Am 9. Oktober 2025 haben das Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China, das Außenhandelsgesetz der Volksrepublik China, das Zollgesetz der Volksrepublik China und die Verordnung der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern als Grundlage das Ministerium für Handel und die Generalzolldirektion gemeinsam vier Bekanntmachungen zur Umsetzung von Exportkontrollen für bestimmte Artikel veröffentlicht, mit dem Ziel, die nationale Sicherheit und Interessen zu schützen und internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen zu erfüllen.
Bekanntmachung Nr. 55 von 2025 des Ministeriums für Handel und der Generalzolldirektion: Entscheidung über die Verhängung von Exportkontrollen für Artikel im Zusammenhang mit ultraharten Materialien
Kontrollierte Artikel umfassen:
- 2C902.a. Synthetisches Diamantpulver mit einer durchschnittlichen Partikelgröße ≤ 50 μm
- 2C902.b. Synthetischer Diamant-Einkristall mit einer durchschnittlichen Partikelgröße > 50 μm und ≤ 500 μm
- 2C902.c. Synthetische Diamantdrahtsägen mit spezifischen Eigenschaften
- 2C902.d. Synthetische Diamantschleifscheiben mit spezifischen Eigenschaften
- 2B005.b. Gleichstrom-Plasma-Chemische Gasphasenabscheidungsgeräte (DCPCVD)
- 2E902. Gleichstrom-Plasma-Chemische Gasphasenabscheidungstechnologie (DCPCVD)
Für detaillierte Artikelbeschreibungen siehe:
http://www.mofcom.gov.cn/zwgk/zcfb/art/2025/art_949f47563b834dad95b0010f375a892c.html
Bekanntmachung Nr. 56 von 2025 des Ministeriums für Handel und der Generalzolldirektion: Entscheidung über die Verhängung von Exportkontrollen für bestimmte Artikel im Zusammenhang mit Seltenen Erden, Rohstoffen und Hilfsmaterialien
Kontrollierte Artikel umfassen:
- 2B902 Ausrüstungen zur Produktion und Verarbeitung von Seltenen Erden
- 2B902.a. Zentrifugalausrüstung für die Produktion und Verarbeitung von Seltenen Erden
- 2B902.b. Intelligente kontinuierliche Verunreinigungsentfernung und Fällungsausrüstung für Ionenaustausch-Seltenenerz mit einer täglichen Verarbeitungskapazität der Lauge von ≥ 5000 m³
- 2B902.c. Röstöfen für Seltene Erden mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.d. Extraktionstanks mit Mischkammervolumina von 0,5~14,2 m³ für die Trennung und Reinigung von Seltenen Erden
- 2B902.e. Ionenaustauschausrüstung für die Trennung und Reinigung von Seltenen Erden
- 2B902.f. Fällungs-Kristallisationsreaktionsbehälter für Seltene Erden mit Reaktionsbehältervolumina von 10~50 m³
- 2B902.g. Teile und Komponenten für unter 2B902.f kontrollierte Artikel
- 2B902.h. Widerstandsöfen für Seltene Erden mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.i. Spezielle Ausrüstung für die Elektrolyse von Seltenen Erdenmetallen
- 2B902.j. Elektrolysezellen für Seltene Erden mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.k. Vakuum-Induktionsreduktionsöfen mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.l. Vakuum-Kohleröhrenöfen mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.m. Czochralski-Verfahren Seltene-Erden-Kristallzuchtöfen mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.n. Bridgman-Verfahren (Tiegelabsenkung) Seltene-Erden-Kristallzuchtöfen mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.o. Vakuum-Induktionsstreifen-Gießöfen für permanente Seltene-Erden-Magnete
- 2B902.p. Teile und Komponenten für unter 2B902.o kontrollierte Artikel
- 2B902.q. Wasserstoffzerfallöfen (HD) für permanente Seltene-Erden-Magnete
- 2B902.r. Teile und Komponenten für unter 2B902.q kontrollierte Artikel
- 2B902.s. Luftstrommühlen für permanente Seltene-Erden-Magnete mit spezifischen Eigenschaften
- 2B902.t. Formpressen für permanente Seltene-Erden-Magnete mit Magnetisierungsfeldern und einer magnetischen Flussdichte von ≥ 1,5 T
- 2B902.u. Automatische Heißpressausrüstung für permanente Seltene-Erden-Magnete
- 2B902.v. Kalte isostatische Pressen für permanente Seltene-Erden-Magnete, die nicht unter 2B104 kontrolliert werden (siehe Zolltarifnummer: 84798310)
- 2B902.w. Vakuum-Sinteröfen für permanente Seltene-Erden-Magnete mit einer Abkühlzeit von ≤ 20 Min., Heiztemperatur 500~1200 °C und einer Temperaturgleichmäßigkeit von ±3 °C bei 1000 °C
- 2B902.x. Ausrüstung zur Verarbeitung von magnetischen Materialien aus Seltenen Erden
- 2B902.y. Korngrenzendiffusionsausrüstung
- 2B902.z. Schachtofen mit Abmessungen ≥ Φ19×21 m für das Recycling von Sekundärrohstoffen aus Seltenen Erden
- 1C914 Artikel im Zusammenhang mit Seltenen Erden Rohstoffen und Hilfsmaterialien
- 1C914.a. Seltene Erden Erze
- 1C914.b. Flotationsmittel für Seltene-Erden-Erze, die Hydroxamsäure- oder Phosphatester-Sammler enthalten
- 1C914.c. Extraktionsmittel für die Produktion von Seltenen Erden
Für detaillierte Artikelbeschreibungen siehe:
http://www.mofcom.gov.cn/zwgk/zcfb/art/2025/art_1315078cebe04210bc35c72a4e7f7967.html
Bekanntmachung Nr. 57 von 2025 des Ministeriums für Handel und der Generalzolldirektion: Entscheidung über die Verhängung von Exportkontrollen für bestimmte mittel- und schwerrare Erden bezogene Artikel
Kontrollierte Artikel umfassen:
- 1C909 Holmium-bezogene Artikel
- 1C909.a. Holmium-Metall, Holmium-haltige Legierungen und verwandte Produkte
- 1C909.b. Holmiumoxid und seine Mischungen
- 1C909.c. Holmium-haltige Verbindungen und ihre Mischungen
- 1C910 Erbium-bezogene Artikel
- 1C910.a. Erbium-Metall, Erbium-haltige Legierungen und verwandte Produkte
- 1C910.b. Erbiumoxid und seine Mischungen
- 1C910.c. Erbium-haltige Verbindungen und ihre Mischungen
- 1C911 Thulium-bezogene Artikel
- 1C911.a. Thulium-Metall, Thulium-haltige Legierungen und verwandte Produkte
- 1C911.b. Thuliumoxid und seine Mischungen
- 1C911.c. Thulium-haltige Verbindungen und ihre Mischungen
- 1C912 Europium-bezogene Artikel
- 1C912.a. Europium-Metall, Europium-haltige Legierungen und verwandte Produkte
- 1C912.b. Europiumoxid und seine Mischungen
- 1C912.c. Europium-haltige Verbindungen und ihre Mischungen
- 1C913 Ytterbium-bezogene Artikel
- 1C913.a. Ytterbium-Metall, Ytterbium-haltige Legierungen und verwandte Produkte
- 1C913.b. Ytterbiumoxid und seine Mischungen
- 1C913.c. Ytterbium-haltige Verbindungen und ihre Mischungen
Für detaillierte Artikelbeschreibungen siehe:
http://www.mofcom.gov.cn/zwgk/zcfb/art/2025/art_59ec4f6bec0b459aa4a30c4bbd0a41c1.html
Bekanntmachung Nr. 58 von 2025 des Ministeriums für Handel und der Generalzolldirektion: Entscheidung über die Verhängung von Exportkontrollen für Artikel im Zusammenhang mit Lithiumbatterien und künstlichen Graphitanodenmaterialien
Kontrollierte Artikel umfassen:
- Artikel im Zusammenhang mit Lithiumbatterien
- 3A001. Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Zellen und Batteriepacks) mit einer gravimetrischen Energiedichte ≥ 300 Wh/kg
- 3B901.a. Ausrüstung zur Herstellung wiederaufladbarer Lithium-Ionen-Batterien
- 3E901.a. Technologie zur Herstellung von unter 3A001 kontrollierten Artikeln
- Artikel im Zusammenhang mit Kathodenmaterialien
- 3C901.a.1. Lithiumeisenphosphat (LFP) Kathodenmaterial mit einer Verdichtungsdichte ≥ 2,5 g/cm³ und einer Kapazität von ≥ 156 mAh/g
- 3C901.a.2. Vorläuferartikel für ternäre Kathodenmaterialien
- 3C901.a.3. Lithiumreiche manganbasierte Kathodenmaterialien
- 3B901.b. Ausrüstung zur Herstellung von Kathodenmaterialien für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterien
- Artikel im Zusammenhang mit Graphitanodenmaterialien
- 3C901.b.1. Künstliches Graphitanodenmaterial
- 3C902.b.2. Anodenmaterialien, die künstliches Graphit und natürliches Graphit mischen
- 3B901.c.1. Granulierungsprozessausrüstung zur Herstellung von Graphitanodenmaterialien
- 3B901.c.2. Graphitisierungsausrüstung zur Herstellung von Graphitanodenmaterialien
- 3B901.c.3. Beschichtungsmodifikationausrüstung zur Herstellung von Graphitanodenmaterialien
- 3E901.b. Prozesse und Technologien zur Herstellung von Graphitanodenmaterialien
Für detaillierte Artikelbeschreibungen siehe:
http://www.mofcom.gov.cn/zwgk/zcfb/art/2025/art_79646f0161564975a938fe00fee158d5.html
Export-Compliance-Anforderungen
Exportierende, die beabsichtigen, die oben genannten Artikel auszuführen, müssen bei der zuständigen Handelsbehörde des Staatsrats gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China und der Verordnung der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern eine Lizenz beantragen.
Exportierende sind für die Echtheit der deklarierten Waren verantwortlich und müssen die Identifizierung der exportierten Artikel verstärken. Wenn die Artikel unter kontrollierte Kategorien fallen, müssen sie in der Bemerkungsspalte des Zollanmeldeformulars "Dual-Use-Gut" markieren und den Exportkontrollcode für Dual-Use-Güter angeben. Für Artikel, die nicht kontrolliert werden, aber nahe Parameter, Indikatoren oder Leistungen aufweisen, müssen sie in der Bemerkungsspalte "Kein kontrollierter Artikel" markieren und spezifische Parameter und Indikatoren angeben. Der Zoll wird bei Zweifeln die Vollständigkeit, Genauigkeit und Echtheit der deklarierten Informationen rechtlich hinterfragen, und die Waren werden während der Befragungszeit nicht freigegeben.
Die oben genannten vier Bekanntmachungen treten am 8. November 2025 formell in Kraft. Gleichzeitig wird die Exportkontrollliste für Dual-Use-Güter der Volksrepublik China aktualisiert.



