EU REACH fügt offiziell 2 neue besonders besorgniserregende Stoffe hinzu, SVHC-Liste auf 253 Einträge aktualisiert

05. February 2026
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Am 4. Februar 2026 gab die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die offizielle Aufnahme von n-Hexan und 4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (BPAF) und dessen Salzen in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) bekannt.

Zuvor hatte das EU-Mitgliedstaatenausschuss (MSC) in seiner Sitzung im Dezember 2025 einstimmig zugestimmt, n-Hexan als SVHC zu identifizieren. Bemerkenswert ist, dass dies der erste Stoff ist, der aufgrund eines entsprechenden Besorgnisniveaus (ELOC) für Neurotoxizität und nicht aufgrund traditioneller Kriterien wie Karzinogenität, Mutagenität oder Reproduktionstoxizität in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen wurde. Der andere Stoff, BPAF und dessen Salze, wurde aufgrund seiner nachgewiesenen Reproduktionstoxizität als SVHC identifiziert, ohne dass ein Ausschussverfahren erforderlich war.

Außerdem wurde in den Sitzungsprotokollen vermerkt, dass der Vorschlag zur SVHC-Identifizierung für 4,4'-Methylenediphenol (Bisphenol F, BPF) vor der Sitzung zurückgezogen wurde. Sein Status im ECHA SVHC-Intention-Register bleibt jedoch "Identifizierung läuft." Daher steht eine endgültige offizielle Bestätigung aus, ob dieser Stoff definitiv aus dem SVHC-Identifizierungsprozess zurückgezogen wurde.

Neu hinzugefügter SVHC-Stoff

Stoffname

CAS-Nr./EG-Nr.

Begründung des Vorschlags

Häufige Verwendungen

n-Hexan

CAS-Nr. 110-54-3

EG-Nr. 203-777-6

Spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (Artikel 57(f) - menschliche Gesundheit)

Formulierung, Polymerverarbeitung, Beschichtungen und Reinigungsmittel.

4,4'-[2,2,2-Trifluoro-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (BPAF) und dessen Salze

CAS-Nr.

EG-Nr. -

Reproduktionstoxisch (Artikel 57c)

Prozessregler und Vernetzungsmittel.

Aktueller SVHC-Status Zusammenfassung (Stand jetzt):

  • Die SVHC-Kandidatenliste enthält nun 253 Einträge in 36 Aktualisierungen.
  • 1 Stoff steht aus (Resorcin).

ChemRadar Einblicke

Für Produkte, die nach Europa exportiert werden und SVHCs über 0,1 % enthalten, müssen Unternehmen Informationsübermittlungs- und SCIP-Meldepflichten erfüllen. Wenn das Exportvolumen der SVHCs 1 Tonne/Jahr übersteigt, ist auch eine SVHC-Meldung erforderlich.

Unternehmerische Verantwortlichkeiten und Pflichten

Unternehmen sollten beachten, dass Produkte, die SVHC-Stoffe enthalten, entsprechende Verantwortlichkeiten und Pflichten mit sich bringen:

  1. Wenn der SVHC-Gehalt in einem Artikel 0,1 % übersteigt, muss dessen Lieferant dem Empfänger des Artikels Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen;
  2. Auf Verbraucherwunsch sind ausreichende und zugängliche Informationen, einschließlich des Stoffnamens und dessen Gehalt, innerhalb von 45 Tagen kostenlos bereitzustellen;
  3. Wenn das jährliche Exportvolumen 1 Tonne übersteigt, müssen Importeure und Hersteller des Artikels zudem innerhalb von 6 Monaten ab heute eine Meldung an die ECHA abgeben;
  4. Ab dem 5. Januar 2021 müssen Artikel, die mehr als 0,1 % der in der SVHC-Kandidatenliste aufgeführten Stoffe enthalten, auch relevante Informationen an die SCIP-Datenbank der ECHA übermitteln;
  5. Stoffe auf der SVHC-Kandidatenliste können zukünftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden, woraufhin Unternehmen eine Zulassung beantragen müssen, um deren Verwendung fortzusetzen.

 

Weitere Informationen

 

ECHA

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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