EU Amendiert die REACH-Verordnung Anhang XVII, erlässt strenge Beschränkungen für den Karzinogen 2,4-Dinitrotoluol

23. April 2026
EU
REACH
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Am 21. April 2026 veröffentlichte die EU-Offizielle Zeitung die Verordnung (EU) 2026/859, die Anhang XVII zur REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) ändert, um Beschränkungen für die Verwendung von 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT) in Gegenständen festzulegen.

Hintergrund

2,4-DNT ist ein Nitroaromat, das häufig als Vorstufe bei der Herstellung von TNT-Explosiven sowie als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Farbstoffen und organischer Farbe verwendet wird. Dieses Stoff wurde bereits im August 2015 in die REACH-Zulassungsliste (Anhang XIV) aufgenommen; jedoch galten die Zulassungsvoraussetzungen nicht für importierte Gegenstände. Dies schuf eine Lücke, bei der, obwohl die Produktion von Gegenständen, die diesen Stoff enthalten, innerhalb der EU eingestellt wurde, importierte Produkte aus Drittländern weiterhin in den Markt gelangten.

Kernbestimmungen der Beschränkung

Gesperrter Stoff

2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT)

CAS-Nummer

121-14-2

EG-Nummer

204-450-0

Konzentrationslimit

< 0.1% (nach Gewicht)

Gültig ab

10. Mai 2027

Anwendungsbereich

Artikel, die für professionelle Benutzer gedacht sind (definiert als jeder Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der außerhalb von Industriestandorten arbeitet) oder für das allgemeine Publikum

Ausnahmen

  1. Zivile Sprengstoffe (wie von Richtlinie 2014/28/EU definiert)
  2. Militärische Artikel
  3. Polizeigeschoss
  4. Spielzeug (geregelt durch Verordnung EU 2025/2509)
  5. Medizinische Geräte (geregelt durch Verordnung EU 2017/745)
  6. Lebensmittelkontaktmaterialien (geregelt durch Verordnung EG 1935/2004)

Hinweis: Pyrotechnische Artikel und Munition sind nicht von der Ausnahme für Sprengstoffe erfasst und bleiben unter dem Beschränkungsbereich

Übergangsregelungen

1. Automobilsektor

Aufgrund der technischen Komplexität von Sicherheitsystemen im Automobilbereich legt die Verordnung eine maximale Übergangszeit von 36 Monaten für bestimmte Anwendungen fest:

  • Beschränkungen für Automobil-Mikrogasgeneratoren und Ersatzteile: ab 11. Mai 2029 wirksam
  • Fahrzeuge, die bereits zwischen 2027 und 2029 auf den Markt gebracht wurden, dürfen weiterhin bis zum Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden, wodurch unnötige Rückrufe vermieden werden

2. Gebrauchte Artikel

Artikel, die vor 11. Mai 2027 auf den Markt gebracht wurden, unterliegen der Beschränkung nicht.

 

Weitere Informationen

 

OJ

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