Am 25. September 2025 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2025/1930, die die Verordnung (EU) 2019/1021 ändert, um "Dechlorane Plus" und seine Isomere formell in die Liste der persistierenden organischen Schadstoffe (POPs) aufzunehmen. Die Verordnung verhängt ein umfassendes Verbot ihrer Herstellung, ihres Inverkehrbringens und ihrer Verwendung, gewährt jedoch Ausnahmen für Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, medizinische Bildgebung, Strahlentherapiegeräte und kritische Ersatzteile sowie andere, für festgelegte Zeiträume.
Änderungsdetails
1. Stufenweise Konzentrationsgrenzen
- Vor dem 15. April 2028 darf die Konzentration von Dechlorane Plus und seinen Isomeren in Stoffen, Gemischen oder Gegenständen 1000 mg/kg (0,1 %) nicht überschreiten.
- Ab dem 15. April 2028 darf die Konzentration 1 mg/kg (0,0001 %) nicht überschreiten.
2. Ausnahmen
(a) Luft- und Raumfahrt, Raumfahrt und Verteidigungsanwendungen bis zum 26. Februar 2030;
(b) Anwendungen in der medizinischen Bildgebung bis zum 26. Februar 2030;
(c) Strahlentherapiegeräte und -ausrüstungen bis zum 26. Februar 2030;
(d) Ersatzteile und Reparaturen für folgende Produkte (bei denen Dechlorane Plus ursprünglich bei der Herstellung verwendet wurde):
(i) Landfahrzeuge;
(ii) Feste Industriemaschinen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Bauwesen;
(iii) Marine-, Garten-, Forst- und Außenstromgeräte, die nicht unter (ii) fallen;
(iv) Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen;
(v) Instrumente für Analyse, Messung, Steuerung, Überwachung, Prüfung, Produktion und Inspektion;
Bis zum Ende ihrer Lebensdauer oder dem 31. Dezember 2043, je nachdem, was früher eintritt.
(e) Ersatzteile und Reparaturen für folgende Produkte (bei denen Dechlorane Plus ursprünglich bei der Herstellung verwendet wurde):
(i) Medizinprodukte und Zubehör, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen;
(ii) In-vitro-Diagnostika und Zubehör, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen;
Bis zum Ende ihrer Lebensdauer.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Die Europäische Kommission wird die Möglichkeit einer Verlängerung der ersten drei Ausnahmekategorien bis zum 1. April 2028 neu bewerten.
Weitere Informationen



