Früher hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Leitlinien zu den Meldepflichten für die Beschränkung von synthetischen Polymer-Mikropartikeln (Mikroplastik) unter REACH veröffentlicht, die detaillierte operative Anweisungen für Unternehmen zur Erfüllung ihrer jährlichen Meldepflichten für Mikroplastikemissionen bereitstellen. Mit der ersten Meldefrist (31. Mai 2026) wird es für Unternehmen, die in der Kunststoffherstellung, Pharmazeutika, Lebensmittelzusatzstoffe und in-vitro-Diagnostika tätig sind, dringend empfohlen, sofort mit der Datenerhebung und den Vorbereitungen für die Einreichung zu beginnen.
I. Definition von SPM (Synthetische Polymer-Mikropartikeln)
Feste Polymere, die gleichzeitig beide folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Vorhanden in Partikeln und erfüllend mindestens eine der folgenden:
- Bestehend aus mindestens 1% des Massenanteils dieser Partikel; oder
- Eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf dieser Partikel bildend;
(b) Mindestens 1% des Massenanteils der Partikel, die Bedingung (a) oben erfüllen, erfüllen mindestens eine der folgenden:
- (i) Alle Dimensionen der Partikel sind ≤ 5 mm; oder
- (ii) Die Länge der Partikel ist ≤ 15 mm und das Längendurchmesser-Verhältnis ist größer als 3.
Die folgenden Polymere sind von dieser Definition ausgeschlossen:
- (a) Polymere, die sich natürlicherweise durch eine Polymerisationsreaktion bilden (unabhängig von der Extraktionsmethode) und nicht chemisch modifiziert wurden;
- (b) Polymere, die gemäß Anhang 15 nachweislich abbaubar sind;
- (c) Polymere, die gemäß Anhang 16 nachweislich eine Löslichkeit von mehr als 2 g/L aufweisen;
- (d) Polymere, deren chemische Struktur keine Kohlenstoffatome enthält.
II. Meldepflichten
Die Meldepflichten werden je nach Entitätstyp in Phasen umgesetzt.
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Entitätstyp |
Erste Meldefrist |
Melinhalt |
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Hersteller von SPM und industrielle Abnehmer (Pellets/Flocken/Pulver für die Kunststoffherstellung) |
Bis zum 31. Mai 2026 |
Emissionen aus eigenen Herstellungs-/Verwendungsprozessen |
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Andere Hersteller von SPM und industrielle Abnehmer |
Bis zum 31. Mai 2027 |
Emissionen aus eigenen Herstellungs-/Verwendungsprozessen |
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Lieferanten von Produkten, die SPM enthalten (erste Markteinführung für Fachanwender/Öffentlichkeit) |
Bis zum 31. Mai 2027 |
Abnehmeremissionen (von der Markteinführung bis zum Ende der Lebensdauer) + eigene Emissionen (falls zutreffend) |
Hinweis: Vertriebsunternehmen haben keine direkte Meldepflicht (es sei denn, sie sind an Import, Reformulierung, Wiederaufmachung oder Neulabelung beteiligt).
III. Berichterstattungselemente (Pro Rechtsform, Pro Verwendung, Pro Jahr)
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Informationssategorie |
Beschreibung |
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Verwendung |
Aus einer vordefinierten Liste ausgewählt (z. B. industrielle Fertigung, pharmazeutische Produkte, Lebensmittelzusätze, in-vitro-Diagnostika) |
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Ausnahmen |
Spezifische Ausnahmebasis angewendet |
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Verwendungsnachname |
Freitextbeschreibung auf Englisch |
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Produktkategorie (PC) |
Gilt für "andere industrielle Verwendungen" und "andere Verbraucher/professionelle Verwendungen" |
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Verwendungssektor (SU) |
Gilt nur für industrielle Verwendungen |
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Technische Funktion (TF) |
Funktion des SPM im Produkt |
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Standort |
Spezifischer Standort zur Angabe für industrielle Verwendungen |
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Generische Polymeridentität |
Aus einer vordefinierten HS-Code-Liste ausgewählt (z. B. Polyethylen 3901, Polypropylen 3902 usw.) |
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Umweltemissionsabschätzung |
Jährliche Gesamtemissionen ( kombiniert Luft, Wasser und Boden, einschließlich Transportemissionen, ausgenommen Abfallphase) |
IV. Emissionsabschätzungsmethoden
- Option A: Berichten Sie das Gesamtgewicht der Partikel, die SPM enthalten (Tonnen oder kg/Jahr), optional mit Angabe des SPM-Konzentrationsbereichs (0,1–100%).
- Option B: Berichten Sie nur das Gewicht der SPM selbst (ohne Zusätze/Füllstoffe).
Hinweis: Emissionen unter 1 Tonne/Jahr sollen in Kilogramm, Emissionen über 1 Tonne in Tonnen berichtet werden. Es gibt keinen Mindestberichtsstandard—selbst sehr niedrige oder nahe Null-Emissionen müssen berichtet werden.
V. Berichtsprozess
- Format: IUCLID Format
- Einreichungsplattform: REACH-IT
- Einreichungsfrist: Daten für das vergangene Kalenderjahr müssen jedes Jahr bis zum 31. Mai berichtet werden
- Referenzsubstanz: "Synthetische Polymer-Mikropartikel" (EC-Nummer: 750-000-6)
- Aktualisierungsm机制: Eine Dossiervorlagfunktion wird im Q2 2026 gestartet
VI. Vertraulichkeit und Verbreitung
- Vertrauliche Informationen: Unternehmensinformationen, Standortinformationen und Anhänge, die von zuständigen Behörden angefordert werden
- Öffentliche Informationen: Emissionsdaten werden auf der ECHA-Website in aggregierter Form veröffentlicht, um die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu vermeiden
VII. Weitergehende Informationsanforderungen durch zuständige Behörden
Gemäß Absatz 14 der Beschränkung können zuständige Behörden anfragen:
- Spezifische Identitätsinformationen des Polymers (mindestens einschließlich der Informationen gemäß REACH-Anhang VI, Punkte 2.1–2.2.3 und 2.3.5–2.3.7)
- Funktion des Polymers im Produkt
Diese Informationen werden vertraulich behandelt und nicht in die öffentliche Verbreitung einbezogen.
Wichtige Hinweise
- Ein einzelnes rechtliches Unternehmen kann in mehrere Verwendungen und mehrere Ausnahmen involviert sein, die innerhalb eines einzelnen IUCLID-Dossiers getrennt berichtet werden müssen.
- Transportemissionen sollen durch die Partei, die Eigentümer des Produkts gemäß vertraglichen Vereinbarungen, geschätzt werden.
- Schätzungswerte für Emissionen erfordern keine präzisen Daten; Standard-freisetzungsfaktoren, Branchenerfahrung oder gemessene Daten können verwendet werden.
- ECHA empfiehlt, Werkzeuge wie OECD-Emissions-Szenario-Dokumente, ECHA-Leitlinie R.16 (ERCs) und branchenspezifische Umweltfreisetzungskategorien (SPERCs) zu verwenden, um bei der Schätzung zu unterstützen.
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