EU aktualisiert RoHS-Richtlinie mit überarbeiteten Bleiausnahmeklauseln

26. November 2025
RoHS
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Am 21. November 2025 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union drei delegierte Verordnungen der Kommission, die zentralisierte Überarbeitungen mehrerer bleibezogener Ausnahmen im Rahmen der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS 2) (2011/65/EU) einführten. Diese Änderungen konzentrieren sich auf Bleianwendungen in Legierungen, Glas/Keramik und Loten mit hoher Schmelztemperatur .

I. Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer

1. Stahl

  • Eintrag 6(a)-I (bearbeiteter Stahl)
      • Ausnahmelimit: 0,35 % Blei nach Gewicht
      • Geltungsbereich: EEE-Kategorien 1–7, 10 (IT, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, Beleuchtung)
      • Neue Ablaufzeit: 30. Juni 2027
      • Begründung: Blei verbessert die Bearbeitbarkeit; bisher wurden keine kosteneffektiven Massenersatzstoffe identifiziert. Eine neue Substitutionsstudie muss bis Ende 2026 eingereicht werden.
  • Eintrag 6(a)-II (Chargenweise feuerverzinkte Stahlkomponenten)
      • Ausnahmelimit: 0,2 % Blei
      • Geltungsbereich: Wie oben
      • Ablauf: 30. Juni 2027
      • Hinweis: Blei in Verzinkungsbädern unterdrückt Zinkblüte, erhöht jedoch Umweltgefahren; strenge Kontrolle für Zinkasche-/Nebenproduktrecycling erforderlich.

2. Aluminium

  • Eintrag 6(b)-I (Recyceltes Aluminium)
      • Limitierung verschärft von 0,4 % auf 0,3 % Blei, beschränkt auf Gusslegierungen aus blei-haltigem Schrott.
      • Ablauf: Kategorien 1–7,10 – 11. Dezember 2026; Kategorien 9 (Industriekontrollen) & 11 – 30. Juni 2027.
  • Eintrag 6(b)-II (bearbeitetes Aluminium)
      • Direkter Widerruf: Neue Anwendungen ab Dezember 2025 verboten; vollständiger Ausstieg bis 30. Juni 2027.
      • EU-Ansicht: Bismut/Zinn-Legierungen und beschichtete Werkzeuge genügen jetzt für die meisten Bearbeitungsanforderungen.
  • Neuer Eintrag 6(b)-III
      • Recyceltes blei-haltiges Gussaluminium (≤0,3 % Pb) für Kategorien 1–8, 9 (nicht-industrielle Kontrollen), 10.
      • Ablauf: 30. Juni 2027.

3. Kupfer

  • Eintrag 6(c) (Kupferlegierungen ≤4 % Blei)
      • Vollständige Kategoriefreistellung verlängert bis 30. Juni 2027.
      • Technische Grundlage: Blei verbessert die Bearbeitbarkeit und Reibungseigenschaften, entscheidend für Ventile, Verbinder und Sicherheitskomponenten.
      • Wichtige Einschränkung: Einhaltung von REACH Anhang XVII, Artikel 63(7) – Bleiausstoßrate ≤0,05 µg/cm²/h für für Kinder zugängliche Gegenstände.

II. Glas- und Keramikkomponenten

Die ursprüngliche breite Ausnahme Eintrag 7(c)-I wird in 7(c)-V (Glas) und 7(c)-VI (Keramik) aufgeteilt, mit neuen Unterkategorien:

1. 7(c)-V (Glas/Glas-Matrix-Verbindungen)

    • Anwendungen: Hochspannungs-Diodenglasperlen, Keramik-Metall-Glas-Dichtungen, Dichtglas (Viskosität <500°C), Widerstandspasten (1 Ω/□–100 MΩ/□), Mikrokanalplatten (MCPs).
    • Ablauf: 31. Dezember 2027 (alle Kategorien).

2. 7(c)-VI (Funktionale Keramik)

    • Anwendungen: Bleizirkonattitanat (PZT) piezoelektrische Keramik, PTC-Thermistor-Keramik.
    • Ablauf: 31. Dezember 2027 (ausgenommen substituierbare Niederspannungs-Multilayer-Keramikkondensatoren).

3. 7(c)-II (Hochspannungs-Keramikkondensatoren)

    • Verlängert bis 31. Dezember 2027. Bleihaltige Keramik bleibt überlegen für Wechselstromanwendungen ≥125 V oder Gleichstromanwendungen ≥250 V.

III. Lote mit hoher Schmelztemperatur

Die langjährige Eintragung 7(a) wird in sieben Unterkategorien (7(a)-I bis VII) verfeinert:

i. Interne Chip-Verbindungen (Kante >0,3 mm, Strom ≥0,1 A, Spannung >10 V)

ii. Die-Attach für hohe thermische/elektrische Leitfähigkeit

iii. Primäre Lötstellen (Anti-Reflow)

iv. Sekundäre Verbindungen (keramische BGAs, >220°C Kunststoffgehäuse)

v. Hermetische Dichtungen (Keramik-Metall-Gehäuse)

vi. Speziallampen (Infrarot, HID, Ofen)

vii. Audio-Wandler (>200°C Spitze)

  • Bleigehalt: ≥85 % nach Gewicht
  • Ablauf: 31. Dezember 2027
  • Anforderung: Verlängerungsanträge müssen 18 Monate vorher eingereicht werden (bis 30. Juni 2026).

Umsetzungszeitplan

  • Die Mitgliedstaaten müssen die Änderungen bis zum 30. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen.
  • Alle Bestimmungen treten ab dem 1. Juli 2026 in Kraft. Nach Ablauf müssen Unternehmen Blei erneut substituieren oder einen Nachweis über die wissenschaftliche/technische Nicht-Substituierbarkeit für die weitere Verwendung erbringen.

 

Weitere Informationen

I. Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer

II. Glas- und Keramikkomponenten

III. Lote mit hoher Schmelztemperatur

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