Am 15. Mai 2026 gab die Nationale Gesundheitsprodukte-Verwaltung (NMPA) eine Ankündigung heraus, in der drei überarbeitete Standards – “o-Phenylphenol und seine Salze”, “Säureviolett 43 (CI 60730)” und “Quecksilber und seine Verbindungen” – in die Sicherheits- und technischen Standards für Kosmetika (Ausgabe 2015) aufgenommen wurden, die die entsprechenden ursprünglichen Bestimmungen ersetzen. Die CIRS Group bietet nun eine detaillierte Interpretation der überarbeiteten Inhalte.
Zusammenfassung der 3 Überarbeitungsprojekte
| Nr. | Projektname | Typ | Kapitel/Abschnitt, das/der in die technischen Spezifikationen für kosmetische Sicherheit aufgenommen wurde | Entsprechende ursprüngliche Kapitel/Abschnitte in den technischen Spezifikationen für kosmetische Sicherheit, die aufgehoben werden |
| 1 | o-Phenylphenol und seine Salze | Überarbeitet und ersetzt ursprüngliche Bestimmungen | Kapitel III, Teil 1: In Kosmetika zugelassene Konservierungsmittel (Tabelle 4), lfd. Nr. 34 | Kapitel III, Teil 1: In Kosmetika zugelassene Konservierungsmittel (Tabelle 4), lfd. Nr. 34 |
| 2 | Säureviolett 43 (CI 60730) | Kapitel III, Teil 4: In Kosmetika zugelassene Haarfärbemittel (Tabelle 7), lfd. Nr. 37 | Kapitel III, Teil 4: In Kosmetika zugelassene Haarfärbemittel (Tabelle 7), lfd. Nr. 37 | |
| 3 | Quecksilber und seine Verbindungen | Kapitel I, Abschnitt 3.4: Grenzwerte für gefährliche Stoffe Kapitel II, Teil 1: Liste der verbotenen Inhaltsstoffe in Kosmetika (Tabelle 1), lfd. Nr. 888 |
Kapitel I, Abschnitt 3.4: Grenzwerte für gefährliche Stoffe Kapitel II, Teil 1: Liste der verbotenen Inhaltsstoffe in Kosmetika (Tabelle 1), lfd. Nr. 888 Kapitel III, Teil 1: In Kosmetika zugelassene Konservierungsmittel (Tabelle 4), lfd. Nr. 43 Kapitel III, Teil 1: In Kosmetika zugelassene Konservierungsmittel (Tabelle 4), lfd. Nr. 47 |
Überarbeitete Inhalte und CIRS-Interpretation
1. o-Phenylphenol und seine Salze
o-Phenylphenol und seine Salze sind derzeit in der Liste der zugelassenen Konservierungsmittel der Sicherheits- und technischen Standards für Kosmetika (Ausgabe 2015) (im Folgenden als “Sicherheits- und technische Standards” bezeichnet) aufgeführt.
Die ursprüngliche Bestimmung besagt: Die maximal zulässige Konzentration bei Verwendung in Kosmetika beträgt insgesamt 0,2 % (ausgedrückt als Phenol).
Der überarbeitete Inhalt ist wie folgt:
(1) Der Anwendungsbereich und die Einschränkungen werden nach “Leave-on-Produkten” und “Rinse-off-Produkten” klassifiziert, mit jeweils festgelegten maximal zulässigen Konzentrationen;
(2) Der Warnhinweis “Kontakt mit den Augen vermeiden” muss auf dem Etikett aufgedruckt sein.
| Kapitel und Abschnitt | Lfd. Nr. | Stoffname | Maximale Konzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung | Anwendungsbereich und Einschränkungen | Wortlaut der Verwendungsbedingungen und Warnhinweise | ||
| Chinesischer Name | Englischer Name | INCI-Name | |||||
| Kapitel III, Teil 1: In Kosmetika zugelassene Konservierungsmittel (Tabelle 4) | 34 | 邻苯基苯酚及其盐类 | o-Phenylphenol and its salts | (a) 0,2 % insgesamt (berechnet als Phenol) | (a) Rinse-off-Produkte: Nicht in Produkten mit potenziellem Inhalationsrisiko verwenden | Kontakt mit den Augen vermeiden | |
| (b) 0,15 % insgesamt (berechnet als Phenol) | (b) Leave-on-Produkte: Nicht in Produkten mit potenziellem Inhalationsrisiko verwenden | ||||||
o-Phenylphenol ist derzeit als Eintrag 7 in Anhang V (Liste der zugelassenen Konservierungsmittel) der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt, mit einer maximal zulässigen Konzentration von 0,2 % (ausgedrückt als Phenol) für Rinse-off-Produkte und 0,15 % (ausgedrückt als Phenol) für Leave-on-Produkte, und das Etikett muss den Warnhinweis “Kontakt mit den Augen vermeiden” tragen. Nach dieser Anpassung sind die chinesischen Anforderungen an die Verwendung von o-Phenylphenol weitgehend konsistent mit den einschlägigen EU-Vorschriften.
2. Säureviolett 43 (CI 60730)
Säureviolett 43 (CI 60730) ist derzeit in der Liste der zugelassenen Haarfärbemittel der Sicherheits- und technischen Standards aufgeführt. Im Vergleich zu den ursprünglichen Bestimmungen sind die diesmaligen Überarbeitungen wie folgt:
(1) Die maximal zulässige Konzentration für die Verwendung in nicht-oxidativen Haarfärbemitteln wurde von ursprünglich 1 % auf 0,5 % gesenkt;
(2) Unter den sonstigen Einschränkungen und Anforderungen wurde “wasserunlösliche Bestandteile dürfen nicht weniger als 0,4 % betragen” korrigiert auf “wasserunlösliche Bestandteile dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen.”
| Kapitel und Abschnitt | Lfd. Nr. | Stoffname | Maximale Konzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung | Anwendungsbereich und Einschränkungen | Wortlaut der Verwendungsbedingungen und Warnhinweise | ||
| Chinesischer Name | INCI-Name | Oxidative Haarfärbemittel | Nicht-oxidative Haarfärbemittel | ||||
| Kapitel III, Teil 4: In Kosmetika zugelassene Haarfärbemittel (Tabelle 7) | 37 | 酸性紫 43 号 (CI 60730) | Acid Violet 43 | 0,5 % | Die Reinheit des verwendeten Farbstoffs darf nicht weniger als 80 % betragen, und seine Verunreinigungsgehalte müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:Flüchtige Bestandteile (bei 135 °C), Chloride und Sulfate (berechnet als Natriumsalze): weniger als 18 %Wasserunlösliche Bestandteile: nicht mehr als 0,4 %1-Hydroxy-9,10-anthracendion: weniger als 0,2 %p-Toluidin: weniger als 0,1 %;p-Toluolsulfonsäuren, Natriumsalze weniger als 0,2 %, Nebenfarbstoffe weniger als 1 %, Blei weniger als 20 mg/kg, Arsen weniger als 3 mg/kg, Quecksilber weniger als 1 mg/kg. | ||
3. Quecksilber und seine Verbindungen
Im Vergleich zu den ursprünglichen Bestimmungen sind die diesmaligen Überarbeitungen wie folgt:
(1) In Abschnitt 3.4 Grenzwerte für gefährliche Stoffe von Kapitel 1 der Sicherheits- und technischen Standards wurde die ursprüngliche Anmerkung für den gefährlichen Stoff Quecksilber – “außer Augenkontaktkosmetika, die organische Quecksilberkonservierungsmittel enthalten” – gestrichen;
| Kapitel | Gefährlicher Stoff | Grenzwert (mg/kg) | Anmerkungen |
| Kapitel 1 Übersicht 3.4 Grenzwertanforderungen für gefährliche Stoffe | Quecksilber | 1 | / |
(2) Im Namen der Liste der verbotenen Inhaltsstoffe in Kapitel 2 der Sicherheits- und technischen Standards, “Quecksilber und seine Verbindungen (außer Quecksilberverbindungen in zugelassenen Konservierungsmitteln),” wurde der Ausdruck “außer Quecksilberverbindungen in zugelassenen Konservierungsmitteln” gestrichen, und der englische Name wurde angepasst auf “Mercury (CAS No. 7439-97-6) and its compounds”;
Hinweis: Der Inhalt in der Originalversion der Sicherheits- und technischen Standards für Kosmetika (Ausgabe 2015) wurde noch nicht geändert. Gemäß der “Bekanntmachung zur Aktualisierung der Liste der verbotenen Inhaltsstoffe für Kosmetika (Bekanntmachung Nr. 74 von 2021)”, herausgegeben von der NMPA am 28. Mai 2021, lautete der ursprüngliche Eintrag für Quecksilber und seine Verbindungen in der Liste der verbotenen Inhaltsstoffe für Kosmetika wie folgt:
| Lfd. Nr. | Chinesischer Name | Englischer Name |
| 888 | 汞及其化合物(化妆品准用防腐剂中的汞化合物除外) |
Mercury (CAS No. 7439-97-6) and its compounds, except those special cases included in preservatives allowed in cosmetic products |
(3) Die Einträge Nr. 43 und Nr. 47 in Tabelle 4 (Zugelassene Konservierungsmittel) von Kapitel 3 der Sicherheits- und technischen Standards wurden aufgehoben. Das bedeutet, dass zwei zugelassene Konservierungsmittel für Kosmetika – “Phenylquecksilbersalze einschließlich Phenylquecksilberborat” und “Thimerosal” – als verbotene Inhaltsstoffe neu eingestuft wurden.
Inkrafttretensdaten
- o-Phenylphenol und seine Salze sowie Säureviolett 43 (CI 60730): in Kraft ab 1. Juni 2028;
- Standard für Quecksilber und seine Verbindungen: in Kraft ab 1. Juli 2026.
CIRS-Erinnerung
Angesichts der Überarbeitungen der Sicherheits- und technischen Standards für Kosmetika macht die CIRS Group die betroffenen Unternehmen auf Folgendes aufmerksam:
(1) Beachten Sie die Inkrafttretensdaten der oben genannten Standards. Vor dem Inkrafttreten der Standards hergestellte oder importierte Kosmetika können bis zu ihrem Verfallsdatum weiterverkauft werden. Kosmetikregistranten, -anmelder und -hersteller werden ermutigt, die oben genannten Standards vorzeitig umzusetzen.
(2) Konzentrieren Sie sich auf wesentliche Änderungen, darunter die differenzierten Konzentrationsgrenzwerte für o-Phenylphenol und seine Salze, die Hinzufügung von Etikettenwarnhinweisen, die Senkung der Konzentration von Säureviolett 43 in nicht-oxidativen Haarfärbemitteln, das Verbot von Quecksilber und seinen Verbindungen sowie die Aufhebung der entsprechenden Konservierungsmitteleinträge. Unternehmen sollten ihre Produktformulierungen umgehend überprüfen, um sicherzustellen, dass Inhaltsstoffe und Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Die CIRS Group wird die Überarbeitungen der Sicherheits- und technischen Standards für Kosmetika sowie die Änderungen der chinesischen Kosmetikvorschriften weiterhin verfolgen und zeitnah die neuesten Informationen veröffentlichen.
Unsere Dienstleistungen
- Registrierung und Anmeldung von Kosmetika in China (einschließlich Taiwan, China)
- Registrierung und Anmeldung neuer Inhaltsstoffe in China
- Anmeldung von Zahnpasta in China
- Sicherheits- und Wirksamkeitstests für Kosmetika in China
- Inländischer Verantwortlicher
- Sicherheitsbewertungsbericht
- Beantragung des Codes für die Sicherheitsinformationsmeldung von Kosmetikinhaltsstoffen
- Prüfung von Formel/Etikett/Inhaltsstoffen
- Regulatorische Beratung/Berichte/Schulungen
- Zollabfertigung von Kosmetika



