Countdown zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR): PFAS-Beschränkungen treten im August in Kraft

08. April 2026
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Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission das endgültige Leitfadendokument und die begleitenden Häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), die den EU-Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteuren Leitlinien zur Einhaltung bieten.

Hintergrund

Die PPWR trat offiziell am 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzte die fast 30 Jahre geltende Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie (94/62/EG). Im Gegensatz zur vorherigen Richtlinie gilt die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar für alle Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Die Verordnung wird ab dem 12. August 2026 allgemein anwendbar sein.

Hauptinhalte des Leitfadendokuments

I. Wichtige Definitionen

Definition

Definitionserklärung

Verpackung

Gegenstände, die zum Enthalten, Schützen, Handhaben, Liefern oder Präsentieren von Produkten verwendet werden; müssen Kriterien hinsichtlich Funktion, Material und Design erfüllen

Verpackungshersteller

Nicht unbedingt der tatsächliche Hersteller, sondern die natürliche oder juristische Person, die "die Spezifikationen des Verpackungsdesigns in Auftrag gibt und bestimmt"; Markeninhaber gelten in der Regel als Hersteller

Verpackungsproduzent

Hersteller, Importeure oder Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat auf den Markt bringen; verantwortlich für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Importeur

Muss innerhalb der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit niedergelassen sein; Niederlassungen können nicht als Importeure fungieren

II. Einhaltungstermine

Datum

Anforderung

12. August 2026

Universelle Anwendung der Verordnung; PFAS-Beschränkungen treten in Kraft (Verpackungen für Lebensmittelkontakt)

12. Februar 2028

Anforderungen an kompostierbare Verpackungen treten in Kraft; Kommission wird Entwicklung von Heimkompostierungsstandards anfordern

12. August 2028

Harmonisierte Anforderungen an die Verpackungskennzeichnung treten in Kraft

1. Januar 2029

Pfandsysteme (DRS) müssen eingerichtet werden, um eine getrennte Sammelquote von 90 % zu erreichen

12. Februar 2029

Kennzeichnungspflichten für Mehrwegverpackungen treten in Kraft

1. Januar 2030

Anforderungen zur Verpackungsminimierung, Anforderungen an den Leerraumanteil, Wiederverwendungsziele, Verpackungsverbote und weitere Kernanforderungen treten in Kraft; Anforderungen an recyclinggerechtes Design treten in Kraft (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte, je nachdem, was später ist)

1. Januar 2035

Großflächige Recyclinganforderungen treten in Kraft

III. PFAS-Beschränkungen (Wirksam ab 12. August 2026)

  • Einzelne PFAS: ≤ 25 ppb (ausgenommen polymere PFAS)
  • Summe der PFAS: ≤ 250 ppb (abbaubare Vorläufer)
  • Alle PFAS (einschließlich Polymere): ≤ 50 ppm; wenn Gesamtfluor > 50 mg/kg, muss ein Nachweis erbracht werden

Auslegung der Kommission

1. Empfohlener stufenweiser Ansatz für PFAS-Tests

Schritt

Testinhalt

Einhaltungskriterien

Schritt 1

Quantifizierung des Gesamtfluors (TF)

TF < 50 mg/kg → gilt als konform

Schritt 2

Wenn TF den Grenzwert überschreitet, Verwendung von Pyrolyse-GC/MS oder ähnlichen Methoden zur Bestätigung, ob Fluor organisches Fluor (PFAS) ist

Organisches Fluor < 50 mg/kg → gilt als konform

Schritt 3

Direkte TOP (Total Oxidizable Precursor)-Analyse

Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte von 25 μg/kg und 250 μg/kg

Hinweis: Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass Proben, die den Test in Schritt 1 bestehen, in der Regel auch die Anforderungen der Schritte 2 und 3 erfüllen.

2. Abverkauf (Keine Übergangsfrist)

Szenario

Behandlung

Vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen

Dürfen ohne Rückruf weiterhin in Verkehr bleiben

Nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen

Müssen PFAS-Grenzwerte einhalten; keine Übergangsfrist für Lagerbestände

Verpackungen mit recycelten Materialien

Keine Ausnahmen; gleiche Regeln gelten

3. Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts

  • Verkaufsverpackungen und Umverpackungen: Werden in der Regel als in Verkehr gebracht angesehen, wenn die Befüllung abgeschlossen ist (endgültige Verarbeitungsschritte wie Versiegelung können die Konformität beeinflussen)
  • Transportverpackungen und Serviceverpackungen: Werden in der Regel im leeren Verpackungszustand in Verkehr gebracht
  • Importierte Verpackungen: Zeitpunkt wird durch die Freigabe zur freien Verwendung nach Abschluss der Zollformalitäten bestimmt

IV. Verhältnis zu bestehenden Vorschriften

  • Mit der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD): Die PPWR hat Vorrang vor der SUPD hinsichtlich Verpackungsverboten, aber beide Vorschriften bestehen nebeneinander; die SUPD gilt weiterhin für Einwegkunststoffprodukte, die nicht von den PPWR-Verboten erfasst sind
  • Mit der alten Verpackungsrichtlinie (94/62/EG): Die PPWR ersetzt die alte Richtlinie, aber einige bestehende Standards und Anforderungen können bis zur vollständigen Anwendbarkeit der neuen Verordnung weiterhin als Orientierung dienen

 

Weitere Informationen

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