Am 17. Juni 2026 erzielten Unterhändler des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments eine politische Einigung über das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Paket "Omnibus VI". Die Einigung zielt darauf ab, die Vorschriften für Kosmetika, die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) sowie EU-Düngemittelprodukte zu vereinfachen. Basierend auf der Pressemitteilung gibt die CIRS Group die folgende Zusammenfassung.
Wesentliche Inhalte
1. Reform der Kosmetika – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
- Schnellere Abschaffung gefährlicher Stoffe: Kosmetika, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende (CMR) Stoffe enthalten, müssen schneller vom Markt genommen werden als ursprünglich vorgeschlagen. Nach Inkrafttreten des Verbots haben die Unternehmen 6 Monate Zeit, um das Inverkehrbringen einzustellen, und 12 Monate, um vorhandene Bestände zurückzuziehen (im Vergleich zu 12/24 Monaten im ursprünglichen Vorschlag).
- Ausnahmeanträge: Unternehmen können eine Ausnahme beantragen, die innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden muss; im Falle einer Ablehnung gilt eine Rücknahmefrist von 3–9 Monaten.
- Meldung von Nanomaterialien: Die Meldung von Kosmetika, die Nanomaterialien enthalten, an die Europäische Kommission vor dem Inverkehrbringen wird wieder eingeführt, aber die bisherige Vorabmeldefrist von 6 Monaten entfällt.
- Substitutionsleitlinien: Die Kommission wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien zur Substitutionsanalyse für gefährliche Stoffe entwickeln.
2. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien (CLP) – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- Lesbarkeit der Kennzeichnung: Für Chemikalien, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, muss die x-Höhe des Kennzeichnungstextes ≥ 1,2 mm betragen; bei Verpackungen ≤ 125 ml kann dieser Wert auf ≥ 0,9 mm reduziert werden.
- Digitale Kennzeichnung: Bei kleinen Verpackungen von 10 ml oder weniger können bestimmte Kennzeichnungselemente (ausgenommen Gefahrenpiktogramme) über digitale Kennzeichnungen bereitgestellt werden.
- Aktualisierungsfristen: Wenn die Einstufung eines Stoffes strenger wird, müssen die Lieferanten die Kennzeichnung innerhalb von 15 Monaten aktualisieren (der ursprüngliche Vorschlag der Kommission lautete "so bald wie möglich").
- Anwendungsdatum: Das Parlament hat das Datum der Anwendbarkeit der meisten geänderten Bestimmungen auf den 1. Januar 2030 verschoben.
3. Reform der Düngemittel – Verordnung (EU) 2019/1009
- Regulatorische Vereinfachung: Die EU-Düngemittelproduktverordnung wird vereinfacht, um Innovationen für Landwirte und die Industrie zu unterstützen.
- Registrierung gefährlicher Stoffe: Die Registrierungspflichten bleiben für Stoffe mit einer harmonisierten Einstufung als besonders gefährlich bestehen, anstatt vollständig in das standardmäßige REACH-System integriert zu werden.
Einblicke von ChemRadar
Diese informelle Einigung muss vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union formell genehmigt werden, bevor sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Kurzfristig senken vereinfachte Regeln und klare Übergangsfristen die Compliance-Hürden, insbesondere für ressourcenbeschränkte KMU. Mittel- bis langfristig werden Unternehmen jedoch gezwungen sein, mehr in die Forschung und Entwicklung alternativer Stoffe und die Agilität der Lieferkette zu investieren, um sich an ein dynamischeres Chemikalienregulierungsumfeld anzupassen.
Dienstleistungen von CIRS
- EU-REACH-Nur-Vertreter (OR) Dienstleistungen
- EU-REACH-Anfragedienstleistungen
- EU-REACH-Registrierungsdienstleistungen
- EU-REACH-Dienstleistungen als federführender Registrant (LR)
- Compliance-Unterstützung für die Bewertung des Dossiers des federführenden Registranten
- Konsortiumsverwaltung
- Compliance-Unterstützung für die Bewertung des Dossiers des gemeinsamen Registranten
- Datenlückenanalyse-Dienstleistungen
- Erstellung von Chemikaliensicherheitsberichten (CSR)
- Erstellung erweiterter Sicherheitsdatenblätter (eSDS)
- Plattformdienstleistungen für das Lieferketten-REACH-Compliance-Management
- SVHC-Meldedienstleistungen
- Antragsdienstleistungen für die Zulassung
- PPORD-Meldedienstleistungen
- Erstellung von Ausnahmeerklärungen



