EU verabschiedet Verbot von PFAS in Löschschaum: Änderung der REACH-Verordnung tritt bis 2030 vollständig in Kraft

21. October 2025
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Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission formell die Verordnung (EU) 2025/1988 verabschiedet, die Anhang XVII der EU-REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) überarbeitet, um die Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Löschschaum ausdrücklich einzuschränken. Die Änderung wurde am 3. Oktober im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Regulatorische Details 

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgender Eintrag hinzugefügt:

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) definiert als: jede Substanz, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl (CF3) oder Methylen (CF2) Kohlenstoffatom enthält (ohne daran gebundene H/Cl/Br/I).

1.

Dürfen ab dem 23. Oktober 2030 nicht mehr in Löschschaum mit einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

2.

Absatz 1 gilt nicht für:

(a)

perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-bezogene Verbindungen C8F17SO3X, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-bezogene Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-bezogene Verbindungen, die im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgeführt sind;

(b)

lineare und verzweigte Perfluorcarbonsäuren der Formel CnF2n +1-C(= O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 (C9-C14 PFCAs) einschließlich ihrer Salze und aller Kombinationen davon, die unter Eintrag 68 eingeschränkt sind;

(c)

Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-bezogene Substanzen, für Verwendungen, die unter Eintrag 79 eingeschränkt sind.

3.

Bei der Bestimmung der Konzentration der Summe aller PFAS sind die Substanzen einzubeziehen, für die die Ausnahme in Absatz 2 gilt.

4.

Abweichend von Absatz 1 darf die Konzentration von PFAS in fluorfreien Löschschaumen aus Geräten, die gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigt wurden, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, für die Summe aller PFAS 50 mg/L nicht überschreiten.

Die Kommission überprüft diese Ausnahme spätestens am 23. Oktober 2030.

5.

Abweichend von Absatz 1 dürfen PFAS in einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS in Verkehr gebracht werden:

(a)

bis zum 23. Oktober 2026 in Löschschaum in tragbaren Feuerlöschern;

(b)

bis zum 23. April 2027 in alkoholbeständigem Löschschaum in tragbaren Feuerlöschern;

(c)

bis zum 23. Oktober 2035 in Löschschaum für:

(i)

Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen. Die zivile Luftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen) ist von dieser Ausnahme nicht umfasst;

(ii)

Anlagen der Offshore-Öl- und Gasindustrie;

(iii)

Militärische Schiffe;

(iv)

Zivile Schiffe mit an Bord befindlichem Löschschaum vor dem 23. Oktober 2025.

6.

Abweichend von Absatz 1 dürfen PFAS in Löschschaum in einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS verwendet werden:

(a)

bis zum 23. April 2027 für:

(i)

Ausbildung und Tests, außer Funktionstests der Löschanlagen, vorausgesetzt, alle Freisetzungen werden aufgefangen;

(ii)

öffentliche und private Feuerwehren mit der Funktion öffentlicher Feuerwehren, außer wenn diese bei Industriebränden in Einrichtungen eingreifen, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen, und der Einsatz der Schäume und Ausrüstung ausschließlich für diesen Zweck erfolgt;

(b)

bis zum 31. Dezember 2030 in tragbaren Feuerlöschern;

(c)

bis zum 23. Oktober 2035 für die Fälle gemäß Absatz 5, Buchstabe (c).

Die Kommission überprüft die Ausnahmen gemäß Buchstabe (c) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme.

7.

Ab dem 23. Oktober 2026 unterliegt die Verwendung von PFAS in Löschschaum in einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS gemäß Absatz 1 und Absatz 6, Buchstabe (c), den Bedingungen dieses Absatzes. Der Anwender hat:

(a)

Sicherstellen, dass Löschschaum nur bei Bränden mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwendet wird;

(b)

Emissionen in Umweltkompartimente sowie direkte und indirekte menschliche Exposition gegenüber Löschschaum auf technisch und praktisch möglichst niedrigem Niveau halten;

(c)

Die getrennte Sammlung von nicht genutztem Löschschaum und PFAS-haltigen Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Löschschaum sicherstellen, soweit technisch und praktisch möglich, und deren Behandlung so gewährleisten, dass der PFAS-Gehalt zerstört oder irreversibel umgewandelt wird;

(d)

einen “PFAS-haltigen Löschschaum-Managementplan” für den Einsatzort der PFAS-haltigen Löschschäume erstellen, der Folgendes umfasst:

(i)

Details zu den Einsatzbedingungen und Volumina des Löschschaums vor Ort, die dokumentieren, wie die Bedingungen gemäß Buchstabe (b) erfüllt werden;

(ii)

Informationen zur Sammlung und angemessenen Behandlung gemäß Buchstabe (c);

(iii)

Details zu Art und Methoden der Reinigung und Wartung der Ausrüstung;

(iv)

Pläne für den Fall eines versehentlichen Austretens/ Verschüttens von Löschschaum, einschließlich gegebenenfalls der Dokumentation der Folgemaßnahmen;

(v)

eine Strategie zur Substitution von PFAS-haltigen Löschschäumen durch fluorfreie Löschschäume.

Der Managementplan ist jährlich zu überprüfen und mindestens 15 Jahre lang auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht bereitzuhalten.

8.

Ab dem 23. Oktober 2026 sind Löschschäume, die eine Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L der Summe aller PFAS aufweisen und in Verkehr gebracht werden, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, gemäß Absatz 10 zu kennzeichnen. Sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, erfolgt die Kennzeichnung in der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen der Löschschaum in Verkehr gebracht wird.

9.

Ab dem 23. Oktober 2026 stellen Nutzer von PFAS-haltigem Löschschaum sicher, dass Bestände von nicht genutztem Löschschaum und PFAS-haltigen Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Löschschaum, bei einer Konzentration der Summe aller PFAS von gleich oder größer als 1 mg/L gemäß Absatz 10 gekennzeichnet sind. Sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, erfolgt die Kennzeichnung in der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen der Bestand von nicht genutztem Löschschaum und PFAS-haltigen Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Löschschaum erzeugt wird und behandelt wird.

10.

Für die Zwecke der Absätze 8 und 9 umfasst die Kennzeichnung folgenden Wortlaut: “WARNUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration von gleich oder größer als 1 mg/L für die Summe aller PFAS”. Diese Information ist sichtbar, lesbar und unverwischbar anzubringen.

11.

Für diesen Eintrag gelten folgende Definitionen:

(a)

“tragbarer Feuerlöscher” bezeichnet einen Feuerlöscher, der zum Tragen und Betrieb von Hand ausgelegt ist und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg hat, gemäß der Norm EN3-7; einen mobilen Löscher von nicht mehr als 150 Litern, gemäß der Norm EN-1866; und einen Spraydosen-Löscher gemäß der Norm EN-16856;

(b)

“Löschschaum” bezeichnet jede Mischung zur Brandbekämpfung mit Schaum und umfasst, aber ist nicht beschränkt auf Löschschaumkonzentrate und Löschschaumlösungen zur Schaumerzeugung;

(c)

“Bestand an nicht genutztem Löschschaum” bezeichnet Löschschaum, der noch nicht zur Brandbekämpfung verwendet wurde.’

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (23. Oktober 2025) in Kraft und ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

 

Weitere Informationen

Amtsblatt

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