Schweiz erlässt neue Verpackungsverordnung

13. July 2026
Schweiz
Packaging
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Am 24. Juni 2026 verabschiedete der Schweizer Bundesrat die neue Verpackungsverordnung (VerpV); die Verordnung tritt Anfang 2027 in Kraft, mit gestaffelten Umsetzungsfristen für 2030, 2031, 2032 usw. und ersetzt die seit 26 Jahren geltende Getränkeverpackungsverordnung.

I. Anwendungsbereich und Grundbegriffe

Anwendbare Unternehmen: Hersteller, Importeure und Vertreiber, die verpackte Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen

Wichtige Begriffsbestimmungen:

  • Mehrwegverpackungen (Mehrwegverpackungen): Verpackungen, die für mehrere Nutzungszyklen ausgelegt sind
  • Einwegverpackungen (Einwegverpackungen): Verpackungen, die nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind
  • Getränkeverpackungen: Behälter für flüssige Lebensmittel (ausgenommen Becher und Beutel)
  • Getränkekartons (Getränkekartons): Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Karton bestehen, mit geringen Anteilen an Kunststoff und möglicherweise Aluminium
  • Kunststoffverpackungen: Alle Verpackungen aus Kunststoffpolymeren (ausgenommen PET-Getränkeverpackungen)

II. Kernpflichten

1. Allgemeine Anforderungen an Verpackungen (Inkrafttreten 2030)

Verpackungen müssen (soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar):

  • Minimierung: Volumen und Gewicht sind auf das zur Gewährleistung von Sicherheit und Hygiene erforderliche Minimum zu reduzieren
  • Recyclingfähigkeit: Geeignet für Sammlung, Behandlung und Recycling, ohne erhebliche technische Schwierigkeiten oder zusätzliche Kosten zu verursachen
  • Hoher Rezyklatanteil: Einbau eines möglichst hohen Anteils an recycelten Materialien
  • Verbot gefährlicher Stoffe: Dürfen keine besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Chemikalienverordnung enthalten

2. Rücknahmepflichten für Getränkekartons und Einweg-Kunststoffverpackungen (Inkrafttreten 2031)

Verpflichtete Parteien:

  • Hersteller/Vertreiber mit einem Jahresumsatz von mehr als 1 Mio. CHF und Inverkehrbringung von mehr als 500 kg Verpackungsmaterialien
  • Ausnahmen: Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter oder für medizinische Zwecke

Pflichten:

  • Rücknahme solcher Verpackungen am oder in unmittelbarer Nähe des tatsächlichen Lieferorts; wird ein Entgelt erhoben, darf es nur die Entsorgungskosten decken und ist nicht gewinnorientiert
  • Rücknahmeinformationen gut sichtbar an prominenter Stelle kennzeichnen
  • Wird die Abwicklung über einen Branchenverband durchgeführt, übernimmt dieser die Pflichten

Recyclingquoten-Ziele:

  • Getränkekartons: ≥70%
  • Einweg-Kunststoffverpackungen: ≥55%

Folgen bei Nichteinhaltung (Inkrafttreten 2032): Der Bund kann vorschreiben:

  • Recyclingkosten selbst tragen, oder
  • Ein Mindestpfandsystem einführen (verpflichtende Rücknahme)

3. Vorauszahlung der Entsorgungsgebühr für Glasverpackungen (Inkrafttreten 2028)

Zahlungspflichtige: Hersteller/Importeure, die Glasverpackungen (leer oder gefüllt) in Verkehr bringen oder einführen

Ausnahmen:

  • Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,02 Litern
  • Weniger als 1.000 Verpackungseinheiten pro Halbjahr
  • Verpackungen, die nicht für Lebensmittel oder kosmetische Zwecke verwendet werden

Gebührenhöhe: 1–10 Rappen pro Verpackungseinheit

 

Weitere Informationen

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