Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission das endgültige Leitfadendokument und die begleitenden Häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), die den EU-Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteuren Leitlinien zur Einhaltung bieten.
Hintergrund
Die PPWR trat offiziell am 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzte die fast 30 Jahre geltende Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie (94/62/EG). Im Gegensatz zur vorherigen Richtlinie gilt die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar für alle Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Die Verordnung wird ab dem 12. August 2026 allgemein anwendbar sein.
Hauptinhalte des Leitfadendokuments
I. Wichtige Definitionen
|
Definition |
Definitionserklärung |
|
Verpackung |
Gegenstände, die zum Enthalten, Schützen, Handhaben, Liefern oder Präsentieren von Produkten verwendet werden; müssen Kriterien hinsichtlich Funktion, Material und Design erfüllen |
|
Verpackungshersteller |
Nicht unbedingt der tatsächliche Hersteller, sondern die natürliche oder juristische Person, die "die Spezifikationen des Verpackungsdesigns in Auftrag gibt und bestimmt"; Markeninhaber gelten in der Regel als Hersteller |
|
Verpackungsproduzent |
Hersteller, Importeure oder Händler, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat auf den Markt bringen; verantwortlich für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) |
|
Importeur |
Muss innerhalb der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit niedergelassen sein; Niederlassungen können nicht als Importeure fungieren |
II. Einhaltungstermine
|
Datum |
Anforderung |
|
12. August 2026 |
Universelle Anwendung der Verordnung; PFAS-Beschränkungen treten in Kraft (Verpackungen für Lebensmittelkontakt) |
|
12. Februar 2028 |
Anforderungen an kompostierbare Verpackungen treten in Kraft; Kommission wird Entwicklung von Heimkompostierungsstandards anfordern |
|
12. August 2028 |
Harmonisierte Anforderungen an die Verpackungskennzeichnung treten in Kraft |
|
1. Januar 2029 |
Pfandsysteme (DRS) müssen eingerichtet werden, um eine getrennte Sammelquote von 90 % zu erreichen |
|
12. Februar 2029 |
Kennzeichnungspflichten für Mehrwegverpackungen treten in Kraft |
|
1. Januar 2030 |
Anforderungen zur Verpackungsminimierung, Anforderungen an den Leerraumanteil, Wiederverwendungsziele, Verpackungsverbote und weitere Kernanforderungen treten in Kraft; Anforderungen an recyclinggerechtes Design treten in Kraft (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte, je nachdem, was später ist) |
|
1. Januar 2035 |
Großflächige Recyclinganforderungen treten in Kraft |
III. PFAS-Beschränkungen (Wirksam ab 12. August 2026)
- Einzelne PFAS: ≤ 25 ppb (ausgenommen polymere PFAS)
- Summe der PFAS: ≤ 250 ppb (abbaubare Vorläufer)
- Alle PFAS (einschließlich Polymere): ≤ 50 ppm; wenn Gesamtfluor > 50 mg/kg, muss ein Nachweis erbracht werden
Auslegung der Kommission
1. Empfohlener stufenweiser Ansatz für PFAS-Tests
|
Schritt |
Testinhalt |
Einhaltungskriterien |
|
Schritt 1 |
Quantifizierung des Gesamtfluors (TF) |
TF < 50 mg/kg → gilt als konform |
|
Schritt 2 |
Wenn TF den Grenzwert überschreitet, Verwendung von Pyrolyse-GC/MS oder ähnlichen Methoden zur Bestätigung, ob Fluor organisches Fluor (PFAS) ist |
Organisches Fluor < 50 mg/kg → gilt als konform |
|
Schritt 3 |
Direkte TOP (Total Oxidizable Precursor)-Analyse |
Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte von 25 μg/kg und 250 μg/kg |
Hinweis: Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass Proben, die den Test in Schritt 1 bestehen, in der Regel auch die Anforderungen der Schritte 2 und 3 erfüllen.
2. Abverkauf (Keine Übergangsfrist)
|
Szenario |
Behandlung |
|
Vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen |
Dürfen ohne Rückruf weiterhin in Verkehr bleiben |
|
Nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen |
Müssen PFAS-Grenzwerte einhalten; keine Übergangsfrist für Lagerbestände |
|
Verpackungen mit recycelten Materialien |
Keine Ausnahmen; gleiche Regeln gelten |
3. Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts
- Verkaufsverpackungen und Umverpackungen: Werden in der Regel als in Verkehr gebracht angesehen, wenn die Befüllung abgeschlossen ist (endgültige Verarbeitungsschritte wie Versiegelung können die Konformität beeinflussen)
- Transportverpackungen und Serviceverpackungen: Werden in der Regel im leeren Verpackungszustand in Verkehr gebracht
- Importierte Verpackungen: Zeitpunkt wird durch die Freigabe zur freien Verwendung nach Abschluss der Zollformalitäten bestimmt
IV. Verhältnis zu bestehenden Vorschriften
- Mit der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD): Die PPWR hat Vorrang vor der SUPD hinsichtlich Verpackungsverboten, aber beide Vorschriften bestehen nebeneinander; die SUPD gilt weiterhin für Einwegkunststoffprodukte, die nicht von den PPWR-Verboten erfasst sind
- Mit der alten Verpackungsrichtlinie (94/62/EG): Die PPWR ersetzt die alte Richtlinie, aber einige bestehende Standards und Anforderungen können bis zur vollständigen Anwendbarkeit der neuen Verordnung weiterhin als Orientierung dienen



