Japan wird Chlorpyrifos und drei weitere Substanzen als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien einstufen

26. March 2026
Japan
CSCL
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Am 20. März 2026 haben das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MHLW), das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) sowie das Umweltministerium (MOE) gemäß dem Chemikalienkontrollgesetz (CSCL) gemeinsam einen Kabinettsbeschluss (Entwurf) zur teilweisen Änderung der Durchführungsverordnung des CSCL erlassen, mit dem mehrere chemische Substanzen als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien eingestuft und die Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen, klar festgelegt werden.

Teilweise Änderung der Durchführungsverordnung des CSCL (Kabinettsbeschluss-Entwurf)

Hintergrund

Auf der 12. Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, die von April bis Mai 2025 stattfand, wurde beschlossen, langkettige perfluorierte Carbonsäuren und deren Salze, langkettige perfluorierte Carbonsäure-ähnliche Substanzen, Chlorpyrifos sowie mittel-kettige chlorierte Paraffine (MCCPs) als zu eliminierende Substanzen aufzulisten.

Dementsprechend haben der Pharmazeutische Ausschuss des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales, der Chemikalienausschuss des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie sowie der Zentrale Umweltausschuss des Umweltministeriums beschlossen, diese Substanzen neu als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien gemäß dem CSCL einzustufen. Folglich wird die Durchführungsverordnung dieses Gesetzes geändert.

Klasse-I-spezifizierte Chemikalien sind solche, die persistent, hoch bioakkumulierbar sind und ein Risiko langfristiger Toxizität für Menschen oder höhere Räuber darstellen und durch Kabinettsbeschluss festgelegt werden. Nach der Einstufung als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien sind deren Herstellung, Einfuhr und Verwendung grundsätzlich verboten, ebenso wie die Einfuhr von Produkten, die diese Substanzen enthalten.

Wesentliche Bestimmungen

  • Einstufung der folgenden chemischen Substanzen als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien (Artikel 1, Absatz 1 des Kabinettsbeschlusses)
  • Perfluorierte Carbonsäuren (beschränkt auf Verbindungen mit 9 bis 21 Kohlenstoffatomen) (auch bekannt als LC-PFCA; im Folgenden langkettige perfluorierte Carbonsäuren oder deren Salze genannt)
  • Langkettige perfluorierte Carbonsäure-ähnliche Substanzen (chemische Substanzen, die eine perfluorierte Alkylgruppe mit 8 bis 20 Kohlenstoffatomen enthalten, die direkt an ein anderes Atom als Fluor, Chlor oder Brom gebunden ist und durch natürliche Prozesse chemische Veränderungen durchläuft, um langkettige perfluorierte Carbonsäuren zu erzeugen, wie von Verordnungen der MHLW, METI und MOE festgelegt; ausgenommen perfluorooctansäure-ähnliche Substanzen)
  • O,O-Diethyl O-(3,5,6-trichlor-2-pyridyl)phosphorothioat (auch bekannt als Chlorpyrifos)
  • Polychlorierte geradkettige Paraffine (beschränkt auf Substanzen mit 14 bis 17 Kohlenstoffatomen und einem Chloranteil von 45 % oder mehr nach Molekulargewicht) (auch bekannt als MCCP) 
  • Einstufung von Produkten, die einem Einfuhrverbot unterliegen, unter den Produkten, die die neu eingestuften Substanzen enthalten (Artikel 7 des Kabinettsbeschlusses)

Substanz

Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen

Langkettige perfluorierte Carbonsäuren oder deren Salze

  • Schmierstoffe
  • Gewebe, die wasser- oder ölabweisend behandelt wurden
  • Beschichtungen
  • Wasser- und Öl-Abweisemittel
  • Klebstoffe und Dichtstoffe
  • Feuerlöscher, Löschmittel und Schaumlöschmittel
  • Bekleidung, die wasser- oder ölabweisend behandelt wurde
  • Teppiche, die wasser- oder ölabweisend behandelt wurden
  • Wachse
  • Industrieller Fotofilm

Chlorpyrifos

  • Holzschutzmittel (Insektenschutzmittel)

MCCP

  • Schmierstoffe, Schneidöle und Hydraulikflüssigkeiten
  • Formulierte Zusatzstoffe zur Flammschutzbehandlung von Geweben, Harzen oder Gummi
  • Weichmacher für Harze
  • Beschichtungen
  • Wasserabweisende Mittel und Faserschutzmittel
  • Klebstoffe und Dichtstoffe
  • Einstufung von Produkten, die technischen Normen entsprechen müssen und Kennzeichnungspflichten für Produkte enthalten, die die folgenden Substanzen enthalten (Punkt 4 der Ergänzenden Bestimmungen des Kabinettsbeschlusses)

Substanz

Produkte

Langkettige perfluorierte Carbonsäuren oder deren Salze

Feuerlöscher, Löschmittel und Schaumlöschmittel

Langkettige perfluorierte Carbonsäure-ähnliche Substanzen

Feuerlöscher, Löschmittel und Schaumlöschmittel

  • Einrichtung notwendiger Übergangsmaßnahmen in den Ergänzenden Bestimmungen der ändernden Kabinettsverordnung (Punkte 2 und 3 der Ergänzenden Bestimmungen)

Artikel 2: Die Minister für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Wirtschaft, Handel und Industrie sowie Umwelt können vor Inkrafttreten dieses Kabinettsbeschlusses Ausschüsse usw. zu Entwürfen der Verordnungen der Ministerien für Gesundheit, Arbeit und Soziales, Wirtschaft, Handel und Industrie sowie Umwelt bezüglich der durch diesen Kabinettsbeschluss geänderten langkettigen perfluorierten Carbonsäure-ähnlichen Substanzen konsultieren.

Artikel 3: Für Handlungen, die vor Inkrafttreten dieses Kabinettsbeschlusses vorgenommen wurden, gelten weiterhin die vorherigen Bestimmungen für Sanktionen.

Zeitplan (geplant)

Verkündungstermin: Etwa Mai 2026

Inkrafttretensdatum: Etwa Mai 2026 (für Übergangsmaßnahmen); Etwa November 2026 (vollständiges Inkrafttreten)

Öffentliche Stellungnahme

Stellungnahmen werden vom 20. März 2026 bis zum 18. April 2026 über die auf den offiziellen Webseiten angegebenen Kontaktinformationen entgegengenommen.

 

Weitere Informationen

E-GOV

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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