Raumfahrzeugtreibstoffe
2. Ausnahmen:
- Schalter/Relais/Drucksensoren, die als Ersatzteile für Großwerkzeuge, Großanlagen, Verkehrsmittel usw. verwendet werden
- Quecksilber-Vakuumpumpen für analytische und Forschungszwecke
- Quecksilberhaltige Geräte für den Weltraumeinsatz
III. Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) (Anhang 1.16)
A. Kern-Grenzwerte
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Stoffkategorie |
Grenzwert für Stoffe/Zubereitungen |
Grenzwert für Artikel/Artikelkomponenten |
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PFOS und verwandte Stoffe |
25 ppb (Einzelstoff) 1000 ppb (Summe verwandter Stoffe) |
25 ppb (Einzelstoff) 1000 ppb (Summe verwandter Stoffe) |
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PFOA, PFCA C9–C14, PFCA C15–C21 |
25 ppb (Einzelstoff) 260 ppb (Summe verwandter Stoffe) |
25 ppb (Einzelstoff) 260 ppb (Summe verwandter Stoffe) |
B. Weitere Beschränkungen
1. PFAS in Löschschaum (Artikel 6.2)
- Definition: PFAS bezeichnet Verbindungen, die mindestens eine perfluorierte Methyl- (CF₃) oder Methylen- (CF₂) Gruppe enthalten und kein Wasserstoff, Chlor, Brom oder Iod enthalten; kontrolliert, wenn der Gesamt-PFAS-Gehalt im Schaum ≥ 1 mg/kg beträgt.
- Verbote:
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- Inverkehrbringen tragbarer/mobiler Feuerlöscher und Schaummittel mit PFAS.
- Verwendung von PFAS-haltigem Löschschaum in anderen Anwendungen.
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- Übergangsfristen:
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- Feuerlöscher: Verbot des Inverkehrbringens sofort wirksam, Nutzung jedoch bis zum 31. Dezember 2031 ausgenommen.
- Schienen-/Straßen-/Zivilflughäfen: Nutzung bis zum 31. Dezember 2027 ausgenommen.
- Militärflugplätze: Nutzung bis zum 31. Dezember 2029 ausgenommen.
- Unternehmen & Kraftstoffdepots: Nutzung bis zum 31. Dezember 2036 ausgenommen.
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2. Materialien für den Lebensmittelkontakt (Artikel 6.3) Verbot des Inverkehrbringens folgender Verpackungsmaterialien, Materialien und Artikel (Einweg), die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, wenn sie enthalten:
- Jegliche einzelne PFAS-Nicht-Polymere > 25 ppb
- Summe der PFAS-Nicht-Polymere > 250 ppb
- Summe der PFAS (Nicht-Polymere + Polymere) > 50 ppm (0,005 %)
- Ausnahme: Artikel, die vor dem 31. Dezember 2027 erstmals auf den Markt gebracht wurden.
3. Besondere Beschränkungen für langkettige PFCAs (PFCA C15–C21)
- Halbleiter: Ausgenommen bis zum 31. Dezember 2030 (nur für Ersatzteile von elektronischen Geräten, die vor dem 1. Dezember 2026 erstmals auf den Markt gebracht wurden).
- Medizinprodukte: Medizinprodukte mit PFCA C15–C21, die vor dem 1. Dezember 2026 erstmals auf den Markt gebracht wurden, sind ausgenommen.
- Beschichtungen für Dosieraerosole: Ausgenommen bis zum 25. August 2028.
Der Entwurf befindet sich derzeit in der Notifizierungsphase im Rahmen des EU-EFTA-Verfahrens für technische Vorschriften (TRIS). Die Frist für Stellungnahmen ist der 28. April 2026. Bei Annahme treten die neuen Vorschriften gestaffelt ab dem 1. Dezember 2026 in Kraft.
