Am 24. Juni 2026 verabschiedete der Schweizer Bundesrat die neue Verpackungsverordnung (VerpV); die Verordnung tritt Anfang 2027 in Kraft, mit gestaffelten Umsetzungsfristen für 2030, 2031, 2032 usw. und ersetzt die seit 26 Jahren geltende Getränkeverpackungsverordnung.
I. Anwendungsbereich und Grundbegriffe
Anwendbare Unternehmen: Hersteller, Importeure und Vertreiber, die verpackte Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen
Wichtige Begriffsbestimmungen:
- Mehrwegverpackungen (Mehrwegverpackungen): Verpackungen, die für mehrere Nutzungszyklen ausgelegt sind
- Einwegverpackungen (Einwegverpackungen): Verpackungen, die nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind
- Getränkeverpackungen: Behälter für flüssige Lebensmittel (ausgenommen Becher und Beutel)
- Getränkekartons (Getränkekartons): Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Karton bestehen, mit geringen Anteilen an Kunststoff und möglicherweise Aluminium
- Kunststoffverpackungen: Alle Verpackungen aus Kunststoffpolymeren (ausgenommen PET-Getränkeverpackungen)
II. Kernpflichten
1. Allgemeine Anforderungen an Verpackungen (Inkrafttreten 2030)
Verpackungen müssen (soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar):
- Minimierung: Volumen und Gewicht sind auf das zur Gewährleistung von Sicherheit und Hygiene erforderliche Minimum zu reduzieren
- Recyclingfähigkeit: Geeignet für Sammlung, Behandlung und Recycling, ohne erhebliche technische Schwierigkeiten oder zusätzliche Kosten zu verursachen
- Hoher Rezyklatanteil: Einbau eines möglichst hohen Anteils an recycelten Materialien
- Verbot gefährlicher Stoffe: Dürfen keine besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Chemikalienverordnung enthalten
2. Rücknahmepflichten für Getränkekartons und Einweg-Kunststoffverpackungen (Inkrafttreten 2031)
Verpflichtete Parteien:
- Hersteller/Vertreiber mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 Mio. CHF und Inverkehrbringung von mehr als 500 kg Verpackungsmaterialien
- Ausnahmen: Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter oder für medizinische Zwecke
Pflichten:
- Rücknahme solcher Verpackungen am oder in unmittelbarer Nähe des tatsächlichen Lieferorts; wird ein Entgelt erhoben, darf es nur die Entsorgungskosten decken und ist nicht gewinnorientiert
- Rücknahmeinformationen gut sichtbar an prominenter Stelle kennzeichnen
- Wird die Abwicklung über einen Branchenverband durchgeführt, übernimmt dieser die Pflichten
Recyclingquoten-Ziele:
- Getränkekartons: ≥70%
- Einweg-Kunststoffverpackungen: ≥55%
Folgen bei Nichteinhaltung (Inkrafttreten 2032): Der Bund kann vorschreiben:
- Recyclingkosten selbst tragen, oder
- Ein Mindestpfandsystem einführen (verpflichtende Rücknahme)
3. Vorauszahlung der Entsorgungsgebühr für Glasverpackungen (Inkrafttreten 2028)
Zahlungspflichtige: Hersteller/Importeure, die Glasverpackungen (leer oder gefüllt) in Verkehr bringen oder einführen
Ausnahmen:
- Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,02 Litern
- Weniger als 1.000 Verpackungseinheiten pro Halbjahr
- Verpackungen, die nicht für Lebensmittel oder kosmetische Zwecke verwendet werden
Gebührenhöhe: 1–10 Rappen pro Verpackungseinheit
