Eilmeldung! EU identifiziert DBDPE als besonders besorgniserregenden Stoff, SVHC-Liste wird auf mindestens 251 Einträge erweitert

15. October 2025
EU
SVHCs
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Am 9. Oktober 2025 gab die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bekannt, dass das Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) während seiner Oktobersitzung einstimmig beschlossen hat, 1,1’-(1,2-ethandiyl)bis[pentabrombenzol] (Decabromdiphenylethan, DBDPE) als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) einzustufen. ECHA plant, die Bekanntmachung offiziell im November 2025 zu veröffentlichen und ihn der SVHC-Kandidatenliste hinzuzufügen. Dieser Schritt wird den Ausstieg aus bromierten Flammschutzmitteln weiter vorantreiben.

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß REACH-Verordnung nach der Aufnahme wird die Identifizierung von DBDPE als SVHC auch dazu beitragen, potenziell umsetzbare Beschränkungen für bromierte Flammschutzmittel zu fördern. Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Frist für die Überführung des Stoffes in die harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungsliste gemäß der CLP-Verordnung.

Vorgeschlagene neue SVHC-Stoffinformationen:

Stoffname

CAS-Nr./EG-Nr.

Vorgeschlagener Grund

Häufige Verwendungen

 

1,1'-(ethan-1,2-diyl)bis[pentabrombenzol]

(DBDPE)

CAS-Nr. 84852-53-9

EG-Nr. 284-366-9

vPvB (Artikel 57e), sehr persistent und sehr bioakkumulierend

 

vPvB (Artikel 57e)

Wird hauptsächlich als Ersatz für Decabromdiphenylether-Flammschutzmittel verwendet, die häufig in HIPS-, ABS-Harzen und Kunststoffen wie PVC und PP vorkommen. Weit verbreitet in folgenden Produkten: Klebstoffe und Dichtstoffe, Beschichtungsprodukte, Füllstoffe, Spachtel, Gips, Modelliermasse, Tinten und Toner, Lederpflegeprodukte, Schmierstoffe und Fette, Polituren und Wachse, Polymere, Wasch- und Reinigungsmittel sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte.

 Darüber hinaus hat die EU kürzlich einen vorgeschlagenen SVHC-Stoff zurückgezogen: Dodecamethylpentasiloxan (CAS-Nr. 141-63-9, EG-Nr. 205-492-2). Dieser Stoff wurde ursprünglich aufgrund seiner potenziell sehr persistenten und sehr bioakkumulierenden (vPvB, Artikel 57e) Eigenschaften für die SVHC-Kandidatenliste vorgeschlagen. Nach weiterer wissenschaftlicher Bewertung und Rückmeldungen von Interessengruppen entschied die ECHA jedoch, den Vorschlag zurückzuziehen.

Derzeit lautet die Zusammenfassung der SVHC-bezogenen Informationen wie folgt:

  • Die SVHC-Kandidatenliste besteht aus 33 Chargen mit insgesamt 250 Stoffen.
  • 1 Stoff vorgeschlagen zur Aufnahme (Decabromdiphenylethan).
  • 1 Stoff in Prüfung (Resorcinol).
  • 3 Stoffe in öffentlicher SVHC-Konsultation.
  • Keine SVHC-Absichtsstoffe (öffentliche Konsultation noch nicht eingeleitet).

Die aktuellen 3 Stoffe in öffentlicher SVHC-Konsultation:

Stoffname

CAS-Nr./EG-Nr.

Vorgeschlagener Grund

Häufige Verwendungen

 

N-Hexan

CAS-Nr.: 110-54-3EG 

 EG-Nr.: 203-777-6

Stoffe von gleichwertiger Besorgnis mit wahrscheinlichen schweren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Artikel 57f - menschliche Gesundheit).

Verwendet in Polituren und Wachsen, Klebstoffen und Dichtstoffen, Frostschutzmitteln, Bioziden, Beschichtungsprodukten, Füllstoffen, Spachtelmassen, Gipsen, Modelliermassen, Fingerfarben, Produkten zur Behandlung nichtmetallischer Oberflächen, Tinten und Tonern, Lederpflegeprodukten, Schmierstoffen und Fetten, Parfüms und Duftstoffen, Textilpflegeprodukten, Farbstoffen, Kosmetika und Körperpflegeprodukten.

 

4,4'-Methylendiphenol (BPF)

CAS-Nr.: 620-92-8 

EG-Nr.: 210-658-2

Reproduktionstoxizität (Artikel 57c).

 

Reproduktionstoxisch (Artikel 57c)

Wird hauptsächlich bei der Herstellung von Epoxidharzen, Polycarbonatharzen und Polyesterharzen sowie bei der Herstellung von Textilfärbehilfsmitteln, thermosensitiven Materialien, Flammschutzmitteln, Antioxidantien und Tensiden verwendet.

 

4,4'-[2,2,2-Trifluor-1-(trifluormethyl)ethyliden]diphenol (BPAF) und seine Salze

/

Reproduktionstoxizität (Artikel 57c).

 

Reproduktionstoxisch (Artikel 57c)

Wird hauptsächlich als Monomer zur Synthese von fluorhaltigen Polymeren verwendet und auch zur Herstellung von Farbstoffen, lichtempfindlichen Materialien und optischen Aufhellern.

ChemRadar Insights

Für Produkte, die in Europa exportiert werden und SVHCs über 0,1 % enthalten, müssen Unternehmen Informationsübermittlungs- und SCIP-Meldepflichten erfüllen. Wenn das Exportvolumen von SVHCs 1 Tonne/Jahr überschreitet, ist ebenfalls eine SVHC-Meldung erforderlich.

Unternehmensverantwortlichkeiten und -pflichten

Unternehmen sollten beachten, dass Produkte, die SVHC-Stoffe enthalten, entsprechende Verantwortlichkeiten und Pflichten mit sich bringen:

  1. Wenn der SVHC-Gehalt in einem Artikel 0,1 % übersteigt, muss der Lieferant dem Empfänger des Artikels Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen;
  2. Auf Verbraucherwunsch sind ausreichende und zugängliche Informationen, einschließlich des Stoffnamens und seines Gehalts, innerhalb von 45 Tagen kostenlos bereitzustellen;
  3. Wenn das jährliche Exportvolumen 1 Tonne überschreitet, müssen Importeure und Hersteller des Artikels innerhalb von 6 Monaten ab heute eine Meldung an die ECHA übermitteln;
  4. Ab dem 5. Januar 2021 müssen Artikel, die mehr als 0,1 % der in der SVHC-Kandidatenliste aufgeführten Stoffe enthalten, auch relevante Informationen an die SCIP-Datenbank der ECHA übermitteln;
  5. Stoffe auf der SVHC-Kandidatenliste können zukünftig in die Zulassungsliste aufgenommen werden, woraufhin Unternehmen eine Zulassung beantragen müssen, um die Nutzung fortzusetzen.

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bittechemicals@cirs-group.com

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