Taiwan-Region ändert das Gesetz zur Verhütung von Betäubungsmittelgefahren und fügt mehrere neu kontrollierte Substanzen hinzu

13. October 2025
Taiwan, China
Kontrollierte Substanzen
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Am 19. September 2025 gab der Exekutiv-Yuan der Taiwan-Region Chinas eine Bekanntmachung heraus, in der Änderungen der Anhänge II und IV von Artikel 2 des Gesetzes zur Verhütung von Betäubungsmittelgefahren vorgeschlagen wurden, und leitete eine öffentliche Kommentierungsfrist ein. Wenn Sie Meinungen oder Vorschläge zu den bekanntgegebenen Inhalten haben, senden Sie bitte innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung schriftliches Feedback an die zuständige Behörde über die auf der offiziellen Website angegebene Kontaktmöglichkeit.

Hintergrund

Basierend auf dem Gesetz zur Verhütung von Betäubungsmittelgefahren hielt der Kontrollausschuss für Betäubungsmittel des Justizministeriums von Taiwan am 22. August 2025 seine 7. Sitzung der 11. Amtszeit ab. In der Sitzung wurden mehrere Chemikalien als kontrollierte Betäubungsmittel der Kategorie II und als kontrollierte Vorläuferchemikalien der Kategorie IV geprüft und genehmigt. Zur Verstärkung der Kontrolle werden die Anhänge II und IV von Artikel 2 dieses Gesetzes geändert.

Änderungsdetails

Anhang II von Artikel 2

  • Einheitliche Kontrolle der Propylester-Substanzen

Die chemischen Strukturen von Isopropylester und n-Propylester ähneln denen von Etomidat und Metomidat und besitzen ähnliche pharmakologische und toxische Wirkungen. Um soziale Schäden durch Missbrauch infolge von Verdrängungseffekten zu verhindern, wurden sie am 27. November 2024 bzw. am 14. Mai 2025 als Positionen 228 und 229 unter den kontrollierten Betäubungsmitteln der Kategorie II aufgeführt. Da sie Kohlenwasserstoffketten-Isomere sind und keine separate Kontrolle erfordern, und um die Prüfung und Analyse zu erleichtern, wurde Position 229 nun in Propylester umbenannt, während der Inhalt von Position 228 gelöscht und deren Positionsnummer beibehalten wurde.

  • Hinzufügung von acht kontrollierten Betäubungsmitteln der Kategorie II

Die Substanzen Etonitazen, Metonitazen, Protonitazen, Etonitazepin, N-Desethylisotonitazen, Metonitazepin, Protonitazepin und Etonitazepip sind alle zentralnervöse Depressiva aus der Benzimidazol-Klasse synthetischer Opioide und haben in der Taiwan-Region keine medizinische Verwendung. Ihre chemischen Strukturen ähneln bestehenden kontrollierten Betäubungsmitteln der Kategorie II, und sie sind bereits unter relevanten UN-Konventionen, Konferenzen sowie von Ländern wie den Vereinigten Staaten und Japan kontrolliert. Um Missbrauch zu verhindern, werden diese acht Substanzen als Positionen 233 bis 240 hinzugefügt und ausdrücklich als kontrollierte Betäubungsmittel der Kategorie II aufgeführt.

Anhang IV von Artikel 2

  • Hinzufügung von Cathinon-Vorläuferchemikalien als kontrollierte Vorläufer der Kategorie IV

4-Methylphenylpentanon und 2-Bromo-4-methylphenylpentanon sind Vorläufer zur Synthese von Cathinon-Analoga wie dem kontrollierten Betäubungsmittel der Kategorie III α-Pyrrolidinopentiophenon (α-PVP) und wurden in der Taiwan-Region nachgewiesen. Um Missbrauch zu verhindern, werden die Positionen 59 und 60 in die Liste der kontrollierten Vorläuferchemikalien aufgenommen, wobei 4-Methylphenylpentanon und 2-Bromo-4-methylphenylpentanon als kontrollierte Vorläufer der Kategorie IV ausgewiesen werden.

  • Erweiterte Kontrolle der Chlorphenylpropanon-Vorläuferchemikalien

1-Chlorphenyl-1-propanon ist ein Vorläufer des bestehenden Vorläufers der Kategorie IV, 2-Bromo-1-chlorphenylpropanon, und kann chemisch zu dem kontrollierten Betäubungsmittel der Kategorie III Chloromethcathinon oder dem kontrollierten Betäubungsmittel der Kategorie IV Chlorodimethylcathinon synthetisiert werden. Es wurde in der Taiwan-Region nachgewiesen. Um Schäden durch Missbrauch zu verhindern, wird Position 61 in die Liste der kontrollierten Vorläuferchemikalien aufgenommen, wobei 1-Chlorphenyl-1-propanon als kontrollierter Vorläufer der Kategorie IV ausgewiesen wird.

 

Weitere Informationen

Amtsblatt

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