8. Anforderungen an Antragsunterlagen
8.1 Anforderungen an Registrierungsdokumente
Antragsunterlagen |
Reguläre Registrierung |
Vereinfachte Registrierung |
Registrierung |
Antragsformular |
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Nachweis der juristischen Person oder Gewerbelizenz, Agenturvertrag (falls Agent anwendbar), Vollmachtsschreiben |
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Dokumente für Ausschlusskriterien der Polymerregistrierungen (für Polymerregistrierungsantragsteller) |
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Prüfbericht oder Daten |
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Grundlagen und Basis für die Bewertung der Persistenz (P), Bioakkumulation (B) und Toxizität (T) des beantragten Stoffes |
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Bewertung und Analyse hochgefährlicher Chemikalien (PBT, vPvB, endokrine Disruptoren, Stoffe von sehr hoher Besorgnis) |
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Umweltgefährdungsbewertungsbericht |
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Bericht über sozioökonomische Interessen |
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Dokumente zum Informationsschutz (Kennzeichnungsinformationen des beantragten Stoffes) |
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Schreiben zur Umsetzung oder Übermittlung von Maßnahmen zur Kontrolle von Umweltrisiken und Anforderungen an das Umweltmanagement
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Daten für Prüflabor
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Weitere Informationen zu den Umwelt- und Gesundheitsgefährdungseigenschaften und Umweltgefahren
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Hinweis: Der Ausschluss bei der Polymerregistrierung kann Tests beinhalten, es gibt jedoch keine verbindlichen Anforderungen an die Qualifikation des Prüflabors oder der Prüfmethoden.
8.2 P/B/T-Eigenschaften und hochgefährliche Chemikalien
Hochgefährliche Chemikalien beziehen sich auf Chemikalien, die Persistenz-, Bioakkumulations- und Toxizitätseigenschaften (PBTs) aufweisen, solche mit sehr hoher Persistenz und sehr hoher Bioakkumulation (vPvBs) oder andere Stoffe, die gleichwertige Umwelt- oder Gesundheitsgefahren darstellen (wie endokrine Disruptoren, Stoffe von sehr hoher Besorgnis usw.).
Endokrine Disruptoren (EDCs) oder verdächtige EDCs sind anhand der bestehenden internationalen EDC-Listen und der vorhandenen internationalen Datenbanken zu identifizieren. Wird der Stoff als verdächtiger EDC betrachtet, sollte der Antragsteller einen umfassenden Bewertungsbericht oder Prüfdaten gemäß internationalen technischen Leitlinien vorlegen, um die EDC-Eigenschaften des Stoffes zu bewerten.
Stoffe von sehr hoher Besorgnis umfassen, sind aber nicht beschränkt auf, solche, die gemäß den “Regeln zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien” (GB 30000) als Kategorie 1 - akute Toxizität (oral, dermal, Inhalation (Gas, Dampf, Staub/Nebel)), Karzinogenität (Kategorie 1A oder 1B), Keimzellmutagenität (Kategorie 1A oder 1B), Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A oder 1B), spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition (Kategorie 1) oder aquatische chronische Toxizität, bei der NOEC oder EC10<0,01 mg/L liegt.
Basierend auf den Daten, die in Registrierungsanträgen enthalten sein können, sind die grundlegenden Kriterien zur Bestimmung der P/B/T-Eigenschaften wie folgt:
Chemische Eigenschaft |
Daten |
Ausgewählte Kriterien |
Ergebnis |
Persistenz(P) |
Schneller biologischer Abbau |
Schneller biologischer Abbau |
Nicht-P und Nicht-vP |
Angeborene biologische Abbaubarkeit(302B) |
Erfüllt Testanforderungen, Verwendung der DOC-Subtraktionsmethode, mit einer Abbaurate von >70% innerhalb von 7 Tagen |
Nicht-P |
Angeborene biologische Abbaubarkeit(302C) |
Erfüllt Testanforderungen, Verwendung der respirometrischen Methode, mit einer Abbaurate von 70% innerhalb von 14 Tagen |
Nicht-P |
Bioakkumulation(B) |
logKow |
logKow≤4.5 |
Nicht-B und Nicht-vB |
Bioakkumulation
BCF>2000 |
B |
BCF>5000 |
vB |
Toxikologie(T)
Aquatische akute Toxizität (Algen, Krebstiere, Fische) |
EC50 oder LC50< 0,01 mg/L |
T |
EC50 oder LC50< 0,1 mg/L |
Verdächtig T |
EC50 oder LC50>0,1 mg/L |
Nicht-T |
Aquatische chronische Toxizität (Algen, Krebstiere, Fische) |
NOEC<0,01 mg/L |
T |
NOEC>0,01 mg/L |
Nicht-T |
Karzinogen oder Mutagen oder Reproduktionstoxizität oder spezifische Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition)
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Kategorie 1A,1B oder Kategorie 2
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T |
8.3 Anforderungen an Anwendungsdaten
(1) Datenquelle und Datenanforderungen
Anwendungsdaten umfassen minimale Daten und zusätzliche Daten. Die basisdaten der minimal erforderlichen Daten sollten aus Prüfberichten stammen, und die spezifischen Daten der minimalen Daten sollten hauptsächlich aus Prüfberichten stammen. Andere Daten sollten vorzugsweise aus Prüfberichten stammen.
Nicht-Testdaten
Außer bei ausdrücklich akzeptierter Verwendung von Nicht-Testdaten dürfen nur unter besonderen Umständen, wenn tatsächliche Tests nicht durchführbar sind, Nicht-Testdaten akzeptiert werden, die durch QSAR, Querverweise, autoritative Veröffentlichungen und autoritative Datenbanken generiert wurden. Die Gründe, Methoden oder Datenquellen und Grundlagen sollten jedoch vollständig erläutert werden.
Basisdaten
Alle Stoffe müssen bei der Durchführung der regulären und vereinfachten Registrierung Basisinformationen einreichen.
Spezialdaten
Bei der regulären Registrierung müssen Stoffe mit Persistenz- oder Bioakkumulationseigenschaften Spezialdaten einreichen; Stoffe mit Persistenz und Bioakkumulation müssen bei der vereinfachten Registrierung Spezialdaten einreichen.
Andere Daten
Diese Daten sind nach technischer Bewertung bei der regulären oder vereinfachten Registrierung einzureichen.
(2) Mindestdatenanforderungen
Mindestdaten für reguläre Registrierung |
Mindestdaten für vereinfachte Registrierung |
Spektralgraph physikalisch-chemischer Eigenschaften (Basisdaten, ca. 14 insgesamt) |
Spektralgraph physikalisch-chemischer Eigenschaften (Basisdaten, ca. 10 insgesamt) |
Gesundheitstoxikologie(basisdaten+Spezialdaten,ca. 19 insgesamt) |
Gesundheitstoxikologie(basisdaten+Spezialdaten, ca. 7 insgesamt) |
Ökotoxikologie(basisdaten+Spezialdaten,ca. 13 insgesamt) |
/ |
- Spezifische Anforderungen an die Dateneinreichung werden durch Faktoren wie Registrierungstyp, Stoffeigenschaften (Aggregatzustand, P- und B-Eigenschaften usw.) und Registrierungsmenge bestimmt.
- Aus Sicht der Stoffeigenschaften wird empfohlen, zunächst bestimmte Basisdaten (Verteilungskoeffizienten, Abbaurate, Hydrolyse usw.) zu erheben, um die P- und B-Eigenschaften des beantragten Stoffes zu bestimmen, und dann zu entscheiden, ob weitere Spezialdaten erhoben werden.
(3) Mindestdaten erforderlich ⸻ Spektrogramm physikochemisch
Positionen |
Vereinfachte Registrierung |
Reguläre Registrierung |
Der Aggregatzustand des beantragten Stoffes bei Normaltemperatur und Normaldruck (20°C, 101,3 kPa) |
Gas |
Flüssig |
Fest |
Gas |
Flüssig |
Fest |
Infrarot/Kernspinresonanz/Massenspektrometrie (mindestens 2 Typen) und optische Drehung |
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Schmelzpunkt (OECD 102) |
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Siedepunkt (OECD 103) |
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Dichte (OECD 109) |
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Dampfdruck(OECD 104) |
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Wasserlöslichkeit(OECD 105) |
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Verteilungskoeffizient(OECD 107/117/123)
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pH-Wert (GB/T 9724-2007/OPPT S830.7000)
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Partikelgrößenverteilung(OECD 110)
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Oberflächenspannung(OECD 115)
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Kritischer Punkt
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Dissoziationskonstanten(OECD 112)
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Henry-Konstante
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- Für chirale Stoffe sollten Informationen wie spezifische Drehung möglichst bereitgestellt werden.
- Die Henry-Konstante kann entweder aus experimentellen Daten oder Modellberechnungen abgeleitet werden; für feste Stoffe, die einer Standardregistrierung unterliegen, wird empfohlen, eine Dampfdruckprüfung durchzuführen, um diese mit Wasserlöslichkeitsdaten zu kombinieren und Modellberechnungen zur Bestimmung der Henry-Konstante zu verwenden.
(4) Mindestdatenanforderungen - Gesundheitstoxikologie

- Schlussfolgerungen (typischerweise Einstufung) aus In-vitro-Testdaten zu Hautreizung, Augenreizung und Hautsensibilisierung sind akzeptabel; andernfalls sollten In-vivo-Testdaten vorgelegt werden.
- Daten zur Entwicklungstoxizität während der Schwangerschaft, Zwei-Generationen-Reproduktionstoxizität oder erweiterte Ein-Generationen-Reproduktionstoxizität können als Alternative zu Reproduktions-/Entwicklungstoxizitäts-Screeningtests verwendet werden.
- Für Mutagenität wird empfohlen, die Einreichung von drei In-vitro-Testdaten zu priorisieren. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann grundsätzlich eine In-vivo-Genotoxizitätsdaten einem In-vitro-Genotoxizitätsdaten entsprechen.
- Lokale Toxizität bezieht sich in der Regel auf Gefahren bei Hautreizung, Augenreizung oder Hautsensibilisierungsklassifikation.
- Toxikokinetische Testdaten sollten bei der Bewertung der Karzinogenität vorgelegt werden.
(5) Mindestdatenanforderungen - Ökotoxikologie

- Vereinfachte Registrierung

- Auswahlweise sind selektivere Abbaudaten oder Abbausimulationsdaten möglich.
- “Auftreten toxischer Effekte” bezieht sich typischerweise auf Kurzzeittoxizität (Algen/Daphnien/Fisch EC50 oder LC50 < 100 mg/L) oder 21-Tage-NOEC für die Reproduktion großer Daphnien < 10 mg/L.
- Alle als “inländisch” gekennzeichneten Testgegenstände erfordern den Einsatz chinesischer Testorganismen; wenn der Schnellabbautest im Ausland durchgeführt wurde, sind Optionen die Durchführung von Schnellabbau, verstärktem Schnellabbau oder angeborenem Abbau in China.
(6) Datenanforderungen für spezielle Stoffe
(a) Für Chemikalien, deren inhärente Eigenschaften die Durchführung von Gesundheits- oder Ökotoxizitätstests tatsächlich ausschließen, können relevante Testdaten von der Einreichung befreit werden. Geschätzte, analogbasierte Querverweise oder Literaturdaten können ausreichen, jedoch sollten detaillierte Erklärungen der spezifischen Gründe vorgelegt werden.
(b) Anorganische Verbindungen und Metalle
Befreiung von der Einreichung von biologisch abbaubaren Testdaten.
(c) Chemische Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser Hydrolyse/Lichtzerfall oder Reaktionen durchlaufen (ausgenommen Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase freisetzen)
- Einreichung von Prüfberichten über Hydrolyse/Lichtzerfall (bezogen auf eine Halbwertszeit DT50 < 12 h bei Normaltemperatur und Normaldruck) oder Reaktion bei Kontakt mit Wasser, Analyse und Identifizierung der Produkte und deren Gehalte zur Bestimmung, ob es sich um neue Stoffe handelt.
- Wenn alle Produkte bestehende Stoffe sind, gilt die Befreiung von der Einreichung ökotoxikologischer Daten.
- Wenn neue Stoffe in den Produkten enthalten sind (Einzelstoffgehalt > 10 %), sollten ökotoxikologische Daten entsprechend der registrierten Menge des beantragten Stoffes oder Produkts eingereicht werden. Konkret gilt: Wenn das Antragsmaterial der Stoff ist, sind die eingereichten Daten Prüfdaten; bei Produkten können die eingereichten Daten aus Tests, Schätzungen, Analog-Querverweisen oder Literatur stammen.
(d) Chemikalien, die ausschließlich als Zwischenprodukte für Pestizide, Pharmazeutika oder Tierarzneimittel verwendet werden
Es können ausschließlich Basisdaten eingereicht werden, zusammen mit detaillierten Erklärungen zur Verwendung als Zwischenprodukt (Produktions- und Verwendungseinheiten, Produktions- und Verwendungsprozesse, Informationen zu mit neuen Stoffen hergestellten Stoffen oder Produkten).
(e) Polymere gemäß Anordnung Nr. 12
Bei der regulären oder vereinfachten Registrierung können Gesundheits- und Ökotoxizitätsdaten von der Einreichung befreit werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die enthaltenen Metalle sind auf Natrium, Magnesium, Kalium und Calcium beschränkt.
- Es ist unlöslich in Wasser, n-Octanol, n-Hexan, Tetrahydrofuran und Dimethylformamid.
- Es bleibt stabil unter sauren und alkalischen Bedingungen (pH-Werte 4,0, 7,0, 9,0 und falls physiologisch relevant, auch pH 1,2).
(7) Qualifikationen der Prüfinstitutionen und Prüfmethoden
Prüfgegenstände |
Qualifikationen der Prüfinstitutionen |
Prüfmethoden |
Inländisch |
Ausländisch |
Inländisch |
Ausländisch |
Spektroskopische Physikalische Chemie |
Akkreditierung von Prüf- und Inspektionsstellen (Metrologiezertifizierung) |
Einhaltung der behördlichen Anforderungen oder Good Laboratory Practice (GLP) gemäß den nationalen Vorschriften |
Eine der folgenden Methoden:
• Chemische Prüfmethoden
• Nationale Standards (entsprechend OECD)
Wenn inländisch nicht aktualisiert, können OECD-Standards referenziert werden. |
Priorität hat die Anwendung relevanter chinesischer nationaler Standards, OECD-Standards oder anderer international anerkannter, allgemein akzeptierter Methoden. |
Gesundheitstoxikologie |
1. Akkreditierung von Prüf- und Inspektionsstellen (Metrologiezertifizierung) 2. Eine der folgenden Einrichtungen: - Einrichtungen, die von der National Medical Products Administration für die Einhaltung von Good Laboratory Practice (GLP) gemäß den Qualitätsmanagementvorschriften für nichtklinische Arzneimittelforschung verwaltet werden. - Chemische Toxizitätsidentifikationseinrichtungen, die vom chinesischen Zentrum für Krankheitskontrolle und Prävention nach Qualitätsbewertungen akkreditiert wurden. - Von der Landwirtschafts- und ländlichen Ministerium bekannt gegebene Einheiten für Pestizidregistrierungstests. - Einrichtungen, die von der China National Accreditation Service for Conformity Assessment (CNAS) auf Einhaltung von GLP bewertet wurden.
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GLP |
Ökotoxikologie |
1. Akkreditierung von Prüf- und Inspektionsstellen (Metrologiezertifizierung) 2. Good Laboratory Practice (GLP) 3. Unterliegt Aufsichtskontrollen durch ökologische Umweltbehörden bezüglich Prüfbedingungen und -ergebnissen
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GLP |
- Spezialprojekte ohne standardisierte Methoden können explorative Forschungsmethoden für Tests nutzen.
- Testberichte, die mit nicht mehr aktuellen Testmethoden (seit mindestens 5 Jahren überarbeitete Methoden) erstellt wurden, erfordern eine Äquivalenzanalyse.
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8.4 Datenbefreiung und Erläuterung
In der folgenden Tabelle sind etwa 33 Positionen von der Dateneinreichung befreit:
Positionen(teilweise) |
Befreiungen(ausgewählt) |
Oberflächenspannung |
⸻Löslichkeit in Wasser bei 20°C ist geringer als 1 mg/L
⸻Oberflächenaktivität ist unvorhersehbar, unerwartet und Daten sind nicht erforderlich. |
Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient |
Anorganischer Stoff |
Wasserlöslichkeit |
Hydrolyse tritt bei pH-Werten 4, 7 und 9 auf (mit einer Halbwertszeit von weniger als 12 Stunden). |
Partikelgröße |
Verkaufs- oder Verwendungszustand muss nicht fest oder nicht partikelförmig sein |
Dissoziationskonstante |
Instabil in Wasser (Hydrolyse-Halbwertszeit weniger als 12 Stunden) oder anfällig für Oxidation in Wasser |
Akute Toxizität (oral, dermal, Inhalation) |
Dermale Korrosion |
Hautreizung/Korrosion |
Bei akuter dermaler Toxizitätsprüfung mit einer Dosis von 2000 mg/kg Körpergewicht wurde keine Hautreizungsreaktion beobachtet. |
Augenreizung |
Kategorie 2 oder höherer Hautreizstoff oder mit Hautkorrosionseigenschaften. |
28-Tage-Wiederholte-Dosis-Toxizität (oral, dermal oder Inhalation) |
Es liegen zuverlässige Daten aus einer 90-Tage-Wiederholte-Dosis-Toxizitäts- oder chronischen Toxizitätsstudie vor. |
Mutagenität
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In-vivo-Genotoxizitätstests wurden durchgeführt, wodurch die Notwendigkeit für In-vitro-Genotoxizitätstests für dieselben genetischen Toxizitätsendpunkte entfällt. |
Reproduktions-/Entwicklungstoxizität
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Es liegen Daten zur Entwicklungstoxizität während der Schwangerschaft, Zwei-Generationen-Reproduktionstoxizität oder erweiterten Ein-Generationen-Reproduktionstoxizität vor (Befreiung von der Notwendigkeit von Reproduktions-/Entwicklungsscreeningdaten). |
Akute Toxizität für Regenwürmer, Reproduktionstest bei Regenwürmern, Keimung und Wurzelverlängerungstest, terrestrischer Pflanzenwachstumstest
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⸻Geringe Bodenadsorption (z. B. logKoc < 1,5)
⸻Bei hoher Bodenadsorption (z. B. logKoc > 4,5) sollte die Verwendung von Reproduktionstests anstelle von Akuttests in Betracht gezogen werden. |
Schneller biologischer Abbau
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Anorganischer Stoff |
Bioakkumulation
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⸻Wahrscheinlich geringe Anreicherung in Organismen (z. B. logKow < 3)
⸻Fähig zu schnellem biologischem Abbau |
Chronische Toxizität für sedimentbewohnende Organismen
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Geringe Adsorption(e.g. logKoc<3) |
8.5 Informationsschutz
Grundlegende Anforderungen
- Wenn der Antragsteller den Schutz von Informationen mit Geschäftsgeheimnissen in den eingereichten Registrierungs- oder Aktenmaterialien verlangt, sollte dies während des Antragsprozesses für Standardregistrierung, vereinfachte Registrierung oder Akteneinreichung angegeben werden.
- Das Registrierungsantragsformular und das Akteneinreichungsformular enthalten entsprechende Kontrollkästchen, in denen Antragsteller ihren Wunsch nach Informationsschutz angeben können. Wenn Informationsschutz erforderlich ist, sollte der Antragsteller das entsprechende Kästchen ankreuzen. Spalten ohne Kontrollkästchen können keinen Informationsschutz beantragen.
- Antragsteller, die Materialien für Standard-, vereinfachte Registrierung oder Akteneinreichung ohne Antrag auf Informationsschutz für bestimmte Spalten einreichen, können nachträglich keinen Informationsschutz beantragen.
- Antragsteller, die beabsichtigen, Informationen zur Identifikation chemischer Stoffe (einschließlich chinesischer und englischer Namen, CAS-Nummern, molekularer Formeln und Strukturformeln usw.) in vereinfachten und Standardregistrierungsanträgen zu schützen, sollten notwendige Begründungen für den Informationsschutz einreichen.
Notwendigkeit des Schutzes von Stoffidentifikationsinformationen:
a) Eine Erklärung, die die Notwendigkeit des Informationsschutzes darlegt, mit der Angabe, ob die zu schützenden Informationen Geschäftsgeheimnisse des Antragstellers darstellen und dass diese Informationen nicht den Offenlegungspflichten gemäß anderen Gesetzen und Vorschriften der Volksrepublik China unterliegen.
b) Spezifische Kategorien von Informationen, die im Antrag geschützt werden sollen, und die entsprechende Schutzdauer.
c) Erläuterung des Bekanntheitsgrades der Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
[1] Ob die Öffentlichkeit oder Wettbewerber Identifikationsinformationen zum Stoff, die mit dem Antragsteller verbunden sind, über öffentliche Kanäle (z. B. veröffentlichte Materialien) erhalten können.
[2] Ob die Identifikationsinformationen zum Stoff von in- oder ausländischen Regulierungsbehörden offengelegt oder veröffentlicht wurden, und falls ja, detaillierte Erläuterungen dazu.
d) Erläuterung des kommerziellen Werts der zu schützenden Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
[1] Ob nachgewiesen oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Offenlegung der Identifikationsinformationen zum Stoff dem Antragsteller erheblichen Schaden für seine Marktposition im Wettbewerb zufügt.
[2] Ob kommerzielle technische Informationen wie Stoffverwendung oder Produktionsprozesse aus den Identifikationsinformationen zum Stoff abgeleitet werden können.
e) Ob der Antragsteller Maßnahmen ergriffen hat und weiterhin umsetzt, um das Auslaufen der zu schützenden Informationen zu verhindern, und Angabe der konkreten Details dieser Maßnahmen.