Am 2. März 2026 veröffentlichte das Amtsblatt der EU die Verordnung über Wasch- und Reinigungsmittel (EU) 2026/405, die die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 648/2004 am 23. September 2029 ersetzen wird.
Wichtige Höhepunkte
I. Erweiterter Anwendungsbereich
- Neue Produkttypen: Waschmittel mit Mikroorganismen, textilpflegende Zusatzprodukte, geruchsmodifizierende Produkte.
- Neue Verkaufsmodelle: Deckt ausdrücklich Nachfüllverkäufe ab, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern.
- Neue Vertriebskanäle: Reguliert Fernabsatz/Online-Verkauf, um Durchsetzungsprobleme beim grenzüberschreitenden E-Commerce zu adressieren.
II. Wichtige neue Anforderungen
1. Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit (stufenweise Umsetzung)
- Vor dem 23. März 2029: Tenside müssen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen (bestehende Anforderungen bleiben bestehen).
- 23. März 2032: Wasserlösliche Folien und Polymere in Folien müssen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
- 23. März 2034: Organische Substanzen in Konzentrationen ≥ 10 % in Waschmitteln müssen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
2. Sicherheitsanforderungen für Waschmittel mit Mikroorganismen
- Mikroorganismen müssen bei einer Internationalen Depositarstelle hinterlegt werden.
- Die Identifizierung muss mittels Ganzgenomsequenzierung erfolgen.
- Verbot bestimmter pathogener Bakterien (z. B. E. coli, Staphylococcus aureus).
- Verbot von Angaben zu antibakteriellen/desinfizierenden Wirkungen (sofern nicht mit der Biozid-Verordnung konform).
- Risikobewertungen müssen sowohl auf Stammebene als auch auf Produktebene durchgeführt werden.
3. Phosphorgehaltsgrenzen (beibehalten und möglicherweise verschärft)
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Produkttyp |
Phosphorgrenze |
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Verbraucher-Waschmittel |
< 0,5 Gramm pro Standardwaschdosierung (hartes Wasser) |
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Verbraucher-Geschirrspülmittel für automatische Geschirrspüler |
< 0,3 Gramm pro Standarddosierung |
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Mögliche zukünftige Erweiterungen |
Die Kommission wird eine weitere Senkung der Grenzwerte und eine Erweiterung des Produktumfangs prüfen. |
4. Digitaler Produktpass (DPP) – große Innovation
- Hersteller müssen für jedes Waschmittel/Endverbraucher-Tensid einen DPP erstellen.
- Zugänglich über ein Datenträger, enthält eine eindeutige Produktkennung.
- Der Zoll wird den DPP automatisch überprüfen (ab dem 23. September 2029 oder sobald die Systemvernetzung betriebsbereit ist).
- Informationen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
5. Digitale Kennzeichnung – große Innovation
- Ermöglicht die Bereitstellung einiger Pflichtkennzeichnungsinformationen digital, wodurch die physische Etikettenvielfalt reduziert wird.
- Gesundheits-/Umweltschutzinformationen und Mindestgebrauchsanweisungen müssen jedoch auf dem physischen Etikett verbleiben.
- Nachfüllprodukte können digitale Kennzeichnung umfangreicher nutzen, aber vereinfachte Dosieranweisungen und Allergene müssen weiterhin angegeben werden.
III. Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Hersteller: Sicherstellung der Produktkonformität, Erstellung technischer Unterlagen, Erstellung des DPP, Durchführung der Konformitätsbewertung, Bereitstellung von Inhaltsstoffdatenblättern, Aufbewahrung von Unterlagen für 10 Jahre.
- Importeure: Überprüfung der Herstellerkonformität, Sicherstellung der DPP-Erstellung, Bereitstellung von Inhaltsstoffdatenblättern, Angabe eigener Kontaktinformationen.
- Vertreiber: Sorgfaltspflicht, Überprüfung der Kennzeichnung und des DPP, Aufbewahrung von Unterlagen, Meldung von Nichtkonformitäten.
- Nicht-EU-Hersteller: Müssen einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen, der für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist.
IV. Tierversuchsverbot
- Grundsätzlich verboten sind Tierversuche an Wasch- und Reinigungsmitteln zur Einhaltung dieser Verordnung.
- Erlaubt ist die Nutzung historischer Daten, die vor dem 22. März 2026 erhoben wurden.
- Die Kommission kann unter außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen gewähren.
V. Marktüberwachung und Zollkontrollen
- Der Zoll wird die eindeutige Registrierungskennung des DPP für importierte Produkte automatisch überprüfen.
- Es wird ein EU-Sicherheitsverfahren eingerichtet, um Durchsetzungsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu behandeln.
- Maßnahmen können auch ergriffen werden, wenn ein Produkt konform ist, aber Gesundheits- oder Umweltrisiken festgestellt werden.
VI. Übergangsregelungen
- Vor dem 23. September 2029: Produkte, die bereits nach der alten Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden.
- 23. September 2029 – 23. September 2030: Produkte, die nach der alten Verordnung hergestellt, aber noch nicht in die Vertriebskette eingeführt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden.
- Nach dem 23. September 2030: Alle Produkte müssen der neuen Verordnung entsprechen.
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