Die Schweiz schlägt eine Änderung der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) vor: Umfassendes Verbot von PFAS und POPs

04. February 2026
Schweiz
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Am 27. Januar 2026 veröffentlichten das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gemeinsam einen Entwurf zur Änderung der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV). Der Entwurf verhängt Verbote und Beschränkungen für persistente organische Schadstoffe (POPs), Quecksilber, per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), Pestizide und Düngemittel.

Hauptänderungen

I. Persistente organische Schadstoffe (POPs) (Anhang 1.1)

1. Neu kontrollierte Stoffe

  • Langkettige Perfluorcarbonsäuren (PFCAs): Kontrolle über C9-C14 und C15-C21 langkettige PFCAs und deren verwandte Stoffe hinzugefügt.
  • Mittelkettige chlorierte Paraffine (MCCPs): Kontrolle über MCCPs mit Kohlenstoffkettenlängen C14-C17 und drei oder mehr Chloratomen hinzugefügt, mit einer Grenze von 0,1 % Gewicht in Stoffen/Zubereitungen.

2. Kontrolle der langkettigen PFCAs C9-C21

PFCAs und deren Vorläufer unterliegen den einschlägigen Bestimmungen von Anhang 1.16 (d.h. dem PFAS-Abschnitt). Ihre Grenzwerte, Ausnahmen und Übergangsfristen sind in Anhang 1.16 detailliert beschrieben (siehe PFAS-Abschnitt unten).

3. Übergangsfristen für MCCPs 

MCCPs profitieren in bestimmten Industriezweigen von verlängerten Übergangsfristen, sofern die Artikel vor den angegebenen Daten erstmals auf den Markt gebracht wurden:

Anwendungsbereich

Bedingungen

Enddatum der Übergangsfrist

Luft- und Raumfahrt & Verteidigung

Klebstoffe, Dichtstoffe, Klebebänder, Beschichtungen (für Munitionsmarkierung)

30. November 2031

Metallverarbeitung

Metallbearbeitungsflüssigkeiten als Hochdruckzusätze (müssen vollständig gesammelt und fachgerecht entsorgt werden)

31. Dezember 2036

Luft- und Raumfahrt & Verteidigung

Pyrotechnische Artikel (Munitionswirkungen), intumeszierende Beschichtungen und Verpackungen, Beschichtungen für Reparaturen

30. November 2041

Ersatzteilversorgung

Ersatzteile mit MCCPs in Beschichtungen/Kunststoffen (für Automobile, Landmaschinen, Medizinprodukte, Analysegeräte usw.)

30. November 2041

Hinweis: Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die Verwendung nur noch in geschlossenen Systemen erlaubt (Gewährleistung vollständiger Sammlung und Entsorgung).

II. Quecksilber (Anhang 1.7)

1. Verbot des Inverkehrbringens folgender quecksilberhaltiger Produkte:

  • Schalter, Relais, Schmelzdrucksensoren/-sender/-wandler
  • Vakuumpumpen (einschließlich solcher mit Quecksilber)
  • Radauswuchtgeräte und Gewichte
  • Fotografischer Film und Fotopapier
  • Satelliten- und Raumfahrzeugtreibstoffe

2. Ausnahmen:

  • Schalter/Relais/Drucksensoren, die als Ersatzteile für Großwerkzeuge, Großanlagen, Verkehrsmittel usw. verwendet werden
  • Quecksilber-Vakuumpumpen für analytische und Forschungszwecke
  • Quecksilberhaltige Geräte für den Weltraumeinsatz

III. Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) (Anhang 1.16) 

A. Kern-Grenzwerte

Stoffkategorie

Grenzwert für Stoffe/Zubereitungen

Grenzwert für Artikel/Artikelkomponenten

PFOS und verwandte Stoffe

25 ppb (Einzelstoff)

1000 ppb (Summe verwandter Stoffe)

25 ppb (Einzelstoff)

1000 ppb (Summe verwandter Stoffe)

PFOA, PFCA C9–C14, PFCA C15–C21

25 ppb (Einzelstoff)

260 ppb (Summe verwandter Stoffe)

25 ppb (Einzelstoff)

260 ppb (Summe verwandter Stoffe)

B. Weitere Beschränkungen

1. PFAS in Löschschaum (Artikel 6.2)

  • Definition: PFAS bezeichnet Verbindungen, die mindestens eine perfluorierte Methyl- (CF) oder Methylen- (CF) Gruppe enthalten und kein Wasserstoff, Chlor, Brom oder Iod enthalten; kontrolliert, wenn der Gesamt-PFAS-Gehalt im Schaum 1 mg/kg beträgt.
  • Verbote:
      • Inverkehrbringen tragbarer/mobiler Feuerlöscher und Schaummittel mit PFAS.
      • Verwendung von PFAS-haltigem Löschschaum in anderen Anwendungen.
  • Übergangsfristen:
      • Feuerlöscher: Verbot des Inverkehrbringens sofort wirksam, Nutzung jedoch bis zum 31. Dezember 2031 ausgenommen.
      • Schienen-/Straßen-/Zivilflughäfen: Nutzung bis zum 31. Dezember 2027 ausgenommen.
      • Militärflugplätze: Nutzung bis zum 31. Dezember 2029 ausgenommen.
      • Unternehmen & Kraftstoffdepots: Nutzung bis zum 31. Dezember 2036 ausgenommen.

2. Materialien für den Lebensmittelkontakt (Artikel 6.3) Verbot des Inverkehrbringens folgender Verpackungsmaterialien, Materialien und Artikel (Einweg), die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, wenn sie enthalten:

  • Jegliche einzelne PFAS-Nicht-Polymere > 25 ppb
  • Summe der PFAS-Nicht-Polymere > 250 ppb
  • Summe der PFAS (Nicht-Polymere + Polymere) > 50 ppm (0,005 %)
  • Ausnahme: Artikel, die vor dem 31. Dezember 2027 erstmals auf den Markt gebracht wurden.

3. Besondere Beschränkungen für langkettige PFCAs (PFCA C15–C21)

  • Halbleiter: Ausgenommen bis zum 31. Dezember 2030 (nur für Ersatzteile von elektronischen Geräten, die vor dem 1. Dezember 2026 erstmals auf den Markt gebracht wurden).
  • Medizinprodukte: Medizinprodukte mit PFCA C15–C21, die vor dem 1. Dezember 2026 erstmals auf den Markt gebracht wurden, sind ausgenommen.
  • Beschichtungen für Dosieraerosole: Ausgenommen bis zum 25. August 2028.

Der Entwurf befindet sich derzeit in der Notifizierungsphase im Rahmen des EU-EFTA-Verfahrens für technische Vorschriften (TRIS). Die Frist für Stellungnahmen ist der 28. April 2026. Bei Annahme treten die neuen Vorschriften gestaffelt ab dem 1. Dezember 2026 in Kraft.

 

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