Am 3. Oktober 2025 kündigten das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales, das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie sowie das Ministerium für Umwelt gemeinsam eine öffentliche Konsultation zu Entwürfen von Kontrollmaßnahmen nach dem Chemikalienkontrollgesetz (CSCL) für Chlorpyrifos, mittelkettige chlorierte Paraffine (MCCPs), langkettige Perfluorcarbonsäuren (PFCAs) und deren Salze sowie langkettige PFCA-verwandte Substanzen an. Die Öffentlichkeit kann bis zum 2. November 2025 über das e-Gov-Portal mit dem offiziellen Formular Feedback einreichen.
Hintergrund
Das Stockholmer Übereinkommen zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistierenden organischen Schadstoffen (POPs) zu schützen, indem die Vertragsparteien verpflichtet werden, internationale Maßnahmen zu ergreifen, um grundsätzlich die Herstellung und Verwendung von Substanzen zu verbieten, die persistent, bioakkumulierbar, toxisch und für den Ferntransport geeignet sind. Auf der 12. Vertragsstaatenkonferenz (COP-12) im April-Mai 2025 wurden Chlorpyrifos, MCCPs, langkettige PFCAs und deren Salze sowie langkettige PFCA-verwandte Substanzen in Anhang A (Eliminierung) des Übereinkommens aufgenommen.
Auf Grundlage dieser Entscheidung kam ein gemeinsamer Rat der drei japanischen Ministerien nach Beratung zu dem Schluss, dass diese Substanzen als Klasse I spezifizierte chemische Substanzen unter das CSCL eingestuft werden sollten und somit entsprechenden Beschränkungen unterliegen.
Hauptpunkte des Entwurfs
(1) Einstufung als Klasse I spezifizierte chemische Substanzen
Die folgenden Substanzen werden als Klasse I spezifizierte chemische Substanzen eingestuft. Ab 2026 bedürfen ihre Herstellung und Einfuhr einer Genehmigung (und sind grundsätzlich verboten):
- O,O-Diethyl O-(3,5,6-trichloro-2-pyridyl) phosphorothioate (Chlorpyrifos)
- Mittelkettige chlorierte Paraffine (MCCPs), die (1) Substanzen oder Gemische enthalten, die lineare chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 14-17 und einem Chloranteil von mehr als 45 Gew.-% enthalten; ODER (2) Substanzen oder Gemische, die lineare chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 14-17 enthalten und die folgenden Molekularformeln erfüllen: C₁₄H₍₃₀₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 5), C₁₅H₍₃₂₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 5), C₁₆H₍₃₄₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 6), C₁₇H₍₃₆₋ᵧ₎Clᵧ (y ≥ 6); ODER Substanzen, die sowohl (1) als auch (2) erfüllen.
- Langkettige Perfluorcarbonsäuren (PFCAs) mit Kohlenstoffkettenlängen von 9 bis 21 und deren Salze.
- Langkettige PFCA-verwandte Substanzen (Verbindungen, die eine Perfluoralkylgruppe mit Kohlenstoffkettenlängen von 8 bis 20 enthalten, die direkt an ein anderes Atom als Fluor, Chlor oder Brom gebunden ist und die durch natürliche Prozesse zu PFCAs (mit Kohlenstoffkettenlängen von 9 bis 21) abgebaut werden können, wie durch die entsprechende ministerielle Verordnung festgelegt).
(2) Verbot der Einfuhr von Produkten, die die oben genannten Substanzen enthalten
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Chemische Substanz |
Verbotene importierte Produkte |
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Chlorpyrifos |
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MCCPs |
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Langkettige PFCAs, deren Salze und verwandte Substanzen |
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(3) Umfassendes Verwendungsverbot
Die Verwendung von Chlorpyrifos, MCCPs, langkettigen PFCAs und deren Salzen sowie langkettigen PFCA-verwandten Substanzen ist verboten, außer für genehmigte wesentliche Verwendungen. Derzeit sind keine wesentlichen Verwendungen durch Regierungsverordnung festgelegt, was bedeutet, dass ihre Verwendung umfassend verboten ist.
(4) Festlegung von technischen Entsorgungsstandards
Bei der Entsorgung von Feuerlöschern, Löschmitteln und Löschschaum, die langkettige PFCAs, deren Salze oder verwandte Substanzen enthalten, müssen separat festgelegte technische Entsorgungsstandards eingehalten werden.


