Am 26. Dezember 2025 kündigten das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MHLW), das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) sowie das Umweltministerium (MOE) einen Plan zur Überarbeitung der Liste der vom Minister für Gesundheit, Arbeit und Soziales, dem Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie und dem Umweltminister als nicht unter einen der Absätze 2 oder 3 des Artikels 2 des Chemikalienkontrollgesetzes (CSCL) fallend und als nicht bewertungspflichtig gemäß Absatz 5 desselben Artikels eingestuften chemischen Substanzen an. Die Überarbeitung wird 90 chemische Substanzen hinzufügen, darunter β-Aminoethylsulfonsäure (Taurin), Inositol und Natrium N-(α,γ-dihydroxy-β,β-dimethylbutyryl)-β-alaninat (Calciumpantothenat).
Liste der neu hinzugefügten Substanzen:
https://public-comment.e-gov.go.jp/pcm/download?seqNo=0000304470
Gemäß Artikel 8, Absatz 1 des CSCL sind Unternehmen, die allgemeine chemische Substanzen über einer bestimmten Menge herstellen oder importieren, verpflichtet, dem Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie jährlich einen Bericht über die Herstellungs- oder Importmenge des Vorjahres vorzulegen.
Unter Absatz 3 desselben Artikels sind jedoch chemische Substanzen, die von den Ministern für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Wirtschaft, Handel und Industrie sowie Umwelt als keine Klasse I oder Klasse II spezifizierte chemische Substanzen und als nicht bewertungspflichtig gemäß Artikel 2, Absatz 5 des Gesetzes (im Folgenden als nicht meldepflichtige Substanzen bezeichnet) eingestuft wurden, von dieser Meldepflicht ausgenommen.
Diese Überarbeitung basiert auf der genannten Bestimmung und zielt darauf ab, die angehängte Liste von 90 chemischen Substanzen in die in der entsprechenden Bekanntmachung veröffentlichte Liste aufzunehmen und sie offiziell als nicht meldepflichtige Substanzen zu kennzeichnen.
Zusammenfassung der relevanten gesetzlichen Definitionen
- Klasse I spezifizierte chemische Substanzen (CSCL Artikel 2, Absatz 2)
Bezieht sich auf chemische Substanzen, die durch Kabinettsbeschluss bestimmt wurden und folgende Kriterien erfüllen:
- Werden durch natürliche Prozesse nicht leicht umgewandelt und neigen zur Bioakkumulation; und
- Können durch kontinuierliche Aufnahme die menschliche Gesundheit schädigen oder das Überleben oder die Fortpflanzung von Spitzenprädatoren beeinträchtigen.
- Klasse II spezifizierte chemische Substanzen (CSCL Artikel 2, Absatz 3)
Bezieht sich auf chemische Substanzen, die durch Kabinettsbeschluss bestimmt wurden und eines der folgenden Kriterien erfüllen (ausgenommen Klasse I spezifizierte chemische Substanzen):
- Können durch kontinuierliche Aufnahme die menschliche Gesundheit schädigen oder Substanzen, die durch natürliche Umwandlung entstehen, besitzen eine solche Gefahr; oder
- Können durch kontinuierliche Aufnahme oder Exposition die Lebensräume oder Fortpflanzung von Flora und Fauna beeinträchtigen oder Substanzen, die durch natürliche Umwandlung entstehen, besitzen eine solche Gefahr;
und die Substanz bereits in der Umwelt in einem beträchtlichen Umfang vorhanden ist oder erwartet wird, dass sie in einem beträchtlichen Umfang in der Umwelt über ein relativ weites Gebiet vorhanden sein wird, wodurch ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit oder den Lebensraum/die Fortpflanzung von Flora und Fauna besteht.
- Prioritäre Bewertungs-Chemikalien (CSCL Artikel 2, Absatz 5)
Bezieht sich auf chemische Substanzen, die von den drei Ministern bestimmt wurden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- Es kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass sie nicht unter einen Punkt für Klasse II spezifizierte chemische Substanzen fallen;
- Basierend auf ihrer Herstellung, ihrem Import usw. wird anerkannt, dass sie bereits in beträchtlichem Umfang in der Umwelt vorhanden sind oder erwartet wird, dass sie einen solchen Zustand erreichen;
Daher kann nicht geschlossen werden, dass durch sie verursachte Umweltverschmutzung keine Möglichkeit besteht, die menschliche Gesundheit oder den Lebensraum/die Fortpflanzung von Flora und Fauna in der Lebensumwelt zu schädigen, weshalb es notwendig ist, die Sammlung von Informationen über ihre Eigenschaften und ihren Nutzungsstatus zu priorisieren, um das Vorhandensein solcher Risiken zu bewerten.
Öffentliche Stellungnahme
Stellungnahmen können von heute bis zum 25. Januar 2026 über die auf den offiziellen Websites von MHLW, METI und MOE angegebenen Kontaktinformationen eingereicht werden.
Erwarteter Zeitplan
Bekanntgabedatum: Ende März 2026 (geplant)
Wirksamkeitsdatum: Das Datum der Bekanntgabe


