Am 2. Februar 2026 gab das japanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) eine Mitteilung heraus, in der beschlossen wurde, drei Stoffe gemäß dem Gesetz zur Bewertung chemischer Stoffe und zur Regulierung ihrer Herstellung usw. (Chemical Substances Control Law, CSCL) als Klasse I spezifizierte chemische Stoffe einzustufen. Diese Stoffe umfassen Chlorpyrifos, mittel-kettige chlorierte Paraffine (MCCPs), langkettige perfluorcarbonsäuren (langkettige PFCAs) sowie deren Salze und verwandte Stoffe. Der zugehörige Umsetzungsplan wurde ebenfalls bekannt gegeben.
Auf der 12. Vertragsstaatenkonferenz (COP12) des Stockholmer Übereinkommens, die zwischen April und Mai 2025 stattfand, wurden Chlorpyrifos, MCCPs, langkettige PFCAs sowie deren Salze und verwandte Stoffe in Anhang A (Eliminierung) des Übereinkommens aufgenommen. Basierend auf dieser Entscheidung beschloss der japanische Chemikalienausschuss im Juni 2025, die genannten Stoffe gemäß dem CSCL als Klasse I spezifizierte chemische Stoffe einzustufen.
Anschließend wurde auf einer Sitzung des Chemikalienausschusses im September 2025 weiter klargestellt, dass die Herstellung, der Import und die Verwendung dieser Stoffe verboten werden sollen, außer für Test- und Forschungszwecke, und dass keine Ausnahmen gelten werden. Die Sitzung identifizierte zudem die relevanten Produktkategorien, die dem Importverbot unterliegen, sowie den Umfang der Produkte, die technische Standards erfüllen müssen.
Darüber hinaus wird auf Grundlage der obigen Beschlüsse das Verfahren zur offiziellen Verkündung und Durchsetzung nach Abschluss von Verfahren wie der öffentlichen Konsultation zum Entwurf der Änderung der entsprechenden Kabinettsverordnung fortgesetzt.
Zukünftiger Zeitplan
Die Änderung der Kabinettsverordnung bezüglich der Einstufung der oben genannten Stoffe als Klasse I spezifizierte chemische Stoffe und des damit verbundenen Importverbots wird voraussichtlich im Herbst 2026 in Kraft treten. Unternehmen, die diese Stoffe verwenden, wird empfohlen, unverzüglich mit der Bewertung und Vorbereitung von Alternativlösungen zu beginnen. Der vorläufige Zeitplan lautet wie folgt:
- Nach Januar 2026: Öffentliche Konsultation zum Entwurf der Kabinettsverordnung zur teilweisen Änderung der CSCL-Durchführungsverordnung.
- Um Frühjahr 2026: Verkündung der geänderten Kabinettsverordnung. Gemeinsame Sitzung von drei Ministerien (MHLW, METI, MOE) zur Beratung über die Einstufung langkettiger PFCA-bezogener Stoffe.
- Nach Sommer 2026: Verkündung der Ministerialverordnung zur Einstufung langkettiger PFCA-bezogener Stoffe.
- Um Herbst 2026: Inkrafttreten der geänderten Kabinettsverordnung und der Ministerialverordnung zur Einstufung langkettiger PFCA-bezogener Stoffe.
Sobald Chlorpyrifos, MCCPs, langkettige PFCAs usw. als Klasse I spezifizierte chemische Stoffe eingestuft sind, wird deren Verwendung umfassend verboten, außer für spezifische Ausnahmezwecke. Dieses Verbot umfasst Unternehmen, die sie als Rohstoffe zur Herstellung anderer Chemikalien oder Produkte verwenden.
Vorgeschlagene Stoffe zur Einstufung als spezifizierte chemische Stoffe und Produkte, die dem Importverbot unterliegen:
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Vorgeschlagene Stoffe als Klasse I spezifizierte chemische Stoffe |
Produkte, die dem Importverbot unterliegen |
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Chlorpyrifos (O,O-Diethyl O-(3,5,6-trichlor-2-pyridyl) phosphorothioat) |
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Mittel-kettige chlorierte Paraffine (einschließlich Stoffe oder Gemische, die die Bedingungen (1) und/oder (2) unten erfüllen): (1) Stoffe oder Gemische, die lineare chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 14-17 und einem Chlorgehalt ≥ 45 % Gewichtsanteil enthalten. (2) Stoffe oder Gemische, die lineare chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 14-17 entsprechend den folgenden Molekularformeln enthalten: C₁₄H₍₃₀₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 5) C₁₅H₍₃₂₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 5) C₁₆H₍₃₄₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 6) C₁₇H₍₃₆₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 6) |
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Perfluoralkylcarbonsäuren (beschränkt auf Verbindungen mit 9-21 Kohlenstoffatomen) (auch: langkettige PFCAs) und deren Salze sowie langkettige PFCA-bezogene Stoffe (beziehen sich auf Verbindungen, die eine Perfluoralkylgruppe (beschränkt auf Gruppen mit 8-20 Kohlenstoffatomen) direkt an ein anderes Atom als Fluor, Chlor oder Brom gebunden haben und die chemische Stoffe sind, die sich durch natürliche Prozesse in Perfluoralkylcarbonsäuren (beschränkt auf Verbindungen mit 9-21 Kohlenstoffatomen) umwandeln können, wie von Verordnungen des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales, des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie sowie des Ministeriums für Umwelt festgelegt). |
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