Japan fügt 36 Stoffe zur verpflichtenden Kennzeichnungs- und Sicherheitsdatenblattliste unter ISHL hinzu, gültig ab 2028

20. July 2026
Japan
SDS&Etiketten
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Am 31. März 2026 erließ Japan Änderungen der japanischen ISHL-Durchführungsverordnung , die 36 weitere chemische Stoffe unter die verbindliche Kennzeichnung von Behältern und die Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDS) stellen. Die Vorschriften treten am 1. April 2028 in Kraft, mit einer einjährigen Übergangsfrist für Bestände, sodass Chemielieferanten und Importeure ein klares Zeitfenster haben, um Produkte neu zu klassifizieren und konforme Etiketten und Sicherheitsdatenblätter vorzubereiten.

Diese Maßnahme beruht auf den Artikeln 57 und 57-2 des ISHL, die von Lieferanten von Chemikalien, die Arbeitnehmer schädigen können, verlangen, Gefahreninformationen über Etiketten und Sicherheitsdatenblätter entlang der Lieferkette weiterzugeben. Die Liste der von diesen Pflichten betroffenen Stoffe wird regelmäßig auf der Grundlage der GHS-Einstufungsarbeiten der Regierung aktualisiert. Diese Änderung erweitert das geltende Zeitfenster für Einstufungsergebnisse von „bis 31. März 2024" auf „bis 31. März 2025" und erfasst damit 36 Stoffe, die im Geschäftsjahr 2024 neu eingestuft wurden.

Die 36 Stoffe wurden in Anhang 2 der Verordnung über das ISHL, aufgenommen, wodurch der Anwendungsbereich der Gefahrenkommunikation erweitert wurde. Der vollständige offizielle Satz von Stoffen, die unter dem ISHL der Kennzeichnungs- und SDS-Pflicht unterliegen, kann über die chemische Sicherheitsdatenbank anzeninfo des MHLW überprüft werden, und Lieferanten, die mit einem der neuen Stoffe umgehen, müssen vor der Frist 2028 Etiketten und Sicherheitsdatenblätter bereit haben.

Im Hinblick auf praktische Vorlaufzeiten hat das MHLW eine Übergangsregelung eingebaut: Für die 36 Stoffe wird die Kennzeichnungspflicht für Bestände, die bereits am 1. April 2028 (Inkrafttreten) vorhanden sind, auf den 31. März 2029 verschoben, sodass Unternehmen vorhandene Lagerbestände abbauen können, bevor die vollständige Einhaltung beginnt.

Eine separate Klausel, die mit der Verkündung in Kraft tritt, verschärft die Aufbewahrung von Aufzeichnungen für krebserzeugende Stoffe. Wenn eine Chemikalie zum Zeitpunkt der Erstellung eines Expositionsnachweises als krebserzeugend eingestuft wurde, muss dieser Nachweis nun 30 Jahre lang aufbewahrt werden, selbst wenn der Stoff später von der Liste der Krebserzeugnisse gestrichen wird. Damit wird eine Lücke geschlossen, die zuvor die Aufbewahrungsfrist verkürzt hatte, sobald eine Einstufung erloschen war.

Für Chemiehersteller, Importeure und nachgelagerte Anwender, die nach Japan verkaufen, besteht die praktische Checkliste darin, die Produktportfolios mit dem aktualisierten Anhang 2 abzugleichen, die Neukennzeichnung und SDS-Erstellung für die 36 neuen Stoffe vor April 2028 zu planen und die Aufbewahrung von Krebserzeugnisnachweisen an die neue 30-Jahres-Regel ab dem Verkündungsdatum März 2026 anzupassen.

 

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