Die Vereinigten Arabischen Emirate, Bahrain, Kuwait, Oman, Katar und Jemen haben gemeinsam eine Mitteilung an das Komitee für technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO) eingereicht, in der sie vorschlagen, innerhalb des Rahmens der Mitgliedstaaten der Golf-Standardisierungsorganisation (GSO) (ohne Saudi-Arabien) ein einheitliches System zur chemischen Einstufung und Kennzeichnung einzuführen. Die öffentliche Konsultationsfrist für diese Verordnung endete am 15. Februar 2026, während die genauen Annahme- und Inkrafttretungsdaten noch festgelegt werden müssen. Eine Zusammenfassung des Systems ist unten aufgeführt.
1. Anwendungsbereich
Gilt für alle Stoffe und Gemische, die innerhalb der GSO-Mitgliedstaaten (ohne Saudi-Arabien) geliefert, verwendet und/oder hergestellt werden.
2. Ausnahmen
- Radioaktive Stoffe und Gemische
- Nicht isolierte Zwischenprodukte
- Stoffe und Gemische, die für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet werden
- Verbraucherprodukte einschließlich Arzneimittel, Tierarzneimittel, Kosmetika, Reinigungsmittel und Lufterfrischer
- Lebensmittelprodukte, die Pestizidrückstände enthalten können
3. Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (SDB)
- Verpflichtend: SDB erforderlich für alle gefährlichen Chemikalien
- Sprache: Englisch (arabische Versionen müssen bei Vorliegen übereinstimmen)
- Format: 16 feste Abschnitte (von "Identifikation" bis "Sonstige Informationen")
- Aktualisierungen: Sofortige Aktualisierungen bei wesentlichen neuen Informationen; Überprüfung mindestens alle 3 Jahre erforderlich
- Ersteller: Muss von qualifiziertem Personal erstellt werden
4. Kennzeichnungsanforderungen
- Sprache: Arabisch und Englisch (zweisprachige Kennzeichnung erlaubt)
- Kernelemente:
- Informationen zum Lieferanten
- Produktkennzeichen (CAS-Nummern usw.)
- Gefahrenpiktogramme (schwarze Symbole, weißer Hintergrund, roter Rand)
- Signalwörter ("Gefahr" oder "Warnung")
- Gefahrenhinweise
- Sicherheitshinweise (maximal 6, mehr in besonderen Fällen erlaubt)
5. Gefahrenklassifizierung
- Physikalische Gefahren (17 Kategorien): Explosive Stoffe, entzündbare Gase, Aerosole, oxidierende Gase, Gase unter Druck, entzündbare Flüssigkeiten/Feststoffe, selbstreaktive Stoffe, pyrophore Stoffe, Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase freisetzen, oxidierende Flüssigkeiten/Feststoffe, organische Peroxide, korrosiv für Metalle usw.
- Gesundheitsgefahren (10 Kategorien): Akute Toxizität, Hautkorrosion/-reizung, schwere Augenschädigung/Augenreizung, Atemwegs-/Hautsensibilisierung, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, spezifische Zielorgantoxizität (einmalige/wiederholte Exposition), Aspirationsgefahr
- Umweltgefahren (2 Kategorien): Gefahren für die aquatische Umwelt (akut/chronisch), Gefahren für die Ozonschicht
6. Klassifizierungsmethoden
- Stoffe: Selbstklassifizierung oder harmonisierte Klassifizierung (unter Verwendung des EU-CLP-Verordnungsinventars)
- Gemische: Verpflichtende Selbstklassifizierung basierend auf Gesamtdaten oder Komponentenberechnung
7. Besondere Bestimmungen
- Kleine Verpackungen: Vereinfachte Kennzeichnung oder QR-Codes für Verpackungen ≤125ml erlaubt
- Vertrauliche Geschäftsinformationen: Schutz kann bei den zuständigen Behörden des Golf-Kooperationsrates (GCC) beantragt werden
Diese Verordnung basiert auf der UN GHS Revision 10 (2023) und übernimmt die EU-CLP-Verordnung (EG 1272/2008) als Umsetzungsreferenz. Die CIRS-Gruppe wird die weitere Umsetzung dieser Verordnung weiterhin genau verfolgen, um Unternehmen bei der Einhaltung zu unterstützen.
