Am 16. September 2025 haben das japanische Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MHLW), das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) sowie das Umweltministerium (MOE) gemeinsam den Entwurf zur Änderung der Durchführungsverordnung des Chemikalienkontrollgesetzes (CSCL) veröffentlicht und eine öffentliche Konsultationsphase eingeleitet, die am selben Tag begann und bis zum 15. Oktober 2025 läuft.
Hintergrund
Nach einer Entscheidung auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz des Stockholmer Übereinkommens wurden Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und verwandte Stoffe zur Eliminierung gelistet. Um seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, haben der Pharmazeutische Angelegenheiten- und Lebensmittelsanitätsrat des MHLW, der Chemikalienrat des METI und der Zentrale Umweltbeirat des MOE beschlossen, diese Stoffe als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien gemäß CSCL einzustufen. Folglich ist eine entsprechende Änderung der Durchführungsverordnung erforderlich.
Klasse-I-spezifizierte Chemikalien sind solche, die per Regierungsverordnung als persistent, hoch bioakkumulierend und mit einem langfristigen Toxizitätsrisiko für Menschen oder Spitzenprädatoren eingestuft werden. Nach der Einstufung als Klasse-I-spezifizierte Chemikalie sind Herstellung, Import und Verwendung im Allgemeinen verboten. Auch der Import von Produkten, die diese Stoffe enthalten, ist untersagt.
Wesentliche Änderungen
- Aufnahme von Klasse-I-spezifizierten Chemikalien
PFHxS-verwandte Stoffe werden als Klasse-I-spezifizierte Chemikalien hinzugefügt. PFHxS-verwandte Stoffe beziehen sich auf Verbindungen, die eine (Tridecafluorhexyl)sulfonylgruppe (beschränkt auf solche mit 6 Kohlenstoffatomen) oder eine [(Tridecafluorhexyl)sulfinyl]oxy-Gruppe (beschränkt auf solche mit 6 Kohlenstoffatomen) enthalten und die sich durch natürliche Prozesse chemisch in PFHxS oder perfluoralkansulfonsäuren umwandeln können, wie von den Verordnungen des MHLW, METI und MOE festgelegt.
- Klarstellung der verbotenen Importprodukte
Der Entwurf verbietet ausdrücklich den Import folgender Produkte, die PFHxS-verwandte Stoffe enthalten:
- Stoffe, Kleidung und Teppiche, die für Wasser- oder Ölabweisung behandelt wurden.
- Ätzmittel für die Metallverarbeitung.
- Ätzmittel und Antireflexmittel für die Halbleiterherstellung.
- Oberflächenbehandlungsmittel für Galvanik und deren Zusatzstoffe.
- Fotolacke für Halbleiter.
- Wasser-, Ölabweisende Mittel und Faserprotektoren.
- Feuerlöscher und Löschmittel (einschließlich Schaummittel) für Feuerlöscher.
- Verschärfung bestehender Ausnahmen
Die Ausnahme, die die Verwendung von 1,6-Dihydroxyhexafluorhexan zur Herstellung von synthetischen Harzmaterialien für bestimmte implantierbare medizinische Geräte erlaubt, wird gestrichen.
- Übergangsmaßnahmen
Der Entwurf erlaubt den zuständigen Ministerien, vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung notwendige ministerielle Verordnungen zu erlassen. Sanktionen für Handlungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung werden gemäß den bisherigen Vorschriften gehandhabt.
Umsetzungsplan
Offizielle Bekanntgabe: Voraussichtlich im Dezember 2025
Wirksamkeitsdatum: Voraussichtlich im Dezember 2025
Vollständige Umsetzung: Voraussichtlich bis Juni 2026


