V. Registrierung bestehender chemischer Stoffe
5.1 Definition bestehender chemischer Stoffe
Bestehende chemische Stoffe beziehen sich auf Chemikalien, die in der TCSI aufgeführt sind, welche vom Arbeitsministerium in Taiwan im Jahr 2014 nach mehreren Überarbeitungen veröffentlicht wurde, mit dem Ziel, ein Registrierungssystem für chemische Stoffe umzusetzen. Derzeit sind insgesamt 100.000 chemische Stoffe in der TCSI aufgenommen.
Die Registrierungstypen für bestehende chemische Stoffe werden hauptsächlich in Phase-1-Registrierung und Standardregistrierung unterteilt. Details zum Registrierungstyp sind im folgenden Diagramm angegeben.
5.2 Phase-1-Registrierung
Anmelder sind verpflichtet, vor der Herstellung oder dem Import die Unterlagen zur Phase-1-Registrierung bei den zuständigen Behörden einzureichen, wenn das jährliche Volumen der hergestellten oder importierten bestehenden Chemikalien über 100 kg liegt. Liegt das jährliche Volumen unter 100 kg, können Hersteller oder Importeure die Phase-1-Registrierung im Voraus beantragen.

5.2.1 Datenanforderungen der Phase-1-Registrierung
|
Daten |
Details |
1 |
Anmelder- und Stoffidentifikation |
1.1 Angaben zum Anmelder
1.2 CAS-Nummer oder Seriennummer1
|
2 |
Herstellung und Anwendung des Stoffes |
2.1 Produktion und Import
2.2 Verwendungszweck
|
Hinweis: Die Seriennummer in der Anmelder- und Stoffidentifikation bezieht sich auf die Nummer, die bestehenden chemischen Stoffen zugewiesen wurde, die die Vertraulichkeitsgenehmigung abgeschlossen haben, oder auf bestehende chemische Stoffe ohne CAS-Nummer innerhalb der vom Arbeitsministerium erstellten TCSI.
5.3 Standardregistrierung
Die zuständige Behörde kann stufenweise Listen bestehender chemischer Stoffe festlegen, die der Standardregistrierung unterliegen, einschließlich der Namen der chemischen Stoffe, Mengenschwellen und Registrierungsfristen, basierend auf den Umständen der Phase-1-Registrierung bestehender chemischer Stoffe.
Die Namen der bestehenden chemischen Stoffe, Mengenschwellen und Registrierungsfristen, die der Standardregistrierung unterliegen und stufenweise gemäß dem vorherigen Absatz festgelegt wurden, sind im Anhang 6 (106 Stoffe) der Anleitung zur Standardregistrierung bestehender chemischer Stoffe (Version 1) angegeben.
5.3.1 Fristen für die Standardregistrierung
Umstände der Phase-1-Registrierung |
Fristen für die Standardregistrierung |
Vor dem 31. Dez. 2019, der Phase-1-Registrierungscode wird erstmals erhalten. |
Jahresvolumen der Registrierung≥1 Tonne |
Vor dem 31. Dez. 2024 |
Nach dem 1. Jan. 2020, der Phase-1-Registrierungscode wird erstmals erhalten. |
Jahresvolumen der Registrierung≥1 Tonne |
Die Registrierung muss innerhalb von 5 Jahren ab dem 1. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein. |
Jahresmenge<1 Tonne, wenn der Phase-1-Registrierungscode erstmals erhalten wird. |
Vor dem 31. Dez. 2019, tatsächliches Jahresvolumen≥1 Tonne |
Vor dem 31. Dez. 2024 |
Nach dem 1. Jan. 2020, tatsächliches Jahresvolumen≥1 Tonne |
Die Registrierung muss innerhalb von 5 Jahren ab dem 1. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein. |
Hinweis: Wenn der Phase-1-Registrierungscode nach einem Widerruf erneut beantragt wird, muss die Standardregistrierung innerhalb der vorherigen Frist nach Erhalt des Codes abgeschlossen werden. Erfolgt die erneute Beantragung nach Ablauf der festgelegten Frist, muss die Standardregistrierung zusammen mit dem Antrag abgeschlossen werden.
5.3.2 Mengenschwelle für die Standardregistrierung
Jährliches Volumen der hergestellten oder importierten Chemikalien |
CMR Kategorie 1 Stoff |
Andere Chemikalien |
1 Tonne≤Q<1 Tonne10 Tonnen |
Stufe 2 |
Stufe 1 |
10 Tonnen≤Q<100 Tonnen100 Tonnen |
Stufe 3 |
Stufe 2 |
100 Tonnen≤Q<1000 Tonnen1000 Tonnen |
Stufe 4 |
Stufe 3 |
1000 Tonnen≤Q |
Stufe 4 |
Stufe 4 |
Hinweis: (1) CMR Kategorie 1 Stoff: Stoffe, die gemäß CNS 15030 als Karzinogenität Kategorie 1, oder Mutagenität Kategorie 1 für Keimzellmutationen, oder Reproduktionstoxizität Kategorie 1 klassifiziert sind. Derzeit hat das Umweltministerium festgestellt, dass CMR Kategorie 1 Stoffe Schwefelsäure und N-Methylpyrrolidon enthalten.
(2) Nach der Standardregistrierung, wenn die tatsächlich hergestellte oder importierte Jahresmenge steigt und dadurch eine Änderung der Mengenschwellen eintritt, muss der Anmelder zusätzliche Unterlagen gemäß den neuen Mengenschwellen bei den zuständigen Behörden einreichen.
5.3.3 Datenanforderungen der Standardregistrierung
Derzeit wird bei Einreichung der Daten in Punkt 1-7 ein Registrierungscode von der zuständigen Behörde ausgestellt. Mit dem Registrierungscode muss der Anmelder die Punkte 8 und 9 innerhalb der festgelegten Frist bei der zuständigen Behörde vervollständigen.
Daten |
Standardregistrierung Stufe 1
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Standardregistrierung Stufe 2
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Standardregistrierung Stufe 3
|
Standardregistrierung Stufe 4
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1. Anmelder- und Stoffidentifikation |
V |
V |
V |
V |
2. Informationen zu Herstellung, Anwendung und Exposition |
V |
V |
V |
V |
3. Gefahrenklassifizierung und Kennzeichnung |
V |
V |
V |
V |
4.Sicherer Gebrauch |
V |
V |
V |
V |
5. Physikalische und chemische Eigenschaften |
V(13) |
V(13) |
V(15) |
V(15) |
6. Toxikologische Informationen |
V(15) |
V(8) |
V(8) |
V(9) |
7.Ekotoxikologische Informationen |
V(3) |
V(7) |
V(9) |
V(16) |
8.Gefahrenbewertung |
|
V |
V |
V |
9.Expositionsbewertung |
|
V |
V |
V |
Hinweis:
- Die Zahl in Klammern gibt die maximale Anzahl der einzureichenden Prüfpunkte an.
- Wenn der chemische Stoff nicht als gefährlicher Stoff eingestuft ist und keine persistenten, bioakkumulativen und toxischen (PBT) Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulativen (vPvB) Eigenschaften besitzt, kann die Expositionsbewertung (Punkt 9) entfallen.
5.3.4 Datenanforderungen der Standardregistrierung
Physikalische und chemische Eigenschaften
Punkte |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Prüfspezifikation |
Physikalischer Zustand |
○ |
○ |
○ |
○ |
— |
Gefrierpunkt |
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 102 |
Siedepunkt |
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 103 |
Dichte |
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 109 |
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser |
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 107/117/123 |
Wasserlöslichkeit |
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 105 |
Dampfdruck |
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 104 |
Flammpunkt |
○ |
○ |
○ |
○ |
ISO 1516:2002; ISO 1523:2002; ISO 3679:2004; ISO 3680:2004 |
Entflammbarkeit |
○ |
○ |
○ |
○ |
UN RTDG: Manual of Tests and Criteria Part III. 33.4 Test N.5 etc.* |
Explosive Eigenschaft
|
○ |
○ |
○ |
○ |
UN RTDG: Manual of Tests and Criteria Part I |
Oxidierende Eigenschaft
|
○ |
○ |
○ |
○ |
UN RTDG: Manual of Tests and Criteria Part III. 34.4 Test O.1;UN RTDG: Manual of Tests and Criteria Part III. 34.4 Test O.2 |
pH-Wert
|
○ |
○ |
○ |
○ |
OECD TG 122 |
Zündtemperatur
|
○ |
○ |
○ |
○ |
ASTM E659-78(2005);ASTM G72/G72M-09
|
Viskosität
|
|
|
○ |
○ |
OECD TG 114 |
Metallkorrosivität
|
|
|
○ |
○ |
UN RTDG: Manual of Tests and Criteria Part III. 37.4 Test C.1 |
Hinweis:
1. Punkte, die mit “○“ markiert sind, müssen eingereicht werden.
2. Die mit "*" markierten Entflammbarkeitsprüfungen sind hier nicht vollständig aufgeführt.
Weitere Details finden sich in Tabelle 5.3.1 in der Anleitung zur Standardregistrierung bestehender chemischer Stoffe (Version 1).
Toxikologische Informationen

Hinweis: Punkte, die mit ○ markiert sind, müssen eingereicht werden. Punkte, die mit ● markiert sind, müssen eingereicht werden, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Punkte, die mit ▲ markiert sind, können durch Testpläne eingereicht werden.
5.3.5 Arten der Datenübermittlung bei der Standardregistrierung
Für bestehende chemische Stoffe, wenn die physikalischen und chemischen Eigenschaften (Punkt 5), Toxikologie (Punkt 6), Ökotoxikologie (Punkt 7) usw. in der Ausnahmeliste enthalten sind, ist der Anmelder von der Einreichung dieser Informationen befreit. Andernfalls ist die empfohlene Reihenfolge der Datenübermittlung durch den Anmelder wie folgt:
1. International öffentlich zugängliche Datenbanken.
2. Einreichung von nicht-test- oder nicht-experimentellen Datentypen:
a. Quantitative Struktur-Wirkungs-Beziehung (QSAR-Schätzung) (nur für bestimmte Punkte anwendbar).
b. Read-Across-Daten (nur für bestimmte Punkte anwendbar).
c. Systematischer Übersichtsbericht.
d. Testvorschlag (nur für bestimmte Punkte anwendbar).
3. Einreichung von Testberichten.
Bei besonderen Gründen Einreichung der festgelegten Datentypen nach Genehmigung durch die zuständige Behörde.
5.4 Gemeinsame Registrierung für bestehende chemische Stoffe
Wenn verschiedene Anmelder gemeinsam oder nacheinander dieselben bestehenden chemischen Stoffe registrieren, können sie gemeinsame Daten in den Punkten 3, 5, 6, 7 und 8 für die Registrierung verwenden.
Nach Abschluss der Registrierung kann LR einen gemeinsamen Registrierungsermächtigungscode an andere Anmelder ausgeben. Andere gemeinsame Anmelder müssen nur die Punkte 1, 2, 4 und 9 der Datenanforderungen bereitstellen. Mit dem gemeinsamen Registrierungsermächtigungscode können sie die Registrierungsdaten vervollständigen.
5.5 Prüfungs- und Gültigkeitsdauer für die Registrierung bestehender chemischer Stoffe
Die Prüfungsdauer für die Phase-1-Registrierung bestehender chemischer Stoffe beträgt 7 Arbeitstage, während die Prüfungsdauer für die Standardregistrierung bestehender chemischer Stoffe 90 Arbeitstage beträgt. Die zuständige Behörde kann die Prüfungsdauer einmal verlängern und den Anmelder benachrichtigen. Wenn der Anmelder Korrekturen basierend auf den Kommentaren vornimmt, wird die Prüfungszeit neu berechnet.
Nach Erhalt der Korrekturmitteilung muss der Anmelder die Korrektur innerhalb von 30 Arbeitstagen abschließen, mit einer Begrenzung auf zwei Korrekturen. Wenn der Antrag nach zwei Korrekturen immer noch nicht genehmigt wird, wird er von der zuständigen Behörde abgelehnt. Wenn der Anmelder die Korrektur aus wissenschaftlichen/technischen Gründen nicht rechtzeitig abschließen kann, kann er bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung der Korrekturfrist beantragen.
Nach Erhalt der Genehmigung zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen (CBI) für bestehende chemische Stoffe beträgt die Vertraulichkeitsdauer 5 Jahre. Sechs Monate vor Ablauf der CBI-Schutzfrist kann der Anmelder innerhalb von 3 Monaten eine Verlängerung beantragen. Die kumulativ maximale Vertraulichkeitsdauer beträgt 10 Jahre.
5.6 Prüfungsgebühr für die Registrierung bestehender Chemikalien
Registrierungstyp |
Prüfungsgebühr für Registrierung (NTD) |
Phase-1-Registrierung |
100 NTD/Stoff |
Standardregistrierung 1 |
50,000 NTD |
Vertraulichkeit der Informationen 2 |
12,500 NTD/Punkt |
Verlängerung der Vertraulichkeit der Informationen |
10,000 NTD/Punkt |
Hinweis:
1. Wenn der Anmelder von einer akademischen Einrichtung oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen stammt, wird die Standardregistrierungsgebühr mit 75 % der Prüfungsgebühr berechnet. Bei der Standardregistrierung, wenn Hautreizungs-/Korrosions- oder Augenreizungsdaten in Form von In-vitro-Tests, QSAR-Berichten oder Read-Across-Daten eingereicht werden, beträgt die offizielle Prüfungsgebühr 37.000 Yuan.
2. Die Punkte, für die Vertraulichkeit beantragt werden kann, umfassen Anmelderinformationen, chemische Identifikationsinformationen, Produktions- oder Importinformationen und Anwendungsinformationen.