Am 14. Juli 2026 hat das Australian Industrial Chemicals Introduction Scheme (AICIS) gemäß Abschnitt 83 des Industriechemikaliengesetzes 2019 offiziell eine polymerchemische Substanz (CAS-Nr. 882688-53-1) in das Australische Inventar der Industriechemikalien (AIIC) aufgenommen. Die Substanz wurde im Rahmen eines zuvor ausgestellten Bewertungszertifikats bewertet, und ihre Aufnahme in das Inventar bedeutet, dass Unternehmen sie im Rahmen des durch das Bewertungszertifikat festgelegten Umfangs rechtmäßig nach Australien einführen (importieren oder herstellen) dürfen.
Die Registrierungsinformationen und der definierte Bewertungsumfang für diese chemische Substanz sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt (die Informationen stammen von der offiziellen Website):
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CAS-Nummer |
882688-53-1 |
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Chemischer Name |
Phenol, 4,4′-(1-methylethylidene)bis-, polymer with N-(2-aminoethyl)-1,2-ethanediamine, N,N′-bis(2-aminoethyl)-1,2-ethanediamine, (chloromethyl)oxirane and .alpha.-hydro-.omega.-hydroxypoly(oxy-1,2-ethanediyl), N-benzyl derivs. |
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Molekülformel |
Nicht spezifiziert |
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Definierter Bewertungsumfang |
Die Substanz wurde bewertet: - als Import nach Australien mit bis zu 50 Tonnen/Jahr - als Import als flüssige Formulierung, die die bewertete Substanz in einer Konzentration von bis zu 43 % enthält, zur lokalen Neuformulierung in Farb- und Beschichtungsprodukte mit einer Konzentration von bis zu 25 % zur ausschließlichen Verwendung durch Fachkräfte. |
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Eintragungsdatum |
14. Juli 2026 |
ChemRadar Insights
Die Eintragung in das Inventar ist eine Voraussetzung für die rechtmäßige Einführung von Industriechemikalien in Australien, aber diese Eintragung hat einen klar definierten Bewertungsumfang, der Einschränkungen für die jährliche Importmenge, die Formulierungskonzentration nach Import und Neuformulierung, die Endanwendung (Farb- und Beschichtungsprodukte) und die Benutzergruppe (nur Fachkräfte) festlegt. Importierende oder herstellende Unternehmen müssen diesen Bewertungsumfang strikt einhalten; falls sie die Substanz über diesen Umfang hinaus verwenden möchten (z. B. durch Erhöhung der Konzentration, Ausweitung der Benutzergruppe auf allgemeine Verbraucher, Verwendung für andere Zwecke oder Erhöhung der Importmenge), müssen sie bei AICIS gesondert eine Bewertung beantragen oder den anwendbaren Compliance-Pfad bestätigen und dürfen die Verwendung nicht direkt ausweiten.
Weitere Informationen
Gov.
