Die EU erlässt neue Verordnung über Wasch- und Reinigungsmittel

04. March 2026
EU
Nachhaltige Entwicklung
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Am 2. März 2026 veröffentlichte das Amtsblatt der EU die Verordnung über Wasch- und Reinigungsmittel (EU) 2026/405, die die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 648/2004 am 23. September 2029 ersetzen wird.

Wichtige Höhepunkte

I. Erweiterter Anwendungsbereich

  • Neue Produkttypen: Waschmittel mit Mikroorganismen, textilpflegende Zusatzprodukte, geruchsmodifizierende Produkte.
  • Neue Verkaufsmodelle: Deckt ausdrücklich Nachfüllverkäufe ab, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern.
  • Neue Vertriebskanäle: Reguliert Fernabsatz/Online-Verkauf, um Durchsetzungsprobleme beim grenzüberschreitenden E-Commerce zu adressieren.

II. Wichtige neue Anforderungen

1. Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit (stufenweise Umsetzung)

  • Vor dem 23. März 2029: Tenside müssen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen (bestehende Anforderungen bleiben bestehen).
  • 23. März 2032: Wasserlösliche Folien und Polymere in Folien müssen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.
  • 23. März 2034: Organische Substanzen in Konzentrationen ≥ 10 % in Waschmitteln müssen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit erfüllen.

2. Sicherheitsanforderungen für Waschmittel mit Mikroorganismen

  • Mikroorganismen müssen bei einer Internationalen Depositarstelle hinterlegt werden.
  • Die Identifizierung muss mittels Ganzgenomsequenzierung erfolgen.
  • Verbot bestimmter pathogener Bakterien (z. B. E. coli, Staphylococcus aureus).
  • Verbot von Angaben zu antibakteriellen/desinfizierenden Wirkungen (sofern nicht mit der Biozid-Verordnung konform).
  • Risikobewertungen müssen sowohl auf Stammebene als auch auf Produktebene durchgeführt werden.

3. Phosphorgehaltsgrenzen (beibehalten und möglicherweise verschärft)

Produkttyp

Phosphorgrenze

Verbraucher-Waschmittel

< 0,5 Gramm pro Standardwaschdosierung (hartes Wasser)

Verbraucher-Geschirrspülmittel für automatische Geschirrspüler

< 0,3 Gramm pro Standarddosierung

Mögliche zukünftige Erweiterungen

Die Kommission wird eine weitere Senkung der Grenzwerte und eine Erweiterung des Produktumfangs prüfen.

4. Digitaler Produktpass (DPP) – große Innovation

  • Hersteller müssen für jedes Waschmittel/Endverbraucher-Tensid einen DPP erstellen.
  • Zugänglich über ein Datenträger, enthält eine eindeutige Produktkennung.
  • Der Zoll wird den DPP automatisch überprüfen (ab dem 23. September 2029 oder sobald die Systemvernetzung betriebsbereit ist).
  • Informationen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

5. Digitale Kennzeichnung – große Innovation

  • Ermöglicht die Bereitstellung einiger Pflichtkennzeichnungsinformationen digital, wodurch die physische Etikettenvielfalt reduziert wird.
  • Gesundheits-/Umweltschutzinformationen und Mindestgebrauchsanweisungen müssen jedoch auf dem physischen Etikett verbleiben.
  • Nachfüllprodukte können digitale Kennzeichnung umfangreicher nutzen, aber vereinfachte Dosieranweisungen und Allergene müssen weiterhin angegeben werden.

III. Pflichten der Wirtschaftsakteure

  • Hersteller: Sicherstellung der Produktkonformität, Erstellung technischer Unterlagen, Erstellung des DPP, Durchführung der Konformitätsbewertung, Bereitstellung von Inhaltsstoffdatenblättern, Aufbewahrung von Unterlagen für 10 Jahre.
  • Importeure: Überprüfung der Herstellerkonformität, Sicherstellung der DPP-Erstellung, Bereitstellung von Inhaltsstoffdatenblättern, Angabe eigener Kontaktinformationen.
  • Vertreiber: Sorgfaltspflicht, Überprüfung der Kennzeichnung und des DPP, Aufbewahrung von Unterlagen, Meldung von Nichtkonformitäten.
  • Nicht-EU-Hersteller: Müssen einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten benennen, der für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist.

IV. Tierversuchsverbot

  • Grundsätzlich verboten sind Tierversuche an Wasch- und Reinigungsmitteln zur Einhaltung dieser Verordnung.
  • Erlaubt ist die Nutzung historischer Daten, die vor dem 22. März 2026 erhoben wurden.
  • Die Kommission kann unter außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen gewähren.

V. Marktüberwachung und Zollkontrollen

  • Der Zoll wird die eindeutige Registrierungskennung des DPP für importierte Produkte automatisch überprüfen.
  • Es wird ein EU-Sicherheitsverfahren eingerichtet, um Durchsetzungsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu behandeln.
  • Maßnahmen können auch ergriffen werden, wenn ein Produkt konform ist, aber Gesundheits- oder Umweltrisiken festgestellt werden.

VI. Übergangsregelungen

  • Vor dem 23. September 2029: Produkte, die bereits nach der alten Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin verkauft werden.
  • 23. September 2029 – 23. September 2030: Produkte, die nach der alten Verordnung hergestellt, aber noch nicht in die Vertriebskette eingeführt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden.
  • Nach dem 23. September 2030: Alle Produkte müssen der neuen Verordnung entsprechen.

 

Weitere Informationen

 

Amtsblatt

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