Am 5. November 2025 gab die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die offizielle Einstufung von 1,1’-(ethan-1,2-diyl)bis[pentabrombenzol] (Decabromdiphenylethan, DBDPE) als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) bekannt. Diese Entscheidung folgte der einstimmigen Zustimmung des Ausschusses der EU-Mitgliedstaaten (MSC) während seiner Sitzung im Oktober, bei der DBDPE aufgrund seiner sehr hohen Persistenz und seines bioakkumulativen Potenzials (vPvB) gemäß Artikel 57(e) der REACH-Verordnung anerkannt wurde. Weit verbreitet als Flammschutzmittel in verschiedenen Industrien, wird diese Einstufung mögliche zukünftige Beschränkungen für bromierte Flammschutzmittel unterstützen.
Neu hinzugefügte SVHC-Stoffinformationen
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Stoffname |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Grund der Aufnahme |
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1,1'-(ethan-1,2-diyl)bis[pentabrombenzol] |
CAS-Nr. 84852-53-9 EG-Nr. 284-366-9 |
Sehr persistent und sehr bioakkumulativ, vPvB (Artikel 57e) |
Flammschutzmittel |
Zusammenfassung der SVHC-Liste (Stand jetzt)
- SVHC-Kandidatenliste: 35 Chargen, insgesamt 251 Einträge.
- Ausstehender Stoff: 1 (Resorcin).
- In Beratung: 3 Stoffe.
- Vorgeschlagene Stoffe (noch nicht zur öffentlichen Stellungnahme offen): Keine.
ChemRadar Einblicke
Für Produkte, die nach Europa exportiert werden und SVHCs über 0,1 % enthalten, müssen Unternehmen Informationsübermittlungs- und SCIP-Meldepflichten erfüllen. Überschreitet das Exportvolumen der SVHCs 1 Tonne/Jahr, ist ebenfalls eine SVHC-Meldung erforderlich.
Unternehmensverantwortlichkeiten und -pflichten
Unternehmen sollten beachten, dass Produkte, die SVHC-Stoffe enthalten, entsprechende Verantwortlichkeiten und Pflichten mit sich bringen:
- Wenn der SVHC-Gehalt in einem Artikel 0,1 % übersteigt, muss dessen Lieferant dem Empfänger des Artikels Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen;
- Auf Verbraucheranfrage sind ausreichende und zugängliche Informationen, einschließlich des Stoffnamens und dessen Gehalt, innerhalb von 45 Tagen kostenlos bereitzustellen;
- Wenn das jährliche Exportvolumen 1 Tonne übersteigt, müssen Importeure und Hersteller des Artikels innerhalb von 6 Monaten ab heute eine Meldung an die ECHA übermitteln;
- Ab dem 5. Januar 2021 müssen Artikel, die mehr als 0,1 % der auf der SVHC-Kandidatenliste aufgeführten Stoffe enthalten, auch relevante Informationen an die SCIP-Datenbank der ECHA übermitteln;
- Stoffe auf der SVHC-Kandidatenliste können zukünftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden, woraufhin Unternehmen eine Zulassung beantragen müssen, um die Nutzung fortzusetzen.



